Entsendung außerhalb der EU

Allgemeine Informationen

Um Entsendungen zu erleichtern, hat Deutschland mit mehr als 100 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Diese sollen vermeiden, dass Arbeitnehmer ihr im Ausland erwirtschaftetes Einkommen zweimal besteuern müssen.
Hier können Sie sich über die von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen informieren und die entsprechenden Texte herunterladen.
Deutschland hat außerdem mit circa 20 Ländern außerhalb der EU Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese sollen verhindern, dass Arbeitnehmer während ihres Auslandsaufenthaltes sowohl in Deutschland als auch im ausländischen Staat Sozialversicherung zahlen müssen.
Hier können Sie sich über die abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen informieren.
Bei Entsendungen außerhalb der EU müssen zudem Visapflichten und Einreisebestimmungen beachtet und vorab geprüft werden. Beispielhaft werden hier einige Länder mit ihren Einreise- und Entsendebestimmungen aufgeführt.
Sollten Sie hier für das von Ihnen gewünschten Entsendeland keine Informationen vorfinden, so sprechen Sie uns bitte an. Wir stellen Ihnen gerne Informationen zu weiteren Ländern zusammen.

Großbritannien

Einreise-/ Aufenthaltsbestimmungen

Bis zum Ende der Brexit-Übergangsphase (31. Dezember 2020) konnten Staatsangehörige von EU- oder EWR-Staaten und der Schweiz ohne Aufenthaltsgenehmigung, Visum oder Arbeitserlaubnis in das Vereinigte Königreich (VK) einreisen, um dort vorübergehend beruflich tätig zu werden. Diese Bedingungen haben sich jedoch mit dem Ende der Übergangsphase geändert. Sie werden nun teilweise durch das Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, kurz: TCA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und teilweise durch britisches bzw. EU-Recht bestimmt.
Das TCA unterscheidet folgende Kategorien von geschäftlichen Aufenthalten in der jeweils anderen Vertragspartei:
  • Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende (Art. 142 TCA)
  • Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler (Art. 143 TCA)
  • Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende (Art. 141 TCA)

Kurzzeitige Geschäftsreisen

Durch das TCA ist die Einreise von EU-Bürgern zu kurzzeitigen Geschäftsreisen in das VK grundsätzlich ohne Arbeitserlaubnis oder ähnliche Genehmigungen möglich. Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten.
Ein besonders wichtiger Anwendungsfall ist der Kundendienst: So dürfen Monteure, Instandsetzungs- und Wartungskräfte sowie Aufseher mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer wesentlich sind, ihre Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden. Dies muss im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags erfolgen, der im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstung oder Maschinen, einschließlich Computer-Software, steht. Die Waren müssen bei einer juristischen Person aus der EU gekauft oder gemietet worden sein. Auch Subunternehmer können diese Regelung nutzen, wenn ihre Tätigkeit im VK zwischen ihrem in der EU ansässigen Auftraggeber und dessen britischem Kunden im Zusammenhang mit Verkauf oder Vermietung der Waren vertraglich vereinbart wurde. Der Aufenthalt im VK muss zeitlich auf die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags begrenzt sein.
Weitere erlaubte Tätigkeiten im Rahmen kurzzeitiger Geschäftsreisen sind:
  • Teilnahme an Sitzungen, Konferenzen und Beratungen mit Geschäftspartnern
  • Teilnahme an Messen und Ausstellungen zur Werbung für ein Unternehmen bzw. dessen Waren oder Dienstleistungen
  • Verkaufstätigkeiten: über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen verhandeln und Vereinbarungen über den Verkauf abschließen, ohne aber selbst Waren auszuliefern oder Dienstleistungen zu erbringen
  • Einkauf von Waren oder Dienstleistungen
  • Abwicklung von geschäftlichen Transaktionen durch Führungs- und Aufsichtskräfte sowie Spezialisten für Finanzdienstleistungen für eine juristische Person aus der EU
  • Marktforschung und -analysen für eine juristische Person aus der EU
  • Teilnahme an Seminaren zur Ausbildung in Techniken und Arbeitsmethoden, die im VK angewendet werden
  • unabhängige technische, wissenschaftliche oder statistische Forschung / Analyse für eine juristische Person aus der EU
  • Aktivitäten im Fremdenverkehr: Teilnahme an Kongressen durch im Tourismus arbeitendes Personal oder Leitung einer Reise mit Ausgangspunkt in der EU
  • Übersetzen und Dolmetschen als Angestellter einer juristischen Person aus der EU
Es gibt zudem einige Voraussetzungen. Die einreisende Person darf:
  • weder Waren an die breite Öffentlichkeit verkaufen noch Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit erbringen
  • keine Vergütung im eigenen Namen aus dem Vereinigten Königreich erhalten
  • keine Dienstleistungen im Auftrag einer juristischen Person, die nicht im VK niedergelassen ist, an Verbraucher im VK erbringen (mit wenigen Ausnahmen)
Der Anlass der Geschäftsreise muss bei der Einreise durch geeignete Dokumente belegt werden können. Die britischen Behörden erläutern, welche Dokumente geeignet sein können, unter diesem Link.

