Gründung im Nebenerwerb bei Studenten/-innen

Studenten

Häufig machen sich Studierende bereits während ihres Studiums im Nebenerwerb selbständig. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Existenzgründer auch (zum Beispiel Beantragung öffentlicher Fördermittel, Steuerpflicht). Jedoch haben Studierende Besonderheiten speziell zur Krankenversicherung zu beachten:
  • Familienversicherung
    Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können sich Studierende beitragsfrei über die Familienversicherung versichern lassen, sofern ihre monatlichen Einkünfte 565 Euro (Stand 2026) nicht übersteigen. Einkünfte aus dem BAföG werden hierbei nicht zum Gesamteinkommen gezählt.
  • Studentische Krankenversicherung
    Studierende, die nicht familienversichert sind, können sich studentisch krankenversichern, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit nebenberuflich ausüben. Sie können ihre Tätigkeit nebenberuflich studentisch krankenversichern, wenn
    • der zeitliche Aufwand in der Selbstständigkeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet,
    • die monatlichen Einkünfte über 565 Euro liegen beziehungsweise eine Familienversicherung ausgeschlossen ist.
Info: Hauptberufliche Selbstständigkeit. Eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb wird dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her das Studium deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. In diesem Fall entfällt die vergünstigte studentische Krankenversicherung und Studierende müssen sich freiwillig gesetzlich oder privat pflichtversichern.
Die Krankenkasse entscheidet im Einzelfall, ob eine Tätigkeit als nebenberuflich oder hauptberuflich eingestuft wird. Daher ist es wichtig, die Krankenkasse frühzeitig über die Aufnahme der Selbstständigkeit zu informieren und regelmäßig über die Einkommensentwicklung zu berichten (z. B. durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids). Andernfalls besteht das Risiko, dass rückwirkend Beiträge nachgezahlt werden müssen.
Zurück in die Familienversicherung
Wer seine Selbständigkeit wieder aufgeben möchte, kann während des Studiums wieder in die Familienversicherung der Eltern aufgenommen werden. Voraussetzung: das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet (gegebenenfalls um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) und auch das sonstige Einkommen überschreitet im Monat nicht 565 Euro (Stand 2026).
BAföG
Das BAföG hat das Ziel, durch finanzielle Förderung ein Vollstudium in möglichst kurzer Zeit zu ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Förderung meist auf die Förderhöchstdauer (entspricht der Regelstudienzeit in der Studien- und Prüfungsordnung) begrenzt. Ein Zuverdienst ist daher nur in begrenztem Umfang möglich.
Studenten, die BAföG beziehen, können im Bewilligungszeitraum (in der Regel 12 Monate) Nebeneinkünfte aus selbständiger Arbeit bis zu 6.672 € brutto (ca. 556 € monatlich, skaliert nach Bewilligungszeitraum) erwirtschaften, ohne Kürzung der Leistungen. Ab 01.01.2026 gilt der Minijob-Freibetrag von 603 €/Monat für abhängige Beschäftigungen (nichtselbständig); selbständige Einkünfte (nach Abzug SV-Pauschale 22,3%) werden gesondert geprüft und mit anderen Einkünften summiert. Bei Überschreitung verringert sich die BAföG-Zahlung.
Hinweis: Darlehen aufnehmen
Das BAföG wird zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Diese Schulden könnten bei der Aufnahme von Existenzgründerdarlehen von den Banken als Problem angesehen werden.