02.02.2023

Besonderheiten Zollunion EU-Türkei

Türkiye statt Türkei  Die Vereinten Nationen haben den Antrag der Türkei akzeptiert, den Namen „Turkey“ ab sofort durch „Türkiye“ zu ersetzen. In der Türkei werden offizielle Dokumente daher mit Türkiye oder Republic of Türkiye ausgestellt.
Für Dokumente, die für die Einfuhr in die Türkei verwendet werden, werden Unternehmen und Verbände ebenfalls gebeten, Türkiye statt Turkey oder auch Türkei zu verwenden. Das betrifft auch Angaben in Dokumenten wie A.TR, EUR.1, Lieferantenerklärung EG-Türkei (also nicht die „normale“ Lieferantenerklärung) und Ursprungszeugnisse, aber auch Handelsdokumente mit Ziel Türkei. Eine Übergangszeit wurde von Seiten der Türkei zugesichert, die Dauer wurde allerdings nicht genannt. 
Hinweis: Auf dem A.TR-Vordruck selbst bleibt die eingedruckte Bezeichnung “Türkei” unverändert erhalten, bis die gesetzliche Grundlage geändert worden ist. Die Angabe in Feld Bestimmungsland hingegen kann wunschgemäß in Türkiye geändert werden. Es ist eine Bitte aber keine Pflicht, dies zu tun.

1. Warenverkehrsbescheinigung A.TR

In der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Mit der A.TR wird nachgewiesen, dass sich die davon erfassten Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft). Der Ursprung der Ware spielt dabei keine Rolle. Ausgenommen sind die Waren, die nicht unter die Zollunion fallen, das sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte Eisen- und Stahlwaren (EGKS), für diese ist eine EUR1 erforderlich.
Europäische Union statt Europäische Gemeinschaft
Zum 1. September 2019 ist die Aufbrauchfrist für alte A.TR-Vordrucke bei Lieferungen in die Türkei abgelaufen. In Feld 4 des Vordrucks muss nun in Feld 4 die Bezeichnung „ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI” stehen anstelle der Bezeichnung Europäische Gemeinschaft. Anderslautende Informationen einzelner Spediteure in der Türkei sind falsch.
A.TR und Ermächtigter Ausführer
Für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR gibt es keine Bagatellgrenze.  Diese Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR aus der EU in die Türkei vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.

2. Lieferantenerklärungen EU-Türkei

Falls zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft auch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise Ursprungswaren
  • zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,
muss neben der A.TR eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden. Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen „Europäische Gemeinschaft-Türkei“ müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Vorlagen finden Sie in der Anlage.
Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.
Mit diesen Lieferantenerklärungen kann für präferenzberechtigte EU-Ursprungsware oder Ursprungswaren der Pan-Med-Staaten ein Zusatzzoll wie unter 3. beschrieben vermieden werden.

3. Sonderzölle/Ausgleichssteuern der Türkei und erforderliche Nachweise

Sonderzölle: Welche Waren sind betroffen?
Die Türkei erhebt seit längerem bei der Einfuhr bestimmter Waren Sonderzölle. Die Höhe ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich und kann bis zu 30 Prozent betragen. Waren mit Ursprung in der EU mit entsprechendem Nachweis unterliegen keinen Sonderzöllen. 
Zum 1. Januar 2021 hat die Türkei ihre Sonderzölle angepasst. Eine konsolidierte Liste der betroffenen Waren wurde im türkischen Amtsblatt veröffentlicht. Informationen zum Warenkreis, den erforderlichen Nachweisen und einen Link zur konsolidierten Liste finden Sie im Artikel Türkei – Sonderzölle 2023 der GTAI (Germany Trade and Invest).
Die GTAI hat die deutschsprachige Fassung der ebenfalls im türkischen Amtsblatt bekanntgegebenen Importverordnungen und Produktkonformitätserlässe für das Jahr 2021 publiziert.
Normalerweise wird sich der türkische Importeur melden, wenn er diese Zölle bezahlen muss und die zusätzlichen Unterlagen anfordern. Durch die Änderung des Zollgesetzes reicht als Nachweis für den EU-Ursprung seit 2021 die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder die (Langzeit-)Lieferantenerklärung EU-TR au
Ausgleichssteuern: Welche Waren sind betroffen?
Seit Januar 2018 fallen bei der Einfuhr von bestimmten Gütern mit Ursprung in den Ländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesh, Kambodscha und Sri Lanka Zusatzzölle („Ausgleichssteuern“) an. Wir haben eine Liste der betroffenen Zolltarifnummern für Sie als Übersicht hinterlegt, die deutsche Übersetzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 30 KB) ist unverbindlich. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den genannten Ländern besitzt. Es kann auch ein Ursprungszeugnis verlangt werden, um zu beweisen, dass die Ware keinen Ursprung in den genannten Ländern besitzt.
Bei der Nennung von EU-Ursprung auf dem Ursprungszeugnis sollte zusätzlich der EU-Mitgliedsstaat genannt werden, in dem die Ware hergestellt wurde. Also z.B. “Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)”. Die Nennung von nur “Europäische Union” kann bei der Einfuhr in die Türkei zu Schwierigkeiten führen.   
Ursprungszeugnisse werden von der IHK ausgestellt. 