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

Die Einreise von EU-Staatsangehörigen zwecks Erbringung von Dienstleistungen oder freiberuflichen Tätigkeiten ist nach dem TCA nur noch unter engen Voraussetzungen möglich.
Zunächst sind die Tätigkeiten auf bestimmt Bereiche beschränkt. Beispielsweise sind folgende Dienstleistungen zulässig (Aufzählung ist nicht abschließend, für Freiberufler gelten teilweise andere Regelungen):
  • Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstungen
  • Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen
  • Ingenieurdienstleistungen
  • Computer- und verwandte Dienstleistungen
  • Managementberatung
  • Beratungsdienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes
  • Werbedienstleistungen
  • Markt- und Meinungsforschung
  • Steuerberatung, Buchhaltung
Im Rahmen des TCA hat das Vereinigte Königreich – genauso wie viele EU-Staaten – für etliche Tätigkeitsbereiche Vorbehalte erklärt, d.h. spezifische Einschränkungen oder Bedingungen festgelegt. Diese finden sich in Anhang 22 des TCA.
Zudem werden im TCA hohe Anforderungen an die Eigenschaft als Erbringer vertraglicher Dienstleistungen gestellt (Art. 140 Absatz 5 Nr. b): Es muss sich um eine natürliche Person handeln, die von einer juristischen Person beschäftigt wird, die nicht im Land des Dienstleistungseinsatzes ansässig ist. Leiharbeiter sind nicht zulässig. Der Dienstleister darf keine Vergütung aus einer Quelle im Gastland erhalten. Der Arbeitgeber des Dienstleisters muss einen Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Kunden im Bestimmungsland abgeschlossen haben. Der Dienstleister muss seit mindestens einem Jahr vor dem Einreiseantrag als Angestellter dieses Unternehmens die betreffenden Dienstleistungen erbracht haben. Zudem muss er verfügen über:
  • mindestens drei Jahre berufliche Erfahrung in dem betreffenden Arbeitsgebiet
  • einen Hochschulabschluss oder einen Nachweis über ein vergleichbares Ausbildungsniveau
  • die im Bestimmungsland vorgeschriebene berufliche Qualifikation für die betreffende Tätigkeit
Nur wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, kann ein Visum für die Einreise in das VK beantragt werden. Die betreffende Kategorie ist das “Service Supplier Visa”. (Dieses ersetzt seit dem 11. April 2022 das “Temporary Work – International Agreement Worker visa”.)
Im Antrag muss ein Referenzcode, das “certificate of sponsorship”, angegeben werden. Dieser muss vom Auftraggeber, der im VK ansässig ist, vorab generiert und übermittelt werden. Dafür muss der Auftraggeber als “sponsor” bei den britischen Behörden registriert sein. Der “sponsor” ist für die Überwachung des Auftragnehmers bezüglich der Qualifikationsanforderungen und des nationalen Einwanderungsrechts verantwortlich.
Das Visum kann nur erteilt werden, wenn die geplante Tätigkeit in der Liste der “eligible occupations” aufgeführt ist oder wenn der Einreisende über einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare technische Qualifikation verfügt.
Das Visum kann ausschließlich online beantragt werden. Nähere Informationen zum Antragsverfahren und der Zugangslink finden sich hier.
Die Aufenthaltsdauer im VK darf die Dauer des Dienstleistungsvertrages nicht überschreiten und entsprechend dem TCA maximal 12 Monate betragen.
Genaue Informationen zu den Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu Arbeitszwecken stellt die britische Regierung auf dieser Internetseite bereit.

