Termine und Anmeldung zur Sachkundeprüfung

Um gewerbsmäßig Immobiliardarlehen gemäß § 34 i GewO vermitteln zu dürfen, ist im Rahmen des Erlaubnisantrags die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dafür dient die Prüfung zur/zum geprüften Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, sofern keine anderweitige sogenannte gleichgestellte Berufsqualifikation vorhanden ist.

Termine


12. November 2024
Anmeldeschluss: 15.10.2024
Hinweis: Die IHK Karlsruhe behält sich vor, Termine mangels ausreichender Teilnehmerzahl abzusagen.

Anmeldung

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Ablauf der Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung zur Fachfrau/zum Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Eine Befreiung vom praktischen Prüfungsteil ist dann möglich, wenn Ihnen der praktische Teil gemäß
§ 3 Abs. 5 ImmVermV erlassen wird (siehe unten).
Thema
Anzahl der Aufgaben
Dauer

Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung, rechtliche Grundlagen
40 Aufgaben
60 Minuten

Finanzierung und Kreditprodukte

60 Aufgaben

90 Minuten

Schriftlicher Prüfungsteil:

Die geschlossenen Aufgaben des schriftlichen Prüfungsteils beantworten Sie am iPad.
Folgende Fragetypen sind möglich:
  • Einfachwahlaufgabe (Single Choice) – eine Antwortmöglichkeit ist richtig.
  • Mehrfachwahlaufgabe (Multiple Choice) – mehrere Antwortmöglichkeiten sind richtig.
  • Kurzantwortaufgabe – ein Rechenergebnis ist einzutragen.

Praktischer Prüfungsteil:

Die praktische Prüfung findet als Simulation eines Kundenberatungsgespräches statt. Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Die Vorbereitungszeit mit einer Fallvorgabe beträgt
20 Minuten, das Kundengespräch in der Regel ebenfalls 20 Minuten. Die Teilnahme am praktischen Prüfungsteil ist nur möglich, wenn die schriftliche Prüfung bestanden wurde.

Befreiungsmöglichkeiten

Eine Befreiung vom praktischen Prüfungsteil ist möglich, wenn der Prüfungsteilnehmer
  • eine Erlaubnis nach §34d Abs. 1 oder 2, § 34f oder § 34h GewO hat
  • die Prüfung zum/zur Versicherungsfachmann/- frau (IHK) oder Versicherungsfachmann/-frau (BWV) oder
  • die Prüfung zum/zur Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK) erfolgreich abgelegt hat.
Die jeweilige Befreiungsmöglichkeit ist bei der Prüfungsanmeldung nachzuweisen.

Stand: 20.08.2024