Immobiliardarlehensvermittler

Erlaubnisverfahren und Registrierung

Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Abs. 3 BGB oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB benötigen eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34 i GewO. Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Beratung zu solchen Verträgen. Unter dem Begriff „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ fallen nach der Definition des aktuellen Gesetzes entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Hinweis: Kleingewerbetreibende und eingetragene Kaufleute sind von der Erlaubnispflicht genauso betroffen wie Gesellschaften. Die Erlaubnis muss der Inhaber beantragen, bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und bei der OHG jeder Gesellschafter und bei einer Kommanditgesellschaft (KG) der persönlich haftende Gesellschafter. Juristische Personen (GmbH, AG) beantragen als Gesellschaft ihre Erlaubnis selbst  Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann im Gegensatz zur GmbH nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.

Erlaubnisvoraussetzungen

Immobiliardarlehensvermittler / Honorar-Immobiliardarlegensberater müssen zuverlässig und sachkundig sein sowie über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (oder gleichwertige Garantie) und geordnete Vermögensverhältnisse verfügen.
Einzelheiten zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (oder gleichwertige Garantie) und Sachkunde werden durch die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) geregelt.
Derzeit beträgt die Mindesversicherungssumme der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (oder gleichwertigen Garantie) 460.000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und 750.000 Euro pro Kalenderjahr für die Schadensfälle insgesamt.

Anträge

Stellen Sie Ihren Erlaubnisantrag direkt über unser Online-Antragportal (Link: Gewerberecht (ihk.de))

Registrierungspflicht

Ebenso besteht eine Registrierungspflicht – wie bei Versicherungs- und Finanzanlagen­vermittlern. Sowohl der Gewerbetreibende selbst als auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eingetragen werden.

Sachkunde und Zuverlässigkeit von Angestellten

Immobiliardarlehensvermittler dürfen bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen (Arbeitnehmer) oder Personen in leitender Position, die für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft haben. Es sind daher nicht nur die unmittelbar mitwirkenden Personen erfasst.

Honorar-Immobiliardarlehensberater

Eine eigene Erlaubnispflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater ist im Gegensatz zum Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO im Gesetz nicht vorgesehen, so dass der Erlaubnistatbestand des § 34 i GewO für beide Berufsbilder greift.
Die Ausübung der Tätigkeit sowohl als Immobiliardarlehensvermittler wie auch als Honorar-Immobiliardarlehensberater ist nicht gleichzeitig möglich – beide schließen sich gegenseitig aus. Honorar-Berater dürfen somit keine Tätigkeit als Vermittler und Vermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Berater ausüben. Im Antragsformular ist daher eine Entscheidung zu treffen, welche der beiden Tätigkeiten ausgeübt werden soll.
Bitte beachten Sie: Als Honorar-Immobiliardarlehensberater müssen Sie eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein (§ 34i Abs. 5 GewO). Die Entscheidung, ob eine Vermittlung oder Honorarberatung angeboten wird, hat vor dem jeweiligen Geschäft zu erfolgen und ist dem Kunden mitzuteilen. Fließen trotz Honorarberatung Provisionen, sind diese an den Kunden weiterzugeben.

Änderungen im Vermittlerregister

Änderungen, die auch die Angaben im Vermittlerregister betreffen können uns über das Formular „Änderungsantrag § 34d GewO“ mitgeteilt werden, das Sie in der rechten Service-Spalte unter „Weitere Informationen“ finden. Hierzu zählen etwa Änderungen in der Geschäftsführung, Umzug, Namenswechsel etc.

Stand: September 2023