08.03.2024

Sanktionen: Russland-Belarus-annektierte Gebiete der Ukraine

Aktuell: 13. Sanktionspaket

Am 23. Februar 2024 hat die EU mit der Verordnung (EU) 2024/745 das 13. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Die Regelungen sind seit 24. Februar 2024 in Kraft. 
  • Ausweitung bestehender Ausfuhrverbote auf Militärtechnologien (zum Beispiel Drohnen)
  • Weitere Listung von Unternehmen in Russland und in weiteren Drittländern (China, Usbekistan, VAE, Syrien, Iran, Armenien, Singapur, Kasachstan, Thailand, Türkei), die als militärische Endnutzer gelten und die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen. 
  • Erleichterung bei der Nachweispflicht für Importe von Eisen- und Stahl(-erzeugnissen): Bei Importen aus Großbritannien entfällt die Nachweispflicht über den nicht-russischen Ursprung der verwendeten Eisen- und Stahlvorprodukte. 

12. Sanktionspaket

Am 18. Dezember 2023 hat die EU mit der Verordnung (EU) 2023/2878 das zwölfte Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Es umfasst unter anderem weitere Handels- und Dienstleistungsbeschränkungen, darunter ein Importverbot für Diamanten sowie Regelungen, um Umgehungsgeschäfte zu verhindern. So müssen EU-Exporteure ab dem 20. März 2024 den Re-Export besonders sensibler Güter nach Russland bzw. zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Auch das Transitverbot wurde erweitert. Die Regelungen sind seit 19. Dezember 2024 in Kraft.

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

  • Importverbot von Diamanten. Das Verbot gilt für Diamanten im Ursprung in Russland, für aus Russland ausgeführte Diamanten, für Diamanten im Transit durch Russland und für Diamanten mit Ursprung in Russland, auch wenn sie in Drittländern verarbeitet werden.
  • EU-Exporteure sind ab 20. März 2024 verpflichtet, den Re-Export sensibler Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Ausgenommen sind Exporte in bestimmte Partnerländer, gemäß Anhang VIII der Verordnung. Diese sind: USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz.
  • Ausweitung bestehender Ausfuhr- und Einfuhrverbote.
  • Ausweitung bestehender Verbote zur Erbringung von Dienstleistungen. 
  • Ausweitung des bestehenden Transitverbots. 
  • Aufnahme weiterer Personen in die Sanktionsliste.
  • Das Sanktionspaket beinhaltet aber auch eine wichtige Erleichterung: Für Importe von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Norwegen und der Schweiz entfällt die Nachweispflicht über den nicht-russischen Ursprung der verwendeten Eisen- und Stahlvorprodukte. Artikel 3g wurde entsprechend angepasst.

No-Russia-Klausel 

EU-Exporteure sind ab 20. März 2024 verpflichtet, den Re-Export sensibler Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen (sog. No-Russia-Klausel). Betroffen sind folgende Güter: Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI), Flugturbinenkraftstoffe (Anhang XX), Feuerwaffen (Anhang XXXV), bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90 (neuer Anhang XL ab Seite 281 der Änderungsverordnung). Ausgenommen sind Exporte in folgende Länder (gemäß Anhang VIII): USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz.
EU-Leitlinien zur No-Russia-Klausel
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in ihren Häufig gestellten Fragen zu den Russland-Sanktionen Leitlinien zur Umsetzung der No-Russia-Klausel einschließlich einer Musterklausel veröffentlicht.

Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation (Stand: 5. Dezember 2023)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Merkblatt für den Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation veröffentlicht. Das Merkblatt soll einen Überblick über die Handelsbeschränkungen und Finanzsanktionen im Rahmen des Embargos der Europäischen Union gegenüber Russland geben. Das Merkblatt ist unter “Weitere Informationen” hinterlegt.