Melde- und Registrierungspflichten

Im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Staaten, verlangt Großbritannien nicht grundsätzlich, dass Arbeitskräfte, die aus dem Ausland zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten vorübergehend nach Großbritannien entsendet werden, vorab den britischen Behörden gemeldet werden müssen. Für bestimmte Tätigkeiten sind jedoch gewisse Meldepflichten zu erfüllen:
  • bestimmte Tätigkeiten mit Registrierungspflicht: Entsendete Arbeitskräfte aus bestimmten Berufszweigen, z.B. Gasinstallationen, Straßenbauarbeiten oder Zahntechnik, müssen sich bei den zuständigen Behörden mit einem Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation registrieren. Den rechtlichen Rahmen für Anerkennungsverfahren gibt das Gesetz “Professional Qualifications Act 2022“ vor, Näheres regeln Satzungen / Rechtsverordnungen. Ein “Assistance Centre” soll künftig für Transparenz über die Anforderungen und Anerkennungsverfahren schaffen.
  • Bauprojekte: Für jedes Bauvorhaben muss der Bauherr vorab dem örtlich zuständigen Building Control Department eine Meldung machen und die Einhaltung der Bauvorschriften nachweisen, die in den Building Regulations 2010 niedergelegt sind.
  • Bau- und Montagearbeiten: Bei Baustellen und bei Montagearbeiten an Bauwerken, die länger als 30 Tage dauern, muss ein sog. CDM co-ordinator bestellt werden, der die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften (Construction Design and Management Regulations – CDM) koordiniert und die Arbeiten bei der Arbeitsschutzbehörde HSE (Health & Safety Executive) anmeldet. Das dafür nötige Formular und eine Übersicht der Bezirksbüros der HSE finden sich auf ihrer Internetseite.
  • General- und Subunternehmer im Baubereich: Unternehmen, die als General- oder Subunternehmer im Baubereich in Großbritannien agieren, müssen sich für das Kontrollregime Construction Industry Scheme (CIS) registrieren, das der Sicherung von Steueransprüchen aufgrund von Zahlungen für Bauleistungen an Subunternehmer dient. Der Generalunternehmer ist zudem verpflichtet, die Zahlungen an seine Subunternehmer monatlich der britischen Finanzbehörde zu melden und ggf. bei der Auszahlung an die Subunternehmer die erforderlichen Steuerabzüge vorzunehmen. Nähere Informationen bietet die britische Finanzbehörde HM Revenue and Customs auf dieser Internetseite.
  • Großbaustellen: Das Betreten von Großbaustellen ist Arbeitern nur dann erlaubt, wenn sie einen entsprechenden Sicherheitskurs absolviert haben, der zur Ausstellung eines „Safety Pass“ führt. Nähere Informationen und Adressen von Kursanbietern finden sich auf dieser Seite.
  • bestimmte handwerkliche Tätigkeiten: Arbeiter, die in den Bereichen Elektroinstallation, Gasinstallation oder Asbestarbeiten handwerklich tätig werden, müssen sich vorab bei den zuständigen Behörden registrieren.
Weitere Registrierungen für Arbeiten im Bausektor und bestimmten handwerklichen Bereichen werden häufig vom Auftraggeber gefordert, auch wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. So wird etwa für Arbeiter im Baubereich von vielen Auftraggebern ein Nachweis über ihre Fachkenntnis im Sinne des Construction Skills Certification Scheme (CSCS) verlangt.
Für Arbeitnehmer, die gewöhnlich in Großbritannien arbeiten, aber auch für aus dem Ausland entsendete Arbeitnehmer, die sich mehr als 14 Tage ununterbrochen in Großbritannien aufhalten, muss der Arbeitgeber eine spezielle Versicherung (employers’ liability insurance) abschließen, die für Entschädigungen der Arbeitnehmer für beruflich bedingte Gesundheitsschäden (Unfälle, Krankheit) aufkommt. Nähere Informationen finden sich in einem Merkblatt der Health and Safety Executive (pdf).

