08.01.2025

EU-Zwangsarbeitsverordnung verabschiedet

Am 19. November 2024 hat der Europäische Rat das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit beschlossen. Die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt gilt ab dem 14. Dezember 2027.

Verbot für alle Produkte aus Zwangsarbeit

Die Zwangsarbeitsverordnung oder Forced Labour Regulation (FLR) soll das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und die Ausfuhr aus der Union von Produkten, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, verbieten. Damit wird der rechtliche Rahmen für den Kampf gegen Produkte aus Zwangsarbeit auf dem EU-Markt geschaffen.
Die Definition des Begriffs „Zwangsarbeit“ wurde aus Art. 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation übernommen und bedeutet „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.“
Die Verordnung gilt für alle Wirtschaftsakteure, d.h. juristische und natürliche Personen oder Personenvereinigungen, und betrifft alle Produktkategorien.

Bedeutung für Unternehmen

Mit der Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt werden den Wirtschaftsbeteiligten keine neuen Sorgfaltspflichten auferlegt, die über die bereits im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Sorgfaltspflichten hinausgehen. Die zuständigen Behörden können das Inverkehrbringen, die Bereitstellung oder die Ausfuhr betroffener Produkte durch ein Unternehmen verbieten. In der Verordnung sind detaillierte Regelungen für Untersuchungen oder Kontrollen von Unternehmen enthalten. Darüber hinaus können die Behörden anordnen, dass Produkte, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, zurückgenommen oder aus dem Verkehr gezogen werden. Im Falle der Nichtbefolgung sieht die Verordnung die Verhängung „wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender“ Sanktionen gegen das Unternehmen vor.

Unterstützungsmaßnahmen für KMU

Die Europäische Kommission wird flankierende Maßnahmen entwickeln, um die Bemühungen der Wirtschaftsakteure, insbesondere der KMU, zu unterstützen. Diese Informationen werden über das zentrale Portal gegen Zwangsarbeit zur Verfügung gestellt.
Die zuständigen Behörden werden Kontaktstellen benennen, die Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Zwangsarbeitsverordnung erteilen. Diese Kontaktstellen sind Ansprechpartner für KMU in diesen Fragen.
Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass die Kommission bis zum 14. Juni 2026 in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern Leitlinien zur Verfügung stellt und regelmäßig aktualisiert, um insbesondere KMU bei der Einhaltung der Zwangsarbeitsverordnung zu unterstützen.