Bundeskabinett beschließt neues Energieeffizienzgesetz

Das Bundeskabinett hat am 24.06.2026 den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium eingebrachte Entwurf passt die Effizienzvorgaben an Unternehmen und öffentliche Hand an. Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und dient zudem der Umsetzung von EU-Recht.
Entgegen den ursprünglichen Plänen wird in dem Gesetz die Meldepflicht von Abwärmepotenzialen nicht komplett freiwillig gestellt. Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen, die in der Regel ohnehin Energie- bzw. Umweltmanagementsysteme betreiben müssen und die Daten bereits erfassen, bleiben weiterhin zur Abwärmemeldung verpflichtet.

Der Gesetzentwurf im Einzelnen:

  • Die Verpflichtungen im Bereich Abwärme für Unternehmen werden entbürokratisiert und angepasst. So entfällt die bisher bestehende Verpflichtung zur Nutzung von Abwärme für Unternehmen. Die bestehende Meldepflicht von Abwärmepotentialen wird auf Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen konzentriert.
  • Die Mindesteffizienzanforderungen an Rechenzentren werden pragmatischer ausgestaltet, u.a. indem für bestehende Rechenzentren die Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität (sog. PUE-Wert) moderat angehoben werden und für neue Rechenzentren die Übergangsfrist zur Einhaltung der Effizienzvorgaben (PUE) von zwei auf vier Jahre verlängert wird.
  • Die Frist, bis zu der die Betreiber von Rechenzentren den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien decken müssen, wird um drei Jahre auf den 1. Januar 2030 verlängert.
  • Zudem wird die gesetzliche Vorgabe zur Nutzung von Abwärme flexibler ausgestaltet. Abwärme muss nur dann genutzt werden, wenn ein Wärmenetz vorhanden ist. Die Regelungen setzen damit Teile der nationalen Rechenzentrumsstrategie um.
  • Die Formulierung der Energieeffizienzziele wurde an die europäischen Vorgaben angeglichen. Die (bisherigen) nationalen gesetzlichen Zielvorgaben sind nicht von der EED gefordert.
  • Darüber hinaus werden mit dem Gesetzentwurf verschiedene Vorschriften der EU-Energieeffizienzrichtlinie EED in deutsches Recht umgesetzt.
Offen bleibt in dem Entwurf der Unternehmensbegriff. Wegen der fehlenden Definition bleibt für die betroffenen Akteure eine rechtliche Unsicherheit, ob als Unternehmen weiterhin die kleinste rechtlich selbstständige Einheit nach der bisherigen Auslegung der BAFA angesehen werden kann. Die IHK-Organisation begleitet weiterhin den Gesetzgebungsprozess konstruktiv mit und setzt sich für Planungssicherheit auch in diesem Fall ein. Zur ersten Lesung im Bundestag könnte der Gesetzentwurf kurz vor der Sommerpause eingebracht werden, sodass mit einer Verabschiedung im Herbst 2026 gerechnet werden könnte.
Der komplette Gesetzentwurf ist hier abrufbar: Gesetzesentwurf