Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten in Baden-Württemberg

Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Ladenöffnung (LadÖG) vorgelegt. Ziel der Anpassung ist es, das bestehende Regelwerk an aktuelle gesellschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen. Während die werktägliche Ladenöffnung weiterhin frei bleibt, soll der Schutz der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe unverändert bestehen bleiben.
Zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer Ausnahme für vollautomatisierte Verkaufsstellen. Diese dürfen künftig auch an Sonn- und Feiertagen für bis zu acht Stunden geöffnet sein – zwischen 7:00 und 24:00 Uhr. Voraussetzung ist, dass sie ohne Verkaufspersonal betrieben werden, ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs anbieten und eine Verkaufsfläche von höchstens 150 Quadratmetern nicht überschreiten. Darüber hinaus sollen Verkaufsstellen an Fernbusterminals künftig denjenigen in Personenbahnhöfen gleichgestellt werden.
Mit der geplanten Neuregelung reagiert das Land auf die zunehmende Digitalisierung und den Wandel im Einzelhandel, ohne den verfassungsrechtlich geschützten Charakter der Sonn- und Feiertage zu beeinträchtigen.
Zur Änderung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg können Sie auch die Pressemeldung der Landesregierung einsehen.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg (angepasst)