Import Eisen- und Stahlwaren – Nachweis über Ursprung der Vorprodukte

Bereits bislang war in Artikel 3g der Russland-Embargoverordnung der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verboten. Ab 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser  Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden. Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den nicht-russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. 
Am 2. Oktober 2023  hat der deutsche Zoll auf seiner Website unter Zoll online Russland offene Fragen geklärt (siehe die folgenden Erklärungen).
Welche Waren sind betroffen?
Das Verbot betrifft Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung:
  • Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217) 
  • nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229)
  • Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73)
  • Für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024, für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.
Das Verbot ist unabhängig vom angemeldeten Zollverfahren, es betrifft nach Aussage der EU FAQs ausdrücklich auch Waren aus Reparatursendungen. Bei Rückwaren sollte es Erleichterungen geben.
Sind Transportbehältnisse aus Eisen und Stahl betroffen?
Auf seiner Website unter Zoll online Russland stellt der deutsche Zoll am 2. Oktober 2023 klar:
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.
Maßgeblicher Zeitpunkt
Der maßgebliche Zeitpunkt für das Einfuhrverbot ist laut Zoll online Russland der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der EU. Güter, die sich bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der EU befanden, aber noch nicht in ein Zollverfahren überlassen wurden oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, unterliegen nach Beendigung des Verfahrens nicht dem Verbot.
Welche Nachweise sind möglich?
Die Generalzolldirektion informiert im Internet unter dem Stichwort Zoll online Russland über die möglichen Nachweise. Demnach würden folgende Dokumente anerkannt, sofern der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus hervorgeht:
Neben den Mill Test Certificates, die von der EU-Kommission als Nachweis vorgeschlagen werden, gibt der Zoll folgende Handelspapiere als möglichen Nachweis an: Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen. Entscheidend ist, dass der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus ersichtlich wird
Die Nachweise sind laut zoll.de für die Zollbehörden bereitzuhalten. Vorzulegen sind diese, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Welche Codierungen sind bei der Zollanmeldung zu verwenden?
Mit der Codierung Y824 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass der geforderte Ursprungsnachweis vorliegt.
Mit der Codierung Y859 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass die angemeldeten Güter nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, weil sie entweder
  • in einem Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden (unabhängig vom Ursprung der verwendeten Vorprodukte) oder 
  • die Vormaterialien vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 bezogen oder bezogen und verarbeitet wurden.
Die bei der Einfuhranmeldung zu verwendenden Codierungen sind im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung (S. 67f)  und in der ATLAS-Info 0508/23 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 196 KB) vom 27. September 2023 veröffentlicht.
Klarstellung der Nachweispflicht durch die Generalzolldirektion
Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab: 
Die konkrete Nennung des Ursprungslandes ist nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nicht-russischen Ursprung erkennbar ist!
  • Solange der nicht-russische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich.
  • Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nicht-russischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt.
  • Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall.
  • Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt. 
Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import 
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).

Litauen kündigt zusätzliche Kontrollen an

Die litauische Zollverwaltung hat strenge zusätzliche Kontrollen für bestimmte „sensible” Waren angekündigt, wenn diese im Transit durch Russland oder Belarus in Drittländer befördert werden sollen. Die Ankündigung erfolgte am 20. Juni 2023 noch vor Inkrafttreten des 11. Sanktionspakets. Bei den betroffenen Waren handelt es sich überwiegend um in den Embargoverordnungen gelisteten Waren aus den Kapiteln 84, 85 und 90. Ziel der Kontrollmaßnahmen ist es, Umgehungsgeschäfte zu verhindern. Vorzulegen sind Erklärungen des Herstellers aus denen hervorgeht, dass
  • die beteiligten Akteure (Verkäufer, Käufer, Endverwender) und die Endverwendung bekannt sind und
  • keine Bedenken hinsichtlich einer möglichen Umgehung von Sanktionen besteht.
Laut Mitteilung der litauischen Zollbehörden ist mit erheblichen Verzögerungen oder Zurückweisungen zu rechnen, wenn keine entsprechenden Erklärungen vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass ab 3. Juli 2023 eine manufacturer’s declaration (Herstellererklärung) für einige Güter beim Transit durch die Russische Föderation und/oder Belarus gefordert werden kann. Ab 17. Juli 2023 wird zudem auch bei den Grenzzollstellen die manufacturer’s declaration  (siehe Mitteilung vom 20. Juni) verlangt.