Sozialversicherungsrecht

Nach dem Ende der Brexit-Übergangsphase gelten die europäischen Regeln zur Koordinierung der Sozialversicherung, insbesondere die EU-Verordnung 883/2004/EG, nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Die Auswirkungen beruflich bedingter Aufenthalte von EU-Bürgern im VK auf die Sozialversicherung werden nun vom Protokoll zur Koordinierung der Sozialversicherung im TCA geregelt.
Wie international üblich, richtet sich die Sozialversicherungspflicht zunächst nach dem Beschäftigungsort (Art. KSS.10). Für Entsendungen gilt davon abweichend die Regel (Art. KSS.11), dass ein vorübergehend ins Ausland entsendeter Arbeitnehmer weiterhin in dem Staat sozialversicherungspflichtig ist, in dem sein Arbeitgeber seinen Sitz hat, vorausgesetzt die Entsendung dauert nicht länger als 24 Monate und der entsendete Arbeitnehmer ersetzt nicht eine andere entsendete Arbeitskraft. Die 24-Monate-Regelung gilt auch für Selbstständige, die vorübergehend im Ausland arbeiten.
Der Nachweis über die bestehende Sozialversicherungspflicht im Herkunftsstaat wird auch unter dem TCA vorläufig weiter durch die sog. A1-Bescheinigung geführt. Diese sollte der entsendete Arbeitnehmer während der Entsendung unbedingt mitführen. Nähere Informationen zur Beantragung der A1-Bescheinigung finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).
Die EU und das VK haben vereinbart, langfristig eine andere Regelung für den Sozialversicherungsnachweis zu schaffen.

Arbeitsrecht

Für Arbeitnehmer mit einem deutschen Arbeitsvertrag, die vorübergehend ins Ausland entsendet werden, gilt auch während der Entsendung grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht. Jedoch sind die Schutzvorschriften des britischen Arbeitsrechts zwingend einzuhalten, unabhängig von der Dauer der Entsendung. Diese umfassen für Arbeitnehmer unter anderem (keine abschließende Aufzählung):
  • Mindestlohnsätze einschließlich Überstundensätze
  • Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
  • Anspruch auf Zahlung von Kranken- und Mutterschaftsgeld, etc.
  • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
  • Schutz vor unzulässiger Diskriminierung
  • Schutz bei Aufzeigen von Missständen an der Arbeitsstätte (“whistleblowing”)
  • Schutz vor unzulässiger Entlassung
  • Einhaltung von Kündigungsfristen
  • Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
Sind jedoch die entsprechenden Vorschriften im Herkunftsland vorteilhafter für den Arbeitnehmer, so gelten diese.

Besteuerung des entsendenden Unternehmens

Zwischen Deutschland und Großbritannien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Demnach sind die Einkünfte deutscher Unternehmen aus britischer Quelle grundsätzlich in Deutschland zu versteuern, es sei denn, das deutsche Unternehmen erzielt diese Einkünfte durch eine Betriebsstätte in Großbritannien. Als Betriebsstätten im Sinne des DBA gelten u.a. Zweigniederlassungen oder Geschäftsstellen, aber auch Bauausführungen oder Montagearbeiten, wenn deren Dauer 12 Monate überschreitet. In diesem Fall sind die Einkünfte, die der britischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, in Großbritannien zu versteuern.
Das DBA ist auch nach dem Ende der Brexit-Übergangsphase, also über den 31. Dezember 2020 hinaus, in Kraft.

Besteuerung der entsendeten Arbeitnehmer

Nach dem deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit in dem Staat besteuert, in dem die Person ansässig ist. Wird die berufliche Tätigkeit dagegen im anderen Vertragsstaat ausgeübt – z.B. bei einer Entsendung – sind die Einkünfte in diesem Staat zu versteuern. Jedoch gilt weiterhin die ausschließliche Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat, wenn die vorübergehende Tätigkeit im anderen Staat nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr dauert und die Bezahlung durch einen im Ansässigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber erfolgt. Entsendet ein deutscher Arbeitgeber Arbeitnehmer nach Großbritannien, werden diese also erst dann in Großbritannien steuerpflichtig, wenn sie sich dort mehr als 183 Tagen im Jahr aufhalten.
Das DBA ist auch nach dem Ende der Brexit-Übergangsphase, also über den 31. Dezember 2020 hinaus, in Kraft.

Schweiz

Seit dem 1. Juni 2004 können sich selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten während 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten.  Für sie besteht nur noch eine Meldepflicht. Für Tätigkeiten über 90 Arbeitstage ist eine Bewilligung erforderlich. Bei den Bewilligungen ist zwischen einer auf 120 Tage begrenzte Bewilligung und längerfristigen Bewilligung zu unterscheiden. Zum 1. April 2006 wurde das Freizügigkeitsabkommen auf die 10 neuen EU-Mitgliedstaaten erweitert.

