USA erhöhen Zölle auf Stahl- und Aluminiumimporte auf 50 %

Zölle auf Stahl und Aluminium werden am 4. Juni auf 50 Prozent erhöht. Für das Vereinigte Königreich gilt derzeit eine Ausnahme.

Letzte Änderung/Ergänzung des Artikels: 20. Juni 2025, 10:00 Uhr

1. Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen

Mit der Proclamation 9704 vom 8. März 2018 und der Proclamation 9980 vom 24. Januar 2020 führten die USA zeitweilig zusätzliche Zölle von 10 Prozent auf Produkte aus Aluminium und später auch auf Einfuhren von Aluminiumderivaten ein. Unter der Biden-Administration kam es dann zu einigen Ausnahmen, wie beispielsweise der Aussetzung der zusätzlichen Zölle gegenüber der EU.
Bereits im März 2025 wurden die Proclamations angepasst: Aluminiumzeugnisse, die am bzw. nach dem 12. März 2025, 00:01 Uhr EST (Eastern Standard Time) in die USA zum Verbrauch eingeführt oder aus einem Lager zum Verbrauch entnommen wurden, unterlagen einem Zusatzzoll von 25 Prozent. Dieser wurde nun erneut erhöht: Waren, die am bzw. nach dem 4. Juni 2025 um 00:01 Uhr EST zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen nun einem zusätzlichen Einfuhrzollsatz in Höhe von 50 Prozent. Eine Ausnahme gilt für das Vereinigte Königreich (VK).

Änderungen im US-Zolltarif

Um die in den entsprechenden Proklamationen festgelegten Zollsätze umzusetzen, erfolgt eine Anpassung von Unterkapitel III in Kapitel 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS).
Der in den neuen HTSUS-Positionen festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").
Der Zusatzzoll gemäß der neuen HTSUS-Positionen wird zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.

Russische Erzeugnisse

Für alle Aluminiumwaren und Aluminiumderivate, die Erzeugnisse Russlands sind, oder geschmolzenes oder gegossenes Primäraluminium aus Russland enthalten, gilt die übliche zolltarifliche Behandlung und somit ein zusätzlicher Zoll in Höhe von 200 Prozent. Es finden die HTSUS-Position 9903.85.67 bzw. 9903.85.69 für Aluminiumprodukte und die HTSUS-Position 9903.85.68 bzw. 9903.85.70 für Aluminiumderivate Anwendung.
Liste der betroffenen Waren: List of Aluminium HTS subject to Section 232

Eingeschränkte Kumulierung von Zöllen vorgesehen

Ab dem 4. Juni 2025 unterliegt der Nicht-Aluminium-Anteil eines Artikels den reziproken Zöllen gemäß HTSUS 9903.01.25 (CSMS # 65201384). Der Aluminiumanteil, der den Zöllen gemäß Sec. 232 unterliegt, unterliegt nicht den reziproken Zöllen gemäß HTS 9903.01.33.
Weitere Informationen zur Kumulierung der US-Zusatzzölle

Produktausschlüsse/Ausnahmen

Die CBP veröffentlicht wöchentlich die aktiven Produktausschlüsse (product exclusions) gemäß Abschnitt 232.

Dokumentationspflichten

Importeure müssen der US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) das Primärschmelzland, das Sekundärschmelzland und das Gussland für die Einfuhr aller Aluminiumartikel melden.

Angabe und Berechnung des Aluminiumanteils

Ab dem 4. Juni 2025 ist der Zusatzzollsatz von 50 Prozent bzw. 25 Prozent für alle Aluminiumerzeugnisse und -derivate, die in Kapitel 76 eingereiht sind und den Zöllen nach Sec. 232 unterliegen, auf der Grundlage des Wertes des Aluminiumgehalts zu melden. Der anwendbare Zoll wird nur noch auf den Wert des Aluminiumgehalts erhoben.
Die Menge des Aluminiumanteils ist in Kilogramm anzugeben, zusätzlich zu den in den Kapiteln 1 bis 97 für das Derivat aus Aluminium vorgesehenen Einheiten gemäß der Statistischen Anmerkung 1 b) zu Kapitel 99. Es ist keine bestimmte Mindestmenge an Aluminiumgehalt erforderlich, damit Zölle gemäß Section 232 erhoben werden.
Informationen zur Angabe der Aluminium- und Nicht-Aluminium-Anteile stellt die CBP in ihrem aktuellen Leitfaden zur Verfügung.