Grundsätzliche Prüfschritte

Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
  • ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
  • bei Warenlieferungen: ob und wie ein Transport möglich ist, insbesondere nachdem russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.

1. Wo erhalte ich Informationen?

  • Auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):  Häufig gestellte Fragen zu den Sanktionsmaßnahmen.
  • Auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Häufig gestellte Fragen zu Russland-Sanktionen.
  • Auf der Website der EU-Kommission: Guidance Dokumente für Unternehmen. Eine Sammlung häufig gestellter Fragen zu verschiedenen Themen, unter anderem zum Umgang mit dem mittelbaren Bereitstellungsverbot. Die Sammlung wird kontinuierlich erweitert.
  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert online und unter der Telefonnummer 06196 908-1237 zu den Sanktionen.

2. EU-Sanktionen gegen Russland

Die Sanktionen gegen Russland umfassen unter anderem (Erweiterungen durch das 12. Sanktionspaket vom 18. Dezember 2023 sind fett markiert):
  1. Listung russischer Banken. Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten von Staatsunternehmen und strategischer Branchen auf dem EU-Finanzmarkt.
  2. Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System.
  3. Beschränkung der Konvertierbarkeit der Devisenreserven der russischen Zentralbank
  4. Listung von russischen Personen und Unternehmen. Diese sind unter anderem in der Finanzsanktionsliste der EU (Fisalis) enthalten. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. Mit dem 12. Sanktionspaket wurden weitere Personen und Organisationen gelistet.
  5. Verbot der Lieferung von Dual-Use-Gütern nach Russland mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
  6. Transitverbot für Dual-Use-Güter durch russisches Staatsgebiet. Ausweitung des Transitverbots auf weitere Güter.
  7. Schlüsseltechnologien: Ausfuhrverbot unter anderem von Halbleitern und High-Tech-Gütern mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor. Erweiterung des Anhangs VII.
  8. Verbot unterstützender Dienstleistungen wie technischer Unterstützung und Finanzierung für diese Güter.
  9. Energiesektor: Ausfuhrverbote betreffen Technologien, die für den Ausbau der Erdölraffinerien benötigt werden. 
  10. Transportsektor: Verbot des Verkaufs jeglicher Luftfahrzeuge, Ersatzteile und entsprechender Ausrüstung.
  11. Luxusgüter: Ausfuhrverbot, Verkaufsverbot (auch bei Verkäufen über die Ladentheke)
  12. Flugturbinenkraftstoffe: Ausfuhrverbot
  13. Güter aus verschiedenen Segmenten (Anhang XXIII): Ausfuhrverbot. Erweiterung des Anhangs.
  14. Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
  15. Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge.
  16. Der Straßengütertransport in der EU ist für in Russland registrierte Kraftverkehrsunternehmen verboten. Ausweitung des Beförderungsverbots auf in Russland zugelassene Anhänger und Sattelanhänger. Es gibt Ausnahmen für wenige Güter. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das BAFA. Die Antragstellung erfolgt durch den Ausführer über das ELAN-K2-System. Anfragen zum Transportverbot und zu Ausnahmegenehmigungen sind an die Adresse embargo-transport@bafa.bund.de zu richten.
  17. Einfuhrverbote in die EU von Stahl und bestimmten Stahlerzeugnissen aus den Kapiteln 72 und 73. Einführung einer Nachweispflicht bei Einfuhr über den Ursprung von Vormaterialien gelisteter Eisen- und Stahlerzeugnisse ab 30. September 2023 mit Ausnahme von Norwegen und Schweiz.
  18. Einfuhrverbote von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen einbringen, zum Beispiel Kaviar, Holz (das komplette Kapitel 44, Kraftpapier und Pappe, Düngemittel, Glas, Schiffe sowie Bohr- und Förderplattformen, Gold und Schmuck. Erweiterung des Anhangs.
  19. Einfuhrverbot für Diamanten ab 1. Januar 2024.
  20. Kritische Infrastruktur in der EU: russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Leitungsposten bekleiden.
  21. Verbot, Gasspeicherkapazitäten für russische Personen und Organisationen zur Verfügung zu stellen.
  22. Sanktionen gegen russische Medien.
  23. Einführung der Verpflichtung für EU-Exporteure, bei Ausfuhr bestimmter Güter in Drittländer einen Re-Export nach Russland vertraglich zu untersagen (No-Russia-Klausel). Hiervon ausgenommen sind Exporte in bestimmte Partnerländer. Zur Zeit sind dies: USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Kanada, Südkorea, Norwegen, Schweiz.

