02:09:2020

Schweiz: Ab 2018 Änderung bei der Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen

Am 1. Januar 2018 trat die vom Parlament beschlossene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft. Die Verordnung enthält detaillierte Regelungen zu Beginn und Ende der Steuerpflicht, für die neu der weltweite Umsatz eines Unternehmens und nicht mehr bloß der Umsatz im Inland maßgebend ist.
Neu ist für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens nicht mehr nur der Umsatz im Inland maßgebend, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Bisher konnten ausländische Unternehmen bis zu einem Umsatz von 100‘000 Franken in der Schweiz ihre Leistungen ohne Mehrwertsteuer erbringen, was zu Wettbewerbsnachteilen für das inländische Gewerbe insbesondere in den Grenzregionen geführt hat.
Am 1. Januar 2019 ist außerdem die Versandhandelsregelung in Kraft getreten. Dadurch werden Versandhandelsunternehmen steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100‘000 Franken pro Jahr erzielen. Die Versandhandelsunternehmen werden die Mehrwertsteuer ihren Kundinnen und Kunden selbst in Rechnung stellen. Dafür entfallen bei den Kundinnen und Kunden die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Steuern und Gebühren. Damit werden mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen reduziert.  
Die restlichen Neuerungen – reduzierter MWST-Satz für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Margenbesteuerung für Sammlerstücke und andere – treten allesamt ab dem 1.1.2018 in Kraft.
Allgemein gilt, wer zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, muss sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden und außerdem:
  • einen Fiskalvertreter bestellen,
  • eine Sicherheitsleistung erbringen (Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung),
  • in der Regel vierteljährlich Steuerabrechnungen einreichen.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Handelskammer Deutschland-Schweiz (AHK) in Zürich zur Verfügung.
Quelle: Der Bundesrat, 2. Juni 2017