09.08.2017

Schweiz: Änderung bei der Berechnung der Sicherheit für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen

Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder eine Bareinzahlung auf das Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung hinterlegen bzw. leisten. Die Sicherheitsleistung wird ab dem 1. August 2017 neu berechnet.
Die Sicherheitsleistung betrifft steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz und wird ab dem 1. August 2017 neu wie folgt berechnet:
  • 3 % des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes (ohne Exporte)
  • Mindestbetrag: 2.000 CHF
  • Höchstbetrag: 250.000 CHF

Bis zum 1. August 2017 wurde die Sicherheitsleistung grundsätzlich an der Höhe der erwarteten geschuldeten Jahressteuer berechnet. Sie betrug mindestens CHF 5.000 und höchstens 250.000 CHF.
Neben der Sicherheitsleistung müssen ausländische Unternehmen, die in der Schweiz steuerpflichtig sind, zudem einen Fiskalvertreter (Steuervertreter) benennen und in der Regel  Steuerabrechnungen vierteljährlich einreichen.
Neu ab 2018: Mit dem revidierten MWST-Gesetz, das ab 1. Januar 2018 in Kraft tritt, ist für ausländische Unternehmen für die Mehrwertsteuerpflicht nicht mehr der Umsatz in der Schweiz sondern der weltweite Umsatz maßgebend. Ab 2018 werden in der Schweiz somit ausländische Unternehmen neu mehrwertsteuerpflichtig, die Umsätze in der Schweiz tätigen und einen weltweiten Jahresumsatz von 100.000 CHF erzielen.