Konsolidierte Fassung des Russland-Embargos

Details zu den Embargomaßnahmen und den genannten Anhängen sind in der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 enthalten. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt, die alle Änderungsverordnungen beinhaltet. Bei Änderungen kann es immer einige Zeit dauern, bis die neueste Änderungsverordnung eingearbeitet ist.

2.1 Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 833/2014, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen. 
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Russland (Stand 28.07.2023) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch dar.
  • Empfänger in Russland vom Embargo erfasst (Finanzsanktionsliste): Verbot
  • Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste): Verbot
  • Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Spezielle Güter für die Erdölexploration und -förderung, Anhang II VO 833/2014: Verbot
  • High-Tech-Güter Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
    • Anhang VII  Teil A über 60 Seiten mit Güterbeschreibungen in folgenden Kategorien:
      • Allgemeine Elektronik
      • Rechner
      • Telekommunikation und Informationssicherheit
      • Sensoren und Laser
      • Navigation Luftfahrtelektronik
      • Meeres- und Schiffstechnik
      • Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe
      • Verschiedene Gegenstände (zum Beispiel
        Mikroskope, Ausrüstung für Quantencomputer)
      • Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung (überwiegend Chemikalien) 
      • Werkstoffbearbeitung 
    • Anhang VII Teil B
      • Halbleiter
      • Elektronisch integrierte Schaltungen
      • spezielle Fotoapparate
      • Sonstige elektrische/magnetische Bauteile
      • Maschinen für additive Fertigung
  • Erdölraffination Anhang X: Verbot, in eng begrenzten Fällen Genehmigung möglich
  • Luft- und Raumfahrt Anhang XI (Kapitel 88 komplett sowie Güter, die im Luftfahrtsektor eingesetzt werden): Verbot
  • Seeschifffahrt Anhang XVI (Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie): Verbot 
  • Luxusgüter gemäß Anhang XVIII: Verbot
  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive Anhang XX: Verbot
  • Güterliste mit über 650 Positionen aus verschiedenen Segmenten Anhang XXIII: Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Catch-all Genehmigungspflichten gemäß EU-Dual-Use Verordnung
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport. Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. 
Wichtig: Wenn die Ware von einem Verbot erfasst ist, gilt dies regelmäßig auch für Ersatzteillieferungen und technische Unterstützung. Bei bestehenden Altverträgen die Einzelheiten der jeweiligen Ausnahmen prüfen. 

2.2 Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland (Exportkreditgarantien) und Investitionen (Investitionsgarantien) im Land bis auf weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt  grundsätzlich auf jedes Exportgeschäft oder Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Unternehmen sollten sich direkt an die Mandatare des Bundes wenden, die mit der Umsetzung dieses Außenwirtschaftsförderinstruments beauftragt sind. Für die Exportkreditgarantien verantwortlich ist die Euler Hermes Aktiengesellschaft (Ansprechpartner). Für die Investitionsgarantien die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ansprechpartner). Eine Zusammenstellung aller Informationen, Deckungspraxis, Ansprechpartner und Q&As zum Deckungsstopp Russland und Belarus sind auf dem Webportal der Exportkreditgarantien (agaportal.de) zu finden.

