03.06.2024

Frist für die Berichtsabgabe nach Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz verlängert

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt mit, dass die Frist zur Abgabe der Berichte über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes (LkSG) fallen, verlängert wird.
Die Frist für die Abgabe des Nachhaltigkeitsberichts ist am 31. Mai 2024 abgelaufen. Eine Überschreitung dieser Frist wird jedoch nicht sanktioniert, wenn der Bericht bis zum 31. Dezember 2024 beim BAFA eingereicht wird. Das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung wird erstmalig ab dem 1. Januar 2025 geprüft. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG bleibt von dieser Stichtagsregelung unberührt.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz verpflichtet betroffene Unternehmen, jährlich über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im Vorjahr zu berichten. Der Bericht muss vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden. Zudem muss er innerhalb derselben Frist auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht und der Öffentlichkeit sieben Jahre kostenlos zugänglich gemacht werden.
Auf der Internetseite des BAFA finden Sie Informationen darüber, wie der Bericht eingereicht werden kann und welche Inhalte er enthalten sollte.
Quelle: BAFA