09.05.2023
Für Betreiber von Photovoltaikanlagen mit installierter Leistung bis 30 Kilowatt (kWp) bzw. alternativen Energieträgern
Seit dem Jahr 2019 waren Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, soweit sie Strom entgeltlich einspeisen bzw. abgeben, gemäß § 2 Abs. 1 GewStG objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit auch gemäß § 2 Abs. 1 IHKG IHK-zugehörig, wenn die Leistung 10 Kilowatt Peak überschritten hat.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 geht für kleinere Photovoltaikanlagen nun eine weitgehende steuerliche Entlastung einher. So wurde unter anderem § 3 Nummer 32 Gewerbesteuergesetz angepasst. Dieser besagt, dass stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt beschränkt.
Für diese Anlagenbetreiber entfällt somit rückwirkend zum 01.01.2022 die Mitglieds- und Beitragspflicht zur IHK.
- Zur Klärung, ob aufgrund der geänderten Gesetzeslage die Voraussetzungen für Ihre IHK-Mitgliedschaft entfallen, füllen Sie bitte das nachfolgende Online-Formular aus.
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