3. EU-Sanktionen gegen Belarus

Die seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus (Verordnung (EG) 765/2006) wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine in mehreren Schritten deutlich ausgeweitet, zuletzt mit der Verordnung (EU) 2023/1594 vom 3. August 2023:  
  • Auf die Sanktionsliste der EU wurden 22 hochrangige Militärs aufgenommen, was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt.
  • Die SWIFT-Dienste für einige belarussische Banken beschränkt, Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank und weitere
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Belarus registrierte Kraftverkehrsunternehmen seit 9. April 2022 verboten, es gibt Ausnahmen für wenige Güter.
  • Weitere Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind. Diese betreffen die folgenden Bereiche:
    • Tabakerzeugnisse (Anhang VI)
    • Mineralische Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII)
    • Düngemittel (Anhang VIII)
    • Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X
    • Zementprodukte (Anhang XI)
    • Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII)
    • Kautschukprodukte (Anhang XIII)
  • Exportverbote nach Belarus betreffen
    • Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen),
    • Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO)
    • Güter der internen Repression (Anhang III) sowie Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
    • Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)
    • High-Tech: komplexere Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe). Der Anhang entspricht im Wesentlichen Anhang VII des Russland-Embargos.
    • Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten, Munition
    • Güter der Luftfahrt- und Raumfahrtindustrie (Anhang XVII)
    • Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände.
    • Die Ausnahmen für Altverträge sind wichtig bei technischer Unterstützung wie Wartung und Ersatzteilversorgung von Maschinen und Anlagen. Die Exportverbote sind für Belarus in diesem Bereich weitreichender als für Russland.
  • Bei Lieferungen nach und aus Belarus sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. 

Konsolidierte Fassung des Belarus-Embargos

Details zu den Handelsbeschränkungen und den genannten Anhängen sind in der Grundverordnung VO (EG) Nr. 765/2006 mit ihren diversen Ergänzungen zu finden. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.

3.1 Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Belarus. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 765/2006, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. 
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Belarus (Stand 13.4.2022) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 73 KB) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch dar.

4. EU-Sanktionen in Bezug auf Donezk und Luhansk

Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung  (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Die Verordnung gilt in Bezug auf Donezk und Luhansk. Zudem wurden die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 und 269/2014 (Krim!) angepasst. 

Wesentliche Inhalte

  • Listung zahlreicher weitere Personen und Organisationen, mit denen Geschäftskontakte untersagt sind. Diese werden in der EU-Finanzsanktionsliste geführt
  • Einschränkung bzw. Verbot des Handels, der Bereitstellung von Finanzmitteln mit den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk
  • Ebenfalls verboten sind Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den genannten Gebieten.
  • Beschränkung des Zugangs zum Finanz und Kapitalmarkt der EU

5. Sanktionen USA gegenüber RU/BY

Die USA haben als unmittelbare Reaktion auf die Anerkennung Russlands der „Donezker Volksrepublik (DNR)“ und der „Lugansker Volksrepublik (LNR)“ am 22. Februar 2022 mit einer Executive Order (EO) den Geltungsbereich der EOs 13660, 13661, 13662, 13685, 13849 auf die LNR und DNR ausgeweitet und Embargomaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung gegen diese Gebiete verhängt. Ausnahmen gelten entsprechend der General Licences 17 bis 22.
Des Weiteren haben die Amerikaner mit umfangreichen Bankenlistungen sowie Listungen russischer Personen, Organisationen und Unternehmen reagiert. Mit Wirkung vom 25.02.2022 sind auch Putin und weitere hochrangige Mitglieder der russischen Regierung gelistet. Je nach Betroffenheit mit dem US-Recht sollten Unternehmen die entsprechenden US-Sanktionslisten fortlaufend und regelmäßig prüfen.

