02.01.2026

Das IHK-Ursprungszeugnis: Ausfüllanleitung

1. Allgemeine Grundsätze

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden, die auf Antrag von der zuständigen Industrie- und Handelskammer ausgestellt werden.
Die Ware muss im Zollgebiet versandbereit sein oder sich im Versand befinden. Hat die Ware das Gebiet der Europäischen Union verlassenIst die Ware bereits beim Empfänger angekommen, gilt das Ursprungszeugnis als nachträglich ausgestellt. Das Ursprungszeugnis sollte daher immer zeitnah erstellt werden.

Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.

Über die Webanwendung können Sie das Ursprungszeugnis online beantragen, herunterladen und direkt an Behörden oder Handelspartner versenden – komplett ohne Papierausdruck. Alternativ oder zusätzlich ist ein Ausdruck jederzeit möglich. Informationen zum elektronischen bzw. volldigitalen Ursprungszeugnis finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.
Erforderliche Vordrucke für die elektronische oder manuelle Beantragung können über den IHK Formularshop oder über spezielle Formularverlage bezogen werden.
Achtung: Der Vordruck muss unter Beachtung der Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags vollständig ausgefüllt werden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) und sonstige nachträgliche Änderungen sind nicht zulässig, da sie gemäß § 419 ZPO die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde aufheben. Solche Dokumente werden deshalb von in- und ausländischen Behörden häufig nicht anerkannt.

2. Die einzelnen Felder im Detail

Feld 1: Absender

Die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen müssen die vollständige Firmenbezeichnung verwenden, so wie sie der Eintragung beim Registergericht entspricht. Abweichungen sind nicht zulässig!
Kleingewerbetreibende müssen ihren Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen angeben. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) gilt dies für die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter. Bestimmte Zusätze wie Buchstabenkombinationen oder sonstige Geschäftsbezeichnungen sind nur zulässig, wenn sie hinter den Namen aufgeführt werden.
Die vollständige Anschrift ist in allen Fällen notwendig.
Beispiel:
Max Muster
Design-Werkstatt
Hauptstraße 1
12345 Musterhausen

Feld 2: Empfänger

Hier wird der Empfänger der Waren mit seiner Anschrift eingetragen. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann auch "an Order" eingetragen werden; dann muss allerdings zwingend das Bestimmungsland der Waren angegeben werden.
Beispiel:
XY Ltd.
Soliman Abaza Street
Cairo, Egypt
Beispiel:
An order
Egypt

Feld 3: Ursprungsland

In diesem Feld, das stets auszufüllen ist, muss das Ursprungsland der aufgelisteten Waren angegeben werden. Wird das Ursprungszeugnis für Waren aus unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, können auch zwei oder mehrere Länder eingetragen werden, wenn und soweit eine eindeutige Zuordnung gewährleistet ist. In diesen Fällen empfiehlt es sich jedoch, in Feld 6 hinter jeder Warenposition das Ursprungsland anzugeben und in Feld 3 lediglich „siehe Feld 6“ einzutragen.
Für Waren, die ihren Ursprung in der EU haben, ist grundsätzlich die Bezeichnung „Europäische Union“ zu verwenden. Einige Drittstaaten erkennen jedoch „Europäische Union“ als Ursprungsangabe nicht an. In diesen Fällen kann zusätzlich das entsprechende EU-Mitgliedsland angegeben werden.
Beispiel: Deutschland (Europäische Union)
Achtung: Die Angabe des konkreten EU-Mitgliedslandes ist natürlich nur dann möglich, wenn hierfür entsprechende Nachweise vorgelegt werden! Die üblichen Lieferantenerklärungen reichen hierfür in der Regel nicht aus, da dort häufig nur der EU-Ursprung bescheinigt wird!
Bei der Angabe des Ursprungslandes ist stets auf die offizielle Bezeichnung zu achten: „Deutschland“ oder „Bundesrepublik Deutschland“ (nicht “BRD”), „Niederlande“ (nicht “Holland”), „Großbritannien“ (nicht “England”), “Volksrepublik China” (nicht “China”) etc.
Tipp: Nutzen Sie in der eUZ-Webanwendung hierfür die hinterlegten offiziellen Länderbezeichnungen über die jeweiligen Flaggensymbole.

