18.12.2023
Russische Maßnahmen - Exportverbote, Parallelimporte, Beschränkungen
Russland hat eine Reihe von Maßnahmen gegen westliche Staaten sowie Staatsangehörige verhängt und erschwert ausländischen Unternehmen den Marktaustritt. Gleichzeitig wurden Devisenbeschränkungen erlassen.
1. Ausfuhrverbot für Importprodukte
Die russische Regierung hat eine Liste von Importprodukten und Ausrüstung festgelegt, deren Ausfuhr aus Russland verboten ist.
Nach der letzten Anpassung bzw. Kürzung der Liste sind nunmehr folgende Produkte/Produktgruppen betroffen:
Zolltarifnummer
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Warenbezeichnung
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3006 10*, 3006 40, 3006 70, 3006 91
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Zubereitung und Waren pharmazeutischer Art
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3701 10, 3702 10
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Fotografische Platten und Filme
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3815 19 90
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Katalysatoren
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3821, 3822
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Zubereitete Nährsubstrate, Diagnostik- und Laborreagenzien
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3926 90 970 1
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Filterelemente für medizinische Zwecke
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4818 90 10
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Waren für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke
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6804 22 12
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Mühlsteine, Schleifsteine
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7309
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Sammelbehälter aus Eisen oder Stahl
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7311 00 99
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Behälter aus Eisen oder Stahl, >1.000 l
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8207*
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Werkzeuge
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84*
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Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte
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85*
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Elektrische Maschinen
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8701, 8709*
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Zugmaschinen, Kraftkarren
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8802, 8805, 8806, 8807*
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Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge
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8905, 8906, 8908
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Wasserfahrzeuge
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90*
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Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente
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Bei Positionen, die mit einem * versehen sind, beachten Sie bitte den Text der Regierungsverordnung Nr. 715, da hier einzelne Waren, teilweise sogar ganze Warengruppen, nicht vom Exportverbot betroffen sind.
Eine Ausnahme bilden die Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) sowie Abchasien und Südossetien. Der Export dorthin ist weiterhin möglich, unterliegt jedoch der Genehmigung durch das russische Landwirtschaftsministerium, das Verkehrsministerium, das Industrie- und Handelsministerium, das Digitalministerium und das Umweltministerium.
2. Ausfuhrverbot für Holz und Stahlschrott
Außerdem beschränkt die Regierung bis Ende 2023 die Ausfuhr von Holz und Stahlschrott aus Russland in „unfreundliche Staaten“:
Zolltarifnummer
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Warenbezeichnung
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4401 21
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Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
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4401 22
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Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
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4403
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Rohholz
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4408
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Furnierblätter
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7204 21
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Abfälle und Schrott, aus nichtrostendem Stahl
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7204 29
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Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl
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8101 97
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Abfälle und Schrott, aus Wolfram
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8113 00 40
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Abfälle und Schrott, aus Cermets
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Zu den „unfreundlichen Staaten“ zählen:
- Staaten der Europäischen Union
- Albanien
- Andorra
- Australien
- Großbritannien
(einschließlich Jersey, Anguilla, die Britischen Jungferninseln und Gibraltar) - Island
- Japan
- Kanada
- Lichtenstein
- Mikronesien
- Monaco
- Montenegro
- Neuseeland
- Nordmazedonien
- Norwegen
- San Marino
- Schweiz
- Singapur
- Südkorea
- Taiwan
- Ukraine
- USA
3. Vorkasse-Beschränkungen
Seit dem 2. April 2022 dürfen ausländische Unternehmen bei Vertragsschluss höchstens 30 % Vorkasse in Devisen von ihren russischen Auftraggebern erhalten bei
- Verträgen, deren Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Gebietsfremden vorsehen;
- Verträgen, deren Bedingungen die Ausführung von Arbeiten durch einen Gebietsfremden, die Übermittlung von Informationen, die Ergebnisse geistiger Tätigkeit durch einen Gebietsfremden, einschließlich der ausschließlichen Rechte daran, vorsehen.
Dies gilt nicht für Dienstleistungen im Rahmen von Außenhandelsverträgen über die Beförderung von Waren, andere Transportdienstleistungen, Logistik und die Nutzung der Verkehrsinfrastruktur. Außerdem für die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch Gebietsfremde für Gebietsansässige, einschließlich Versicherungs- und Rückversicherungsverträge. Auch für Verträge im Wert von bis zu 15.000 US-Dollar mit ausländischen Unternehmen über Dienstleistungen, Arbeiten, die Übermittlung von Informationen und Ergebnissen geistiger Tätigkeit bestehen keine Vorkasse-Begrenzungen.
Des Weiteren ist Vorkasse gestattet bei touristischen Dienstleistungen, Reparaturen, der Instandhaltung von Gebäuden und Ausrüstung. Dienstleistungen Gebietsfremder aus “befreundeten Ländern”, also jenen, die sich den Sanktionen gegen Russland nicht angeschlossen haben, etwa für Services bei der Organisation von Ausstellungen, Messen und Kongressen auf dem Gebiet dieser befreundeten Staaten dürfen in Gänze vorab bezahlt werden.
4. Hürden beim Marktaustritt
Ausländische Unternehmen, die den russischen Markt verlassen möchten, wählen als “Exitstrategie” häufig eine der nachfolgenden Varianten:
- Überleitung des Unternehmens in einen „Schlafmodus“ zum „Überwintern“
- Liquidation des Unternehmens
- Verkauf des Unternehmens (häufig in Form eines Management-Buy-outs)
Beim Verkauf (von Anteilen) eines Unternehmens in Russland ist die Zustimmung der russischen Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen einzuholen. Diese erteilt Unternehmen aus nach russischer Sichtweise „unfreundlichen Staaten“ häufig nur dann eine Erlaubnis zum Verkauf, wenn der Preis mindestens 50 Prozent unter Marktwert liegt.
