Nachhaltigkeitsberichtspflichten: Verschiebung der Umsetzung und Vereinfachung
Die von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschläge zur weitreichenden Vereinfachung und Reduzierung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten sind im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Vorschläge finden sich in zwei sogenannten Omnibus-Paketen und zielen darauf ab, die Komplexität der Berichtsanforderungen für alle Unternehmen und insbesondere KMU zu verringern. Mit den Omnibuspaketen werden unter anderem die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) und die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) geändert.
Die europäische Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten für nachhaltige Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) trat am 25. Juli 2024 in Kraft. Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen, ihren eigenen Geschäftsbereich sowie ihre Lieferketten auf zu schützende Umwelt- und Menschenrechtsbelange zu überprüfen.
Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) wurde im November 2022 verabschiedet und trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Sie verpflichtet Unternehmen zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und legt die Inhalte der Berichterstattung fest.
In einem ersten Schritt (Stop-the-Clock) passt die am 16. April 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlichte Richtlinie (EU) 2025/794 die CSRD und die CSDDD wie folgt an:
- die Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und ab dem Jahr 2026 oder 2027 Bericht erstatten müssen, werden um zwei Jahre verschoben;
- im Rahmen der CSDDD wird die Erstanwendung um ein Jahr auf 2028 verschoben.
Es ist zudem beabsichtigt,
- den Anwendungsbereich der CSRD zu verkleinern, indem die Berichtspflicht nunmehr Unternehmen treffen soll, die folgende Schwellenwerte überschreiten:
- 1.000 Mitarbeitende und
- 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von 25 Mio. Euro;
- im Rahmen der CSDDD die zivilrechtliche Haftung einzugrenzen und Sanktionen zu reduzieren.
Auch der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) soll geändert werden.
Weitere Informationen zum Thema:
- Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2025
- FAQ der Europäischen Kommission
Quelle: GTAI, EU-Kommission