4. Übersicht: (Ursprungs-)Nachweise für die Türkei

Zum 1. Januar 2021 entfällt in vielen Fällen die Notwendigkeit, ein Ursprungszeugnis zusätzlich zur Warenverkehrsbescheinigung A.TR bei der Einfuhr in der Türkei vorlegen zu müssen. Die Regelung des türkischen Zollgesetzes (Artikel 205 Absatz 4) wurde entsprechend angepasst. Ursprungszeugnisse sollen nur noch in solchen Fällen zusätzlich zur A.TR vorgelegt werden müssen, bei denen die Waren handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Die neue Regelung ersetzt die zuvor formulierte Ausnahmeregelung auf Grundlage einer “Risikobewertung”. Das türkische Handelsministerium veröffentlicht online die geltenden Maßnahmen über folgenden Link.
Möglicherweise dauert es aber noch einige Zeit, bis diese neue Regelung von allen türkischen Einfuhrzollstellen angewendet wird. Es ist deshalb ratsam, vorab mit dem türkischen Importeur abzuklären, welche Dokumente er benötigt. Hintergrund: Seit Anfang 2018 fordert die Türkei  bei Einfuhren aus der EU zusätzlich zur Warenverkehrsbescheinigung A.TR (Nachweis über die Zollfreiheit im bilateralen Warenverkehr) verstärkt die Vorlage von Ursprungszeugnissen. Diese Vorgaben wurde später dann auf nahezu sämtliche Waren ausgeweitet. Der DIHK hat sich dafür eingesetzt, diese Praxis wieder zu ändern.
Nachweis
Ursprung
Auswirkung
Voraussetzung
Wer stellt aus?
A.TR
weltweit
normaler Drittlandszollsatz entfällt
Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr, keine landwirtschaftlichen Erzeugnise oder Eisen- und Stahlerzeugnisse
Zoll
EUR.1/
Ursprungs-
erklärung
EU, TR
normaler Drittlandszollsatz entfällt
präferenzieller Ursprung besteht, nur bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Eisen- und Stahlwaren
Zoll/Unternehmen
Lieferanten-erklärung
EU-Türkei
EU, Türkei, Pan-Med-Staaten
Weitergabe präferenzieller Ursprung; Vermeidung von Zusatzzöllen
präferenzieller Ursprung besteht, A.TR zusätzlich
Unternehmen
Ursprungs-zeugnis
weltweit
Ursprungsnachweis, Vermeidung von Ausgleichs- und Zusatzzöllen
nichtpräferenzieller Ursprung, A.TR zusätzlich
IHK

5. Registrierungspflicht für Textilexporteure

Deutsche Exporteure, die Textilien, Schuhe, Farbstoffe, Bettausstattungen und bestimmte Möbel in die Türkei einführen, müssen sich vorab dort registrieren lassen. Dies gilt unabhängig vom Ursprungsland der Waren und bei Wareneinfuhren von über 50 Kilogramm Gewicht. Die Registrierungspflicht besteht seit 2011, der Warenkreis wurde in der Zwischenzeit erweitert.
Mit welchem Formular erfolgt die Registrierung?
Unternehmen müssen das Formblatt Exporter’s Registry Form ausfüllen. Es hat eine Gültigkeit von einem Jahr.
Bei wem erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung erfolgt in der Türkei und ist bei folgenden Registrierungsstellen möglich.
Wie läuft das Registrierungsverfahren?
  1. Der Exporteur muss das Formblatt vor der ersten Wareneinfuhr in die Türkei ausfüllen.
  2. Das ausgefüllte Formblatt muss am Geschäftssitz des Exporteurs von der örtlich zuständigen IHK bescheinigt werden.
  3. Anschließend erfolgt die Beglaubigung von einer türkischen Vertretung (Generalkonsulat) in Deutschland.
  4. Abschließend erfolgt die Registrierung bei einer Registrierungsstelle.
Für Unternehmen aus dem Kammerbezirk der IHK Heilbronn-Franken ist das Generalkonsulat der Republik Türkei in Stuttgart zuständig.
Kontakt:
Generalkonsulat Türkei
Notariat
Kernerplatz 7
70182 Stuttgart
Telefon 0711 166670
konsulat.stuttgart@mfa.gov.tr

Wenn das Exportunternehmen bereits den Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß registriert wurde, muss lediglich das Formblatt eingereicht werden, ohne dass es einer weiteren Beglaubigung/Legalisierung bedarf. Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Satı Gör Tekbaş von der Rechtsabteilung der Deutsch-Türkischen Industrie- und Handelskammer in Istanbul zur Verfügung: Telefon +90 (212) 3630500.