Feld 4: Angaben über die Beförderung

Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart (z. B. Luftfracht, Postverkehr etc.).

Feld 5: Bemerkungen

Dieses Feld ist für amtliche Vermerke der IHK und kann ansonsten freigelassen werden.
Bei nachträglich ausgestellten Ursprungszeugnissen ist der Vermerk „nachträgliche Ausstellung“ / „issued retrospectively“ sowie das Versanddatum anzugeben. In diesem Fall laden Sie zusätzlich einen Lieferschein, Ausgangsvermerk oder ein anderes Handelsdokument, woraus das Versanddatum ersichtlich ist, unter Nachweise hoch.
Zusätzlich sind Hinweise auf ein Akkreditiv, eine Importlizenznummer oder die ACID-Nummer zulässig.

Feld 6: Warenbescheinigung

Ein Ursprungszeugnis muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlich sind. Im Feld 6 ist deshalb die handelsübliche Warenbezeichnung einzutragen.
Überbegriffe wie „Ersatzteile“, „Zubehör“, „elektrische Geräte“ etc. stellen keine ausreichende Warenbeschreibung dar! Firmeninterne Bezeichnungen oder Codes dürfen nur gemeinsam mit der allgemein verständlichen Warenbeschreibung verwendet werden.
Faustformel: Wer die Beschreibung liest, sollte sich ein Bild von der Ware machen können, ohne die Umschließung öffnen zu müssen.
  • Bei verpackten Waren sind Anzahl und Art der Packstücke sowie deren Markierung anzugeben.
  • Bei unverpackten Waren sollte deren Stückzahl bzw. bei Massengütern „lose geschüttet“ angegeben werden.
  • Bei mehreren Warenarten bzw. mehreren Ursprungsländern hat eine Unterteilung nach laufenden Nummern zu erfolgen.
  • Bei umfangreichen Warensendungen kann auf einem neutralen Blatt fortgesetzt oder auf ein Handelsdokument verwiesen werden. Auf dem Fortführungsblatt ist „Anhang zu Ursprungszeugnis Nr. …” oder „attachment to certificate of origin no. …” anzugeben und in Feld 6 der Hinweis auf die Fortführung. Alternativ kann anstelle eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses ein handelsüblicher Sammelbegriff verwendet und auf eine beigefügte Rechnung oder Packliste verwiesen werden.
Alle in Feld 6 genannten Dokumente werden unter Anhänge zu Feld 6 hochgeladen und werden somit zum Bestandteil des Ursprungszeugnisses.

Achtung: Dieser Verweis ist nur hinsichtlich der Warenbeschreibung zulässig. Die Ursprungsangaben müssen zwingend in Feld 6 erfolgen!
Beispiel: Ersatzteile für Maschine X gemäß angefügter Rechnung Nr. 54321 vom 11.04.2016
Position 1 bis 3: Deutschland (Europäische Union)
Position 4 bis 6: Europäische Union
Position 7 bis 9: Volksrepublik China

Feld 7: Menge

Dieses Feld ist stets auszufüllen, da nach EU-Zollrecht ein Ursprungszeugnis alle Angaben enthalten muss, die zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlich sind.
Die Mengenangaben können je nach Art der Ware z. B. in kg (Brutto- und/oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter erfolgen. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Bruttogewicht (Rohgewicht) und das Nettogewicht (Eigengewicht) auch dann anzugeben, wenn die Menge durch eine andere Maßeinheit schon bestimmt wurde.

Feld 8: Nur im Antragsformular

Der Antragsteller muss an dieser Stelle erklären, ob die Waren „im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland“ oder „in einem anderen Betrieb“ hergestellt wurden; bei mehreren Artikeln müssen die in Feld 6 aufgeführten Warenpositionen entsprechend zugeordnet werden.
Als im eigenen Betrieb hergestellt gelten nur Waren, die gemäß § 5 IHK-Bescheinigungsstatut in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 UZK ursprungsbegründend be- oder verarbeitet wurden (siehe Merkblatt: Materielles Ursprungsrecht).
  • Für alle anderen Waren sind mit dem Antrag zwingend entsprechende Ursprungsnachweise vorzulegen!
  • Es gibt keine Wert- bzw. Bagatellgrenzen!
  • Ort, Datum, Unterschrift und Firmenstempel (auf dem manuellen Antrag) nicht vergessen!