Angabe des Herstellungs- und Gießlands

Um das Primärschmelzland, das Sekundärschmelzland und das Gussland zu melden, müssen Importeure den ISO-Code (International Organization for Standardization) für Aluminiumartikel und derivative Aluminiumartikel, die unter Abschnitt 232 fallen, angeben.
  • Die Antragsteller müssen "Y" für das primäre Schmelzland und/oder das sekundäre Schmelzland angeben
  • Die Antragsteller dürfen nicht sowohl für das Primärschmelzland als auch für das Sekundärschmelzland "N" angeben
  • Wenn das importierte Aluminium nur aus recyceltem Aluminium hergestellt wird, müssen die Anmelder "Y" für das sekundäre Schmelzland und das als Herkunftsland des importierten Artikels gemeldete Land als sekundären Schmelzlandcode angeben. Die Importeure müssen auf Anfrage hin in der Lage sein, Herstellungsdokumente vorzulegen, die den Herstellungsprozess für das Produkt aus recyceltem Aluminium belegen.
Ist das Schmelz- und Gießland des Aluminiumderivates nicht bekannt, kann als Zwischenlösung jedes andere Land als die USA gemeldet werden. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich. Langfristige Lösungen werden derzeit geprüft.
Das Herkunftsland "USA“ fällt nicht unter die Meldepflicht für das Schmelz- und Gießland. Wenn das importierte Produkt in den USA geschmolzen und gegossen wurde, dann meldet der Importeur "US“ für das Schmelzland und "US“ für das Gießland.
Die US-Zollbehörde (CBP) hat verkündet, dass alle betroffenen Produkte mit Aluminiumanteil ab dem 28. Juni 2025 mit einem Zollsatz in Höhe von 200 % belegt werden, wenn das primäre und/oder sekundäre Schmelzland als „unknown“ (unbekannt) angegeben wird.

Freizonen (FTZ)

Alle Aluminiumzeugnisse und -derivate, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem 4. Juni 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr in die USA den in den neuen HTSUS-Positionen geltenden Zollsätzen.
Die Meldepflichten für Schmelz- und Gusserzeugnisse gelten auch für Waren, die in eine US-Freihandelszone eingeführt und am oder nach dem 4. Juni 2025, 00:01 Uhr (EST) zum Verbrauch aus der Freihandelszone verbracht werden.

Für das Vereinigte Königreich gelten Sonderregelungen

Alle Aluminiumzeugnisse und Aluminiumderivate unterliegen unabhängig vom Ursprungsland einem Zusatzzoll in Höhe von 50 Prozent, ausgenommen sind Waren des Vereinigten Königreiches. Für Waren des Vereinigten Königreiches gilt weiterhin ein Zusatzzollsatz in Höhe von 25 Prozent.
Änderungen oder Quoten sind ab dem 9. Juli 2025 möglich, je nach Stand des Abkommens zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich.

Weitere Informationen

Durchführungsverordnungen:
Guidance der US-Zollbehörden:
Fact Sheets:

2. Einfuhren von Stahlerzeugnissen

Mit der Proclamation 9705 vom 8. März 2018 und der Proclamation 9980 vom 24. Januar 2020 führten die USA zeitweilig zusätzliche Zölle von 25 Prozent auf Produkte aus Stahl und später auch auf Einfuhren von Stahlderivaten ein. Unter der Biden-Administration kam es dann zu einigen Ausnahmen, wie beispielsweise der Aussetzung der zusätzlichen Zölle auf Stahl gegenüber der EU.
Seit März 2025 unterliegen bestimmte Einfuhren von Stahlerzeugnissen wieder einem zusätzlichen Wertzollsatz. Stahlerzeugnisse, die am bzw. nach dem 12. März 2025, 00:01 Uhr EST (Eastern Standard Time) in die USA zum Verbrauch eingeführt oder aus einem Lager zum Verbrauch entnommen wurden, unterlagen einem Zusatzzoll von 25 Prozent. Dieser wurde nun erneut erhöht: Waren, die am bzw. nach dem 4. Juni 2025 um 00:01 Uhr EST zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen nun einem zusätzlichen Einfuhrzollsatz in Höhe von 50 Prozent. Eine Ausnahme gilt für das Vereinigte Königreich (VK).

Änderungen im US-Zolltarif

Um die in den entsprechenden Proklamationen festgelegten Zollsätze umzusetzen, erfolgt eine Anpassung von Unterkapitel III in Kapitel 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS).
Der in den neuen HTSUS-Positionen festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").

Eingeschränkte Kumulierung von Zöllen vorgesehen

Ab dem 4. Juni 2025 unterliegt der Nicht-Stahl-Anteil eines Artikels den reziproken Zöllen gemäß HTSUS 9903.01.25 (CSMS # 65201384). Der Stahlanteil, der den Stahlzöllen gemäß Sec. 232 unterliegt, unterliegt nicht den reziproken Zöllen gemäß HTS 9903.01.33.
Weitere Informationen zur Kumulierung der US-Zusatzzölle

Produktausschlüsse/Ausnahmen

Die CBP veröffentlicht wöchentlich die aktiven Produktausschlüsse (product exclusions) gemäß Abschnitt 232.