Neue güterbezogene Exportkontrollen für Russland:

  1. Alle durch die Commerce Control List (CCL) kontrollierten Güter der Kategorien 0-9 (NEU: Verschärfung seit dem 08.04. Kategorien 0-2) sind künftig für Russland genehmigungspflichtig und bedürfen einer Lizenz (§746.8 (a)(1) (Russia sanctions). Ausgenommen sind sog. “deemed exports/reexports”. Dies hat ggf. Auswirkungen auf die sog. De-Minimis Kalkulation. Da nun alle Waren der ECCN-Kategorien 0-9 für den Export nach Russland “kontrolliert” sind – und damit auch alle ECCNs mit dem “reason for control” Anti Terrorism – müssen diese in der De-Minimis Kalkulation berücksichtigt werden. Da Russland zudem der Ländergruppe D:5 hinzugefügt wurde (Suppl. 1 to Part 740 EAR), gilt für einige US-Komponenten eine De-Minimis Schwelle von 0 %. Dies gilt u.a. für 9x515 (Spacecraft related items), die “600 series” (vormals ITAR gelistet).
  2. Es wurden zwei neue Foreign Direct Product Rules für Russland implementiert.
  • Russia Foreign Direct Product Rule §734.9 (f):
    Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf US-Technologien der ECCN-Kategorien 0-9 basieren bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt der genannten US-Technologien sind und das Endprodukt auf der CCL gelistet ist, einem Exportverbot nach Russland unterliegen.
  • Russia-MEU Foreign Direct Product Rule §734.9 (g):
    Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf gelisteten US-Technologien basieren (alle ECCN-Kategorien!) bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt von gelisteten US-Technologien (alle ECCN-Kategorien!) sind, nicht an Entity-gelistete Endempfänger mit dem Zusatzeintrag “Footnote 3” (siehe oben) geliefert werden dürfen. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt EAR99 klassifiziert ist.
Ein genauer Blick lohnt jedoch: siehe §746.8 (a)(4)Countries excluded from Certain Russia License Requirements under Section 746.8. Das bedeutet, dass u. a. neben Australien, Neuseeland und Großbritannien die Staaten der Europäischen Union in Teilen von den oben genannten Regelungen bzw. Genehmigungspflichten ausgenommen sind, da die genannten Länder ähnlich strikte Exportverbote für Dual-Use Güter implementiert haben (Supplement No. 3 to Part 746). Diese Ausnahme gilt insofern als das foreign-made item, wenn es nach den oben beschriebenen Regeln “subject to the EAR” ist, direkt aus den genannten Ländern nach Russland geliefert wird.
Achtung: Bisher mögliche Lizenzausnahmen für genehmigungspflichtige Exporte und Reexporte nach Russland und Belarus sowie Transfers (in-country) sind ggf. nicht mehr anwendbar bzw. wurden massiv eingeschränkt. Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden nach Maßgabe einer policy of denial geprüft. Es ist demnach von einer Ablehnung und damit faktisch einem Lieferverbot auszugehen.
  • Es gab umfangreiche Neulistungen auf der Entity List (fortlaufend!), darunter viele ehemals auf der Military End User Liste gelistete Empfänger – dadurch sind für diese Empfänger fortan alle Exporte, Reexporte und Transfers von Gütern “subject to the EAR” genehmigungspflichtig.
  • Es gilt eine Genehmigungspflicht für alle Güter “subject to the EAR”, wenn Kenntnis einer militärischen Endverwendung bzw. eines militärischen Endverwenders vorliegt.
  • Es besteht zudem eine Genehmigungspflicht für die Lieferung von Gütern “subject to the EAR” gelistet in Suppl. 4 to Part 746 EAR für den Erdöl- und Erdgassektor in Russland – Expansion of Sanctions Against the Russian Industry Sector Under the EAR.
  • Es besteht eine Genehmigungspflicht für die Lieferung bestimmter Luxusgüter nach Russland und Belarus (§746.10 (a)(2) & Suppl. 5 to Part 746 EAR) bzw. an seitens des OFAC gelistete russische/belarussische Oligarchen weltweit.
Das Bureau of Industry and Security eine Country Guidance Russia-Belarus erstellt. Die güterbezogenen Exportkontrollen finden auch auf Belarus Anwendung.

6. Sanktionen Russlands und Belarus’ gegen die EU

Als Reaktion auf die EU-Sanktionen haben Russland und Belarus Sanktionen geben die EU verhängt. Die warenbezogenen Sanktionen werden vorübergehend in der EU-Datenbank Access2Markets abgebildet (restrictions imposed by Russia/Belarus).