29.01.2021

Brexit: Onlinehandel

1. Grenzüberschreitende Warensendungen nach Großbritannien und Nordirland im Onlinehandel ab 1. Januar 2021.

Mit dem vollzogenen Brexit und dem Ende der Übergangsphase unterliegen ab dem 01. Januar 2021 grenzüberschreitende Warensendungen nach Großbritannien (England, Schottland und Wales) nicht mehr der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Änderungen ergeben sich insbesondere für ausländische Onlinehändler und Online-Marktplätze. Sind diese Unternehmen bereits aufgrund der bisher geltenden Regelungen zur britischen Umsatzsteuer registriert (z.B. bei Versandhandelsgeschäften), kann die bestehende Registrierung auch für die neuen Regelungen erhalten bleiben, sofern der Händler weiterhin steuerpflichtig ist. 
Bei Direktlieferungen bestimmt der Warenwert der Sendung die umsatzsteuerliche Behandlung. Es wurde ein Grenzwert in Höhe von £135 festgelegt hat, welcher auch dem Grenzwert für die Zollbefreiung entspricht.

2. Wert der Sendung ≤ £135 an Kunden ohne britische Umsatzsteuernummer

Für Warensendungen, die einen Wert von £135 nicht überschreiten, fällt generell keine britische Einfuhrumsatzsteuer an. Stattdessen wird britische Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs erhoben, wenn sich die Ware noch im Ausland befindet. Dies gilt nun auch für Kleinbetragssendungen bis £15, die nach den alten Regelungen als Importe steuerbefreit waren. Die Frage der Steuerschuldnerschaft richtet sich danach, ob die Lieferung durch einen Online-Marktplatz (OMP) unterstützt wird.

3. Wert der Sendung ≤ £135 an Kunden mit britischer Umsatzsteuernummer

Stellt der Kunde dem Händler oder dem OMP eine britische Umsatzsteuernummer zur Verfügung, wird der Kunde zum Steuerschuldner im Rahmen eines Reverse-Charge-Verfahrens. Die Rechnung des Händlers oder OMP muss in diesem Fall den Hinweis „Reverse-Charge“ enthalten.

4. Wert der Sendung > £135

Für Warensendungen, die den Wert von £135 überschreiten schuldet in der Regel der britische Kunde die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zölle. Diese müssen vom Kunden entrichtet werden, bevor die Waren in Empfang genommen werden können. Der Händler führt im Normalfall lediglich steuerfreie Exporte im Abgangsland aus, das heißt die Lieferungen sind für den Händler nicht in GB steuerpflichtig. Sollte der Händler die Einfuhr anmelden, ist dieser auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und ggf. der Zölle.
Beachten Sie, dass für den Verkauf von in Großbritannien gelagerter Ware umfangreiche Sonderregelungen bestehen.

Quelle: AHK Großbritannien