Vorsicht bei Demontage von Schweizer Kfz-Kennzeichen

Was in Werkstätten nahe an der Schweizerischen Grenze häufig der Fall ist, kann auch innerhalb Deutschlands passieren: Schweizer Fahrzeuge werden repariert/gewartet/veredelt. Was ist bei einer Reparatur oder Wartung in Hinblick auf die Demontage von Schweizer KFZ-Kennzeichen zu beachten?
Grundsätzlich können Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in Deutschland als sogenannte Ausbesserungen im Rahmen der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden. Werden hingegen beispielsweise Felgen veredelt oder eine Multimedia- und Hi-Fi-Anlage eingebaut, ist das Verfahren der Aktiven Veredelung anzuwenden. Weitere Informationen zu den einzelnen Zollverfahren an der Deutsch-Schweizer Grenze finden Sie in den folgenden Artikeln der IHK Konstanz: "Wertsteigernde Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen" und "Vorsicht bei Demontage von Schweizer KFZ-Kennzeichen".

Demontage von Schweizer KFZ-Kennzeichen

Werden im Rahmen der vorübergehenden Verwendung die Kennzeichen von einem Schweizer Fahrzeug abmontiert (und ggfs. sogar wieder in die Schweiz mitgenommen), kann dieser Sachverhalt im Fall einer Zollkontrolle vor Ort zur Einfuhrzollschuld führen. Durch das fehlende Kennzeichen verliert nämlich das Fahrzeug seine straßenverkehrsrechtliche Zulassung und in der Folge auch die zollrechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung.
Eine der weiteren Pflichten im Rahmen der vorübergehenden Verwendung ist, für die eingeführten Nichtunionswaren eine zollamtliche Überwachung zu gewährleisten (Artikel 134 UZK). Diese endet erst, wenn die betroffene Ware ihren Status wechselt (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) oder wieder ausgeführt wird. Der Begriff des Entziehens bedeutet jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware (hier: KFZ) und an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert wird. Entscheidend ist also, dass die Zollbehörde – wenn auch nur vorübergehend – objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Durch das Entfernen der Kennzeichen ist eine Halter-, Identitäts- oder Statusfeststellung zunächst nicht mehr möglich. Regelmäßig wird deshalb eine Einfuhrzollschuld nach Artikel 79 Abs. 1 UZK entstehen.
Ist zudem eindeutig erkennbar, dass das Nummernschild entfernt wurde, um das Fahrzeug im Zollgebiet der Union längerfristig abzustellen, also nicht dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung entsprechend als Beförderungsmittel zu nutzen, entsteht die Zollschuld regelmäßig nach Artikel 79 Abs. 1 UZK durch das Entziehen aus der vorübergehenden Verwendung. Wird das Fahrzeug bereits schon mit der Absicht eingeführt, dieses dauerhaft zu parken oder zu verkaufen, liegt sogar ein Verstoß gegen die Gestellung vor (Artikel 79 Abs. 1 UZK).

Bei Verstoß, mögliche Zollschuldner

Als Zollschuldner können folgende Personen in Anspruch genommen werden (Artikel 79 Abs. 3 UZK):
  • Wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte (Bspw. der Halter/Fahrer des Fahrzeugs).
  • Wer wusste, oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte (hier: Bspw. ein KFZ-Betrieb).
  • Wer die betreffende Ware erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs wusste, oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war (Bspw.: Käufer des KFZ).