Außerdem ist eine “freiwillige“ Zahlung an den Staat zu entrichten, die mindestens 5 Prozent vom Marktwert beträgt. Derzeit warten rund 2.000 ausländische Unternehmen auf eine Erlaubnis, um ihre russischen Unternehmenswerte zu verkaufen.
5. Geschäftsverbote mit deutschen Unternehmen
Seit dem 7. November 2022 führt die russische Regierung eine “schwarze Liste” von derzeit 74 ausländischen Unternehmen aus “unfreundlichen Staaten”, mit denen jegliche Geschäfte und Transaktionen in Russland untersagt sind (Verordnung Nr. 1997). Außerdem ist es verboten, in Russland hergestellte Produkte oder Rohstoffe an diese Firmen zu liefern. Eine Zusammenarbeit ist nur mit einer Sondergenehmigung der russischen Regierung möglich. Auf der schwarzen Liste stehen auch 21 deutsche Firmen, darunter Schaeffler, Jenoptik sowie Rohde & Schwarz.
6. Legalisierung von Parallelimporten
Seit dem 30. März 2022 hat Russland die Einfuhr bestimmter ausländischer Waren ohne Zustimmung der Rechteinhaber nach Russland erlaubt. Dies umfasst Waren ausländischer Hersteller, die sich aus dem russischen Markt zurückgezogen haben oder aufgrund bestehender EU-Sanktionen nicht exportieren dürfen. Die Warenliste wird vom russischen Industrie- und Handelsministeriums regelmäßig angepasst und umfasst Waren u.a. von Bosch, Panasonic, Apple, VW, Mercedes, Siemens, Kärcher, General Electric, ABB, Würth, ZF, Schneider Electric, Lego, Komatsu. Änderungen der Warenliste werden direkt vom russischen Industrie- und Handelsministerium durch neue Anordnungen vorgenommen.
Die Erlaubnis zum Parallelimport (auch Grauimport genannt) erstreckt sich jedoch ausschließlich auf Originalwaren. Hinweis: Die Geltung der EU-Sanktionen wird durch die russische Legalisierung jedoch nicht berührt!
7. Devisenbeschränkungen
Die russische Zentralbank hat die Ausgabe von Euro- und US-Dollarscheinen begrenzt – vorerst bis zum 9. September 2023. Demnach dürfen insgesamt nur 10.000 US-Dollar bzw. ihre Entsprechung in Euro von Bankkonten in Russland abgehoben werden. Beträge darüber hinaus müssen die Banken in Rubel auszahlen. Das Limit gilt nur für Konten, die vor dem 9. März 2022 eröffnet wurden, dem Tag des Inkrafttretens der Devisenbeschränkungen. Zudem dürfen Banken nur so viele Devisen auszahlen, wie sie nach dem 9. April 2022 in Form von Bargeld eingenommen haben.
Russische Staatsangehörige und Personen aus „freundlichen Staaten“ dürfen maximal 1 Mio. US-Dollar (oder den Gegenwert in einer anderen Fremdwährung) pro Monat aus Russland auf Bankkonten im Ausland überweisen – diese Einschränkung gilt vorerst bis zum 30. September 2023. Über Geldtransfer-Systeme dürfen höchstens 10.000 US-Dollar (oder der Gegenwert in einer anderen Fremdwährung) transferiert werden.
Ausländische Staatsangehörige – aus allen Ländern –, die in Russland arbeiten, dürfen Beträge in Höhe ihres Gehalts, Lohns oder Honorars ins Ausland überweisen.
Privatpersonen aus „unfreundlichen Ländern“, die nicht in Russland arbeiten, dürfen kein Geld ins Ausland transferieren. Das Gleiche gilt für aus „unfreundlichen Ländern“ stammende Unternehmen, sofern diese nicht von russischen juristischen oder natürlichen Personen kontrolliert werden.
8. Fremdverwaltung ausländischer Vermögenswerte
Mit dem russischen Erlass Nr. 302 „Über die vorübergehende Verwaltung bestimmter Vermögenswerte“, der am 25. April 2023 in Kraft getreten ist, können Vermögenswerte ausländischer juristischer oder natürlicher Personen aus „unfreundlichen Staaten“ unter staatliche Verwaltung gestellt werden.
Die Fremdverwaltung kann bewegliches und unbewegliches Vermögen umfassen, Wertpapiere, Anteile an russischen Unternehmen oder andere Eigentumsrechte. Sie soll dann angewendet werden, wenn Eigentumsrechte russischer natürlicher oder juristischer Personen im Ausland entzogen oder eingeschränkt werden. Auch die Gefährdung der nationalen Sicherheit Russlands erlaubt eine Fremdverwaltung.
Gemäß Erlass erfolgt die Fremdverwaltung unbefristet und wird durch Entscheidung des russischen Präsidenten beendet.
Der staatliche Vermögensfonds Rosimuschestvo wurde als vorläufiger Verwalter bestimmt und kann alle Befugnisse des Eigentümers der betreffenden Vermögenswerte ausüben, sie also verwalten und nutzen sowie die Stimmrechte ausüben. Er kann allerdings nicht über das Eigentum selbst verfügen und es nicht veräußern. Damit ist der Erlass keine Grundlage für die Enteignung ausländischen Vermögens.
Im Anhang des Erlasses werden sogleich die Unternehmen Unipro, russische Tochter der Uniper SE, sowie Fortum unter Fremdverwaltung gestellt.
Stand: 17. Mai 2023