Dokumentationspflichten

Importeure der oben genannten Waren müssen der US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Angabe und Berechnung des Stahlanteils

Für neue Stahlderivate außerhalb von Kapitel 73 ist der Zusatzzoll in Höhe von 50 Prozent bzw. 25 Prozent unter HTSUS-Position 9903.81.91 bzw. 9903.91.98 auf der Grundlage des Wertes des Stahlanteils zu melden. Der Zoll wird lediglich auf den Wert des Stahlgehalts erhoben.
Ab dem 4. Juni 2025 ist der Zusatzzollsatz von 50 Prozent bzw. 25 Prozent für alle Stahlerzeugnisse und Stahlderivate, die in Kapitel 73 eingereiht sind und den Zöllen nach Sec. 232 unterliegen, auf der Grundlage des Wertes des Stahlgehalts zu melden. Der anwendbare Zoll wird nur noch auf den Wert des Stahlgehalts erhoben.
Der Wert des Stahlgehalts sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Customs Valuation Agreement (19 U.S.C. 1401a) bestimmt werden.
Die Menge des Stahlanteils ist in Kilogramm anzugeben, zusätzlich zu den in den Kapiteln 1 bis 97 für das Derivat aus Stahl vorgesehenen Einheiten gemäß der Statistischen Anmerkung 1 b) zu Kapitel 99.
Informationen zur Angabe der Stahl und Nicht-Stahl-Anteile stellt die CBP in ihrem aktuellen Leitfaden zur Verfügung.

Angabe des Herstellungs- und Gießlands

Die Meldung des Herstellungs- und Gießlandes sowie des Verwendbarkeitscodes ("applicability code") ist für sowohl Stahl als auch Stahlderivate verpflichtend.
Um das Herstellungs- und Gießland zu melden, müssen Importeure den ISO-Code (International Organization for Standardization) für Stahlartikel und derivative Stahlartikel, die unter Abschnitt 232 fallen, angeben.
Bei Stahlerzeugnissen muss der Importeur den ISO-Code des Landes angeben, in dem der Stahl ursprünglich geschmolzen und gegossen wurde.
Bei Stahlderivaten müssen die Importeure den ISO-Code des Landes angeben, in dem der Stahl ursprünglich geschmolzen wurde, oder "OTH“ (für andere Länder). "OTH" darf angegeben werden, wenn der Importeur das Schmelz- und Gießland des Derivates nicht kennt.
Für Erzeugnisse, die in den USA geschmolzen und gegossen wurden, müssen die Importeure "US“ als Land des Schmelzens und Gießens angeben.

Freizonen (FTZ)

Alle Stahlerzeugnisse und -derivate, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und vor dem 4. Juni 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen und einem "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 gewährt wurden, unterliegen bei der Einfuhr in die USA den in den neuen HTSUS-Positionen geltenden Zollsätzen.
Stahlerzeugnisse und -derivate, die vor dem 4. Juni 2025, 00:01 Uhr (EST) in eine US-Freihandelszone eingeführt wurden und denen der "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zuerkannt wurde, aber erst am oder nach 00:01 Uhr (EST) des 4. Juni 2025 eingeführt werden, fallen unter folgende HTSUS-Positionen:
  • 9903.81.88/9903.81.95 (VK): Eisen- und Stahlerzeugnisse (einschließlich solcher, die unter die "All general approved exclusions (GAEs)" fallen)
  • 9903.81.93/9903.81.99 (VK): Alle Eisen- und Stahlerzeugnisse, mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Waren
    • 9903.81.91/9903.91.98: Eisen- und Stahlerzeugnisse, die nicht dem Kapitel 73 zugeordnet sind
    • 9903.81.92: Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in den USA geschmolzen und gegossen wurden

Für das Vereinigte Königreich gelten Sonderregelungen

Alle Stahlerzeugnisse und Stahlderivate unterliegen unabhängig vom Ursprungsland einem Zusatzzoll in Höhe von 50 Prozent, ausgenommen sind Waren des Vereinigten Königreiches. Für Waren des Vereinigten Königreiches gilt weiterhin ein Zusatzzollsatz in Höhe von 25 Prozent.
Änderungen oder Quoten sind ab dem 9. Juli 2025 möglich, je nach Stand des Abkommens zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich.

Weitere Informationen zum Thema

Durchführungsverordnungen

Guidance der US-Zollbehörden

Fact Sheets

GTAI

Quelle: GTAI, The White House, CBP