Meldeverpflichtungen und -fristen für Dienstleistungen bis zu 90 Arbeitstagen

Meldepflichtige Personen:

Selbständige Dienstleistungserbringer müssen sich beziehungsweise ihre entsandten Mitarbeiter anmelden. Mitarbeiter oder Selbständige, welche keine Staatsbürger eine EU-27/EFTA Staates sind, müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft (mindestens 12 Monate) im Besitz einer (Dauer) Aufenthaltskarte für den regulären Arbeitsmarkt in einem EU-27/EFTA Staat sein.

Meldepflichtige Tätigkeiten:

Das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz umfasst nicht die gesamte in der EU geltende Dienstleistungsfreiheit. Daher benötigen einige Tätigkeiten nach wie vor eine Aufenthaltsbewilligung. Dies umfasst zum Beispiel die Arbeitsvermittlung und Dienstleistungen im Finanzbereich. Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Freizügigkeitsabkommen und der Weisung VEP-01/2019.
Reine Warenlieferungen sind nicht meldepflichtig. Darüber hinaus gibt es Dienstleistungen, welche nicht meldepflichtig sind, dazu gehören zum Beispiel Vertragsverhandlungen oder die passive Teilnahme an Konferenzen und Workshops. Beratungsgesprächen sowie Kundengespräche zum weiteren Vorgehen oder zur Planung von Projekten oder auch eine Werksabnahme sind dagegen meldepflichtig. Aus dem Anhang 5 zur Weisung VEP-01/2019 ergibt sich nun detailliert, welche Leistungen meldepflichtig sind.

Meldefristen:

Die Meldepflicht bezieht sich auf anzumeldende Tätigkeiten, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 8 Tage in der Schweiz erwerbstätig sind.
Die Meldung erfolgt beim Staatssekretariat für Migration über das Online-Meldeportal und muss acht Kalendertage im Voraus erfolgen. Es empfiehlt sich, die Meldebestätigungen beim Grenzübertritt mitzuführen.
Dies gilt jedoch insbesondere nicht für Tätigkeiten des
  • Bauhaupt- und Baunebengewerbes,
  • Garten- und Landschaftsbau,
  • Gastgewerbes,
  • Reinigungsgewerbes in Betrieben und Haushalten,
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienstes sowie
  • Reisendengewerbes.
In diesen Wirtschaftszweigen hat die Meldung unabhängig von der Dauer des Einsatzes vom ersten Tag an zu erfolgen.
Die Berechnung der 90 Tage erfolgt unternehmens- und mitarbeiterbezogen. Dadurch soll eine Verlängerung der bewilligungsfreien Zeit durch Rotation von Mitarbeitern verhindert werden. Jedes Unternehmen und jeder Mitarbeiter des Unternehmens kann nicht mehr als 90 Tage in der Schweiz Dienstleistungen erbringen.
Bei Notfällen (Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen oder andere nicht vorhersehbare Ereignisse) muss ausnahmsweise die 8-Tage-Frist nicht eingehalten werden, die Meldung hat spätestens vor Beginn der Erwerbstätigkeit zu erfolgen. Der Grund für den Notfall muss als Begründung in dem Formularfeld mitgeteilt werden. Vom Schweizer Auftraggeber dringend gewünschte Einsätze oder Schwierigkeiten bei der Termin- und Personalplanung gelten nicht als Notfall.
Werden Änderungen der Meldung erforderlich, führt dies grundsätzlich nicht zu einer neuen Meldefrist von 8 Tagen. Beispiele hierfür sind die Verschiebung des Einsatzdatums auf später oder eine Änderung der Einsatzdauer. In diesen Fällen genügt die Information an die Behörde per E-Mail. Eine erneute Meldung ohne Einhaltung der 8-Tages-Frist ist zum Beispiel erforderlich, wenn auf Grund von Krankheit ein anderer Mitarbeiter gemeldet wird. In diesen Fällen ist unbedingt im Feld “Bemerkungen” auf die vorherige Meldung hinzuweisen. Eine Onlinemeldung unter Beachtung einer neuen 8-Tages-Frist hat zum Beispiel bei einer nachträglichen Änderung des Einsatzortes zu erfolgen.
International eine Besonderheit ist, dass in der Schweiz die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung (sog. “Huckepacküberlassung”) gesetzlich verboten ist.