Feld 9: Nur im Antragsformular (wird nicht Bestandteil des Ursprungszeugnisses)

Dieses Feld wird nur benötigt, wenn der Antragsteller nicht mit dem in Feld 1 genannten Absender identisch ist. Diese Konstellation ist jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig und sollte immer mit der IHK abgesprochen werden.

3. Weitere Angaben sind unzulässig

Das Ursprungszeugnis ist eine im Interesse des internationalen Wirtschaftsverkehrs vereinheitlichte und streng formalisierte Urkunde. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben sind deshalb nur folgende Zusätze erlaubt:
  • Angaben über Wert und Menge der Waren,
  • Angaben über das Akkreditiv (Nummer, Datum und Ort der Ausstellung),
  • Angaben über die Einfuhrlizenz,
  • Angaben aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
Die Notwendigkeit sowie die Richtigkeit dieser Angaben sind der IHK ggf. nachzuweisen.
Alle anderen Angaben sind – selbst wenn sie belegbar wären – nicht zulässig!
Deshalb darf in der Warenbezeichnung bzw. in der Markierung der Packstücke kein Herstellerhinweis enthalten sein! Ferner dürfen keine Zolltarifnummern aufgeführt werden!

Hinweis: Achten Sie also bei einem Akkreditiv darauf, dass nur zulässige Angaben im Ursprungszeugnis verlangt werden! Dagegen können auf der Rückseite der Urkunde solche Erklärungen in der Regel problemlos gemacht werden.

4. Rückseite des Urspungszeugnisses

Die beiden Seiten eines Ursprungszeugnisses stellen rechtlich unterschiedliche Urkunden dar und müssen deshalb nach eigenständigen Regeln bearbeitet werden. Während die Angaben auf der Vorderseite streng reglementiert sind, besteht auf der Rückseite ein deutlich größerer Ermessensspielraum. Hier können beispielsweise Herstellererklärungen, Zolltarifnummern oder andere Angaben gemacht werden, die auf der Vorderseite unzulässig sind. Diskriminierende Erklärungen wie z. B. „Israelklauseln“ oder Black-List-Clauses sind aber nach § 7 AWV auch hier verboten! Der zu bescheinigende Text darf ferner nicht im Widerspruch zu den Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen.
Beispiel: Wenn die Ware italienischen Ursprung hat, kann eine Firma aus Heilbronn unter normalen Umständen nicht Hersteller der Ware sein.
Wichtig: Wenn Angaben auf der Rückseite gemacht werden, muss eindeutig ersichtlich sein, wer die Erklärung abgibt. Um eine einheitliche Darstellung zu gewährleisten, muss die Angabe der Firma sowohl im elektronischen Ursprungszeugnis (eUZ) als auch im volldigitalen Ursprungszeugnis (dUZ) und auf dem manuellen Ursprungszeugnis auf der Rückseite aufgeführt werden.

5. Das Dokument Ursprungszeugnis und Kopien

Das Dokument steht als rechtssicheres PDF mit digitaler IHK-Signatur als Download zur Verfügung und kann alternativ oder zusätzlich jederzeit ausgedruckt werden. Hierzu sind jedoch die Ursprungszeugnis-Vordrucke ohne Seriennummer zwingend erforderlich.
Das dUZ kann beliebig oft heruntergeladen und direkt an Behörden oder Handelspartner versendet werden. Wird das PDF im Adobe Acrobat Reader geöffnet, kann durch Klick auf das IHK-Siegel der Validierungsstatus der digitalen Signatur eingesehen werden.
Werden mehrere Ausfertigungen benötigt, können mit dem eUZ-Antrag beliebig viele Durchschriften beantragt werden. Auch für die Durchschriften sind amtliche Vordrucke (gelbe Kopien) vorgeschrieben. Fotokopien sind nicht zulässig. Im Rahmen des volldigitalen Ursprungszeugnisse entfällt das “Original”, es muss prüfbar sein, ob es sich um ein verifizierbares Dokument handelt.

6. Strafrechtliche Vorschriften

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden, kann sich einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen (§