Gründung im Nebenerwerb


Was versteht man unter einer Nebenerwerbsgründung?

Von „Nebenerwerbsgründungen“ spricht man, wenn neben einer zeitlich oft überwiegenden Erwerbstätigkeit z. B. im Angestelltenverhältnis, als Hausfrau/mann oder während der Arbeitslosigkeit, eine nicht hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. In der Regel gilt eine Tätigkeit dann als Nebentätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.
Ob es sich noch um eine nebenberufliche oder bereits um eine hauptberufliche Selbständigkeit handelt, ist im Einzelfall festzustellen. Die Beurteilung wird von der Krankenkasse vorgenommen.
Gemäß GKV-Spitzenverband ist eine selbständige Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V).
Neben der Chance, sich mit einer selbständigen Nebentätigkeit das Einkommen aufzustocken, erhalten Sie auch die Möglichkeit, Erfahrungen als Unternehmer/in zu sammeln, um ggf. später eine Vollexistenz zu gründen.
Vorbereiten sollten Sie sich jedoch darauf wie für jede vollberufliche Existenzgründung auch. Denn obwohl oftmals das finanzielle Risiko gering ist, soll auch die Kleingründung auf dem Markt erfolgreich bestehen. Daher ist es sinnvoll, im Vorfeld einen Businessplan zu erstellen, um Chancen und Risiken richtig abwägen zu können. Auch sollten die eigenen Fähigkeiten für die angestrebte Tätigkeit überprüft werden.

Wer gründet im Nebenerwerb?

  • Arbeitnehmer/-innen
  • Arbeitslose
  • Hausfrauen/-männer / Elternzeit
  • Studenten/-innen
  • Rentner/-innen

Gewerberechtliche Voraussetzungen

Grundsätzlich besteht in Deutschland “Gewerbefreiheit”, das heißt, jeder natürlichen und juristischen Person  ist es gestattet, ein Gewerbe  nach freier Wahl auszuüben. Für einige Gewerbezweige ist jedoch eine besondere Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich. Beispiele hierfür sind: Versicherungsvermittler- und berater, Bewachungsgewerbe, Gaststättengewerbe uvm. Informieren Sie sich bei Ihrer IHK, ob Sie für Ihre Geschäftsidee gewerberechtliche Voraussetzungen erfüllen müssen.

Gewerbemeldung

Bitte beachten Sie, dass auch eine Existenzgründung im Nebenerwerb angemeldet werden muss. Dies erfolgt bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt, der IHK oder Handwerkskammer. Sie benötigen hierfür Ihren Personalausweis und ggf. eine Erlaubnis oder Genehmigung. Freiberufler müssen den Beginn ihrer nebenberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt melden.

Bezeichnung des Unternehmens bei Kleingründungen

Kleingewerbetreibende – dies sind nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende – müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dies gilt auch für Rechnungen und Quittungen sowie alle weiteren Geschäftspapiere mit Ausnahme von Werbeschriften. Familienname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Personalausweis anzugeben. Eine Geschäftsbezeichnung darf ergänzt werden. Das gleiche gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Steuern

Die Einnahmen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit müssen Sie gegenüber dem Finanzamt offen legen. Liegt der Jahresgewinn unter 60.000 Euro und der Umsatz unter 600.000 Euro, muss die jährliche Gewinnermittlung als Einnahmeüberschussrechnung auf den vorgeschriebenen Vordrucken des Finanzamtes erfolgen.
Eine kaufmännische doppelte Buchführung muss bei Überschreiten der Grenzen oder bei Eintrag des Unternehmens in das Handelsregister eingerichtet werden.
Einkommensteuer: Ab einem Gesamteinkommen von mindestens 10.908 Euro (Ledige/2023) oder 21.816 Euro (Verheiratete/Lebenspartner 2023) sind Sie einkommensteuerpflichtig. Beachten Sie, dass Sie Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu Ihrem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit für die Zuordnung zu einem Steuersatz addieren müssen. Einkommensteuertabellen im Internet geben eine Orientierung über Ihre zukünftige Steuerhöhe, die auch für die durch Selbständigkeit erwirtschafteten Gewinne gilt.
Auf Grund Ihrer Tätigkeit werden Sie - bei Überschreitung des Freibetrages von 24.500 Euro - gewerbesteuerpflichtig.
Gewerbesteuer: Falls Sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, unterliegt das Einkommen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit der Gewerbesteuerpflicht. Die Gewerbesteuer ist nicht zu entrichten, wenn Sie
  • Das Gewerbe selbst als natürliche Person oder in Form einer Personengesellschaft betreiben und nicht mehr als 24.500 Euro im Jahr erwirtschaften
Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen, d. h. für Unternehmen, deren
  • Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und  
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird,
besteht die Möglichkeit, die Ausnahmeregelung nach §19 Abs. 1 UStG in Anspruch zu nehmen und keine Umsatzsteuer zu entrichten. Mit dieser Regelung erlischt jedoch gleichzeitig das Recht auf den Vorsteuerabzug. Diese Art der Steuerbefreiung muss daher gut durchdacht und ggf. dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Ihre jetzige Einkommensteuernummer bleibt üblicherweise bestehen. Über diese wird falls notwendig auch die Umsatzsteuer abgeführt.