Durchführung von reglementierten Tätigkeiten

Die Ausführung bestimmter Tätigkeiten ist in der Schweiz reglementiert. Hierzu zählen zum Beispiel Gesundheitsberufe, Tätigkeiten im Sozial- und Bildungsbereich sowie Sportaktivitäten.
Die Ausübung solcher beruflichen Tätigkeiten in der Schweiz ist an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden. Eine Auflistung der Tätigkeiten und die Anforderungen an die Ausübung dieser Tätigkeiten erteilt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen

Für Dienstleistungen, die die 90 Tage überschreiten, ist eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Zuständig für das Genehmigungsverfahren sind die kantonalen Arbeitsmarkt- beziehungsweise Ausländerbehörden/Migrationsämter.
Bewilligungen für Dienstleistungen über 90 Tagen unterstehen dem allgemeinen Ausländerrecht. Die Bewilligungserteilung ist von diversen Voraussetzungen wie der Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, dem Inländervorrang sowie dem verfügbaren Kontingent abhängig. Im Rahmen des Freizügikeitsabkommens besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung von 120 Arbeitstagen. Hierauf werden meldepflichtige Tätigkeiten (bis zu 90 Arbeitstage) angerechnet. Sofern eine über 120 Tage gültige Bewilligung beantragt wird, besteht hierauf kein Rechtsanspruch.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Wer Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, muss die in dem Entsendegesetz geregelten minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten. Dazu gehören die geltenden Arbeits- und Ruhezeiten, der Schweizer Mindestlohn als auch Urlaubstage.
Hierbei ist zu prüfen, ob es für die Branche allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge (GAV) gibt.
In Branchen ohne allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge existieren zwar keine verbindlichen Mindestlöhne, stattdessen sind aber die orts- und berufsüblichen Schweizer Löhne einzuhalten (Art. 360a OR; SR 220). Auch der Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes hilft bei der Ermittlung des Mindestlohnes.

Kautionspflichten

Unternehmen, die in der Schweiz Aufträge durchführen, müssen außerdem prüfen, ob ggfs. eine Kautionspflicht besteht. Betroffen sind insbesondere Unternehmen der Bau- und Baunebenbranche. Ob Kautionspflicht besteht und wie eine entsprechende Verpflichtung ordngungsgemäß erfüllt werden kann, können Unternehmen auf der Website der Zentralen Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz (ZKVS) prüfen.

Sozialversicherungsnachweis A1

Die A1 Bescheinigung ist bei jeder Entsendung zu beantragen und dient dem Sozialversicherungsnachweis. Der Antrag hat bei der gesetzlichen Krankenkasse zu erfolgen. Ist jemand nicht gesetzlich krankenversichert, sind die Rentenversicherungsträger zuständig.

Selbständige Tätigkeiten

Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach Schweizer Recht. Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Meldepflicht und müssen gegenüber den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen ihre Selbständigkeit nachweisen, zum Beispiel durch einen Gewerbschein, Handelsregisterauszug, etc. Weitere Informationen finden Sie hier.

Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen

Am 1. Januar 2018 trat die vom Parlament beschlossene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft.
Neu ist für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens nicht mehr nur der Umsatz im Inland maßgebend, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.
Ob ein Unternehmen ab 2018 oder 2019 mehrwertsteuerpflichtig wird, hängt von mehreren Faktoren wie z.B. dem Ort der Lieferung bzw. dem Ort der Dienstleistung ab. Folgendes Merkblatt soll eine erste Orientierung für die deutschen Unternehmen zur Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz geben.
Allgemein gilt, wer zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, muss sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden und außerdem:einen Fiskalvertreter bestellen,eine Sicherheitsleistung erbringen (Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung),in der Regel vierteljährlich Steuerabrechnungen einreichen.Weitere Informationen enthält das Merkblatt der Handelskammer Deutschland-Schweiz, die auch als Fiskalvertreter beauftragt werden kann.
Entsprechend der E-Government-Strategie des Bundes können seit dem 1. Januar 2021 Mehrwertsteuerabrechnungen in der Schweiz nur noch elektronisch eingereicht werden. Dazu können die Portale „ESTV SuisseTax“ und die „MWST-Abrechnung easy“ genutzt werden.
Hinweis: Diese IHK-Information gibt Ihnen einen ersten kurzen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die bei der Erbringung von Dienstleistungen weltweit zu beachten sind. Die Informationen wurden mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden.