Klimaschutz: Einigung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil des Omnibus I
In den Gesprächen von Rat, EU-Parlament und Kommission (sog. Trilog) zur Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als Teil des Nachhaltigkeits-Omnibusses konnte ein Kompromiss erzielt werden.
- Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung – berichtspflichtige Unternehmen
- Evaluation
- Wertschöpfungsketten: mittelbare Berichtspflicht bzw. Schutz der Unternehmen in den Wertschöpfungsketten
- Digitales Portal zur Unterstützung der Unternehmen und Verknüpfung mit nationalen Portalen
- Anwendungszeitpunkt der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Diese Einigung muss nun noch formal vom Rat der EU sowie vom Plenum des EU-Parlaments beschlossen werden. Beide Beschlüsse sollen in den nächsten Tagen erfolgen.
Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung – berichtspflichtige Unternehmen
Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinie der EU fallen, sind nachhaltigkeitsberichtspflichtig, wenn sie mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiter haben. Der höhere Mitarbeiterschwellenwert, den das EU-Parlament vorgeschlagen hatte, konnte sich in den Beratungen nicht durchsetzen. Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe. Für diese Unternehmen sollen bei Verschmelzungen etc. Ausnahmeregelungen in den ersten 12 Monaten gelten. Ausnahmeregelungen sollen die Mitgliedstaaten auch für Mutterunternehmen vorsehen, die Beteiligungen (financial holdings) halten.
Auch für Drittstaatenunternehmen wurden die Schwellenwerte geändert; sie sollen dann von der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst sein, wenn ihre Tochterunternehmen in der EU bzw. ihre Niederlassungen einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. EUR im vorhergehenden Geschäftsjahr haben.
Evaluation
Alle fünf Jahre soll geprüft werden, ob die Schwellenwerte, sowohl die Unternehmensgrößen der Rechnungslegungsrichtlinie als auch jene für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, inflationsbedingt angehoben werden müssen. Die Kommission soll 2031 einen Bericht über ihre Prüfung veröffentlichen, ob die Schwellenwerte der berichtspflichtigen Unternehmen abgesenkt und damit der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden sollte.
Wertschöpfungsketten: mittelbare Berichtspflicht bzw. Schutz der Unternehmen in den Wertschöpfungsketten
Die Formulierungen zu den Unternehmen in den Wertschöpfungsketten sind ergänzt und konkretisiert worden. So wird u. a. für die nicht direkt berichtspflichtigen Unternehmen der Begriff „protected undertakings“ eingeführt. Diese „zu schützenden Unternehmen“ in den Wertschöpfungsketten mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sollen das Recht erhalten, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die über die vom Voluntary SME-Standard (VSME) enthaltenden Informationen hinausgehen, abzulehnen.
Der VSME soll künftig alle vier Jahre auf seine Angemessenheit überprüft werden.
Digitales Portal zur Unterstützung der Unternehmen und Verknüpfung mit nationalen Portalen
Die Kommission soll ein digitales Portal für direkt und indirekt berichtspflichtige Unternehmen zur Verfügung stellen, in welchem Leitfäden bzw. weitere Unterstützung zur Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Portal soll mit den Online-Unterstützungsportalen der Mitgliedstaaten, voraussichtlich mit dem des Deutschen Nachhaltigkeitskodex verbunden werden.
Anwendungszeitpunkt der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit mehr als 500 Mitarbeitern, die sog. „Welle 1-Unternehmen“, haben die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD für die Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, anzuwenden. Dies gilt auch für entsprechende Emittenten.
Die Mitgliedstaaten erhalten ein Wahlrecht. Sie können die Unternehmen der sog. Welle 1, die weniger als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und weniger als 1.000 Mitarbeiter haben, für die Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, ausnehmen. Der Bundestag könnte folglich dieses Wahlrecht bei der Umsetzung der CSRD in nationales Recht aufgreifen und damit die betroffenen Unternehmen entlasten.
Unternehmen mit mehr als 450 Mio. Nettoumsatz und mehr als 1.000 Mitarbeitern und Mutterunternehmen einer Gruppe, welche diese Schwellenwerte überschreiten, sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, berichtspflichtig. Dies gilt auch für entsprechende Emittenten. Für diese Unternehmen dürften dann die überarbeiteten Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) zur Verfügung stehen.
Die endgültigen Formulierungen stehen erst mit Veröffentlichung im Amtsblatt fest. Diese Veröffentlichung könnte ggf. noch in diesem Jahr erfolgen.