Aufzeichnungspflicht

Kleinunternehmer unterliegen keiner Buchführungspflicht. Der Gewinn wird durch die Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Dennoch gelten bestimmte Aufzeichnungs-, und Aufbewahrungspflichten, z. B. Kassenbuchführung, Aufbewahrung der Belege sowie Aufzeichnung des Erwerbs, der Veräußerung und der Abschreibungen für bestimmte Anlagegüter. Sie können aber freiwillig Bücher führen und bilanzieren, denn es besteht ein Wahlrecht, den Gewinn durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) oder Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln.
Schon bevor Sie sich selbständig machen fallen eventuell Kosten an, die mit Ihrer Selbständigkeit in Verbindung stehen. Falls am Jahresende so möglicherweise ein Verlust entsteht, können Sie diesen von Ihren anderen Einkünften (z.B. den Lohneinkünften) im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung abziehen.
Beachten Sie: Sammeln Sie Belege von allen Ausgaben. Entscheiden Sie sich bei der Umsatzsteuer nicht für die Kleinunternehmerregelung, so können Sie die auf den selbst gezahlten Belegen ausgewiesene Mehrwertsteuer von Ihrer einbehaltenen Umsatzsteuer Ihrer Rechnungen in Abzug bringen (Vorsteuerabzug) und lediglich den Differenzbetrag bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt überweisen.
Kasse: die baren Geschäftvorfälle (Einnahmen und Ausgaben) sollten vollständig  in einem Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
Warenein und -ausgang: jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffe aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Wenn keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Ein Warenausgangsbuch braucht nur geführt zu werden, wenn z.B. als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen geliefert werden.

Krankenversicherung

Wie es sich mit der Krankversicherung verhält ist abhängig, aus welcher Situation heraus gegründet wird. Ein Student z. B. hat andere Vorgaben als ein Gründer im Arbeitsverhältnis (siehe “Wer gründet im Nebenerwerb”).

Rentenversicherung

Da für einige Arten der Selbständigkeit per se eine Rentenversicherungspflicht besteht (z. B. Künstler, selbständige Lehrer, Erzieher, Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind...), sollten Sie sich vorab gründlich bei den Sozialversicherungsträgern informieren.
Beachten Sie, dass die Rentenversicherungspflicht auch für die relativ große Gruppe der nebenberuflich Selbständigen besteht, soweit diese als scheinselbständig eingestuft werden.
Achten Sie besonders darauf, nicht als „scheinselbständig“ zu gelten. Kriterien sind u. a., wenn Sie nur für einen Arbeitgeber tätig sind, keinen eigenen Auftritt am Markt, nicht die freie Wahl des Arbeitsortes oder der -zeit haben und/ oder an die fachlichen Weisungen Ihres Auftraggebers gebunden sind. Klären Sie Ihre Situation im Zweifel bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, da bei einer Prüfung hohe Forderungsbeträge drohen.
http://www.clearingstelle.de/

Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft

Innerhalb einer Woche nach Gewerbeanmeldung hat sich ein Existenzgründer gemäß § 192 SGB VII bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Auch für nebenberufliche Gründungen gilt für viele Berufe eine Pflichtversicherung in der Berufsgenossenschaft. Diese versichert die Mitglieder gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Die Prüfung, ob Sie als Unternehmer ebenfalls unfallversichert sein müssen, erfolgt durch die Berufsgenossenschaft. In einigen Berufsgenossenschaften kann sich der Gründer im Nebenerwerb auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Je nach Tätigkeit kann es auch sinnvoll sein, sich freiwillig zu versichern.
Existenzgründern ist häufig nicht bekannt, welche Berufsgenossenschaft für das neue Unternehmen zuständig ist. Unter der kostenlosen Infoline der DGUV 0800 6050404 kann dies erfragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der „Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): www.dguv.de

Betriebliche Versicherungen

Je nach Tätigkeit kann es sinnvoll sein, weitere betriebliche Versicherungen abzuschließen, z.B. eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie tritt für Sach-, Vermögens- oder Personenschäden ein, die Sie Dritten zufügen. Für bestimmte Berufe ist eine Berufshaftpflichtversicherung sogar gesetzlich vorgeschrieben (z.B. im Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittlung usw.) Informieren Sie sich über einen Versicherungsvermittler/-berater über die Erfordernisse und Möglichkeiten. Eine Übersicht verschiedener Versicherungen finden Sie in der rechten Spalte unter “Versicherungsschutz für Existenzgründer”.