25.10.2023

Einfuhr in die Schweiz - Aufhebung der Industriezölle zum 1. Januar 2024

Der Schweizer Bundesrat hatte im Februar 2022 die Aufhebung der Industriezölle bei der Einfuhr in die Schweiz beschlossen. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Unter die Industrieprodukte fallen in der Schweiz alle Güter mit Ausnahme der Agrarprodukte (inkl. landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte und Futtermittel) und der Fischereierzeugnisse. Die Aufhebung der Industriezölle umfasst somit Waren der Kapitel 25–97 des Zolltarifs mit Ausnahme einiger Produkte der Kapitel 35 und 38, die als Agrarprodukte klassifiziert sind. Der Ursprung der Ware spielt dabei keine Rolle.
Auswirkung auf die Nutzung von Zollpräferenzen
Wenn bei der Einfuhr bekannt ist, dass die Ware endgültig in der Schweiz verbleibt, ist die Nutzung von Zollpräferenzen nicht mehr erforderlich, um in den Genuss einer Zollbefreiung zu gelangen. Die Vorlage von präferentiellen Ursprungsnachweisen, wie z.B. einer EUR1, entfällt dann. Soll die Ware in der Schweiz aber im Rahmen des Paneuropa-Mittelmeer-Abkommens weiterverarbeitet und wieder exportiert werden, ist bei der Einfuhr weiterhin die Vorlage von präferentiellen Ursprungsnachweisen durch den deutschen Lieferanten erforderlich, um Zollpräferenzen weitergeben zu können. Dies gilt auch bei der Einfuhr und dem anschließenden Export von Handelswaren.
Weitere, umfassende Informationen zur Aufhebung der Industriezölle finden Sie in einem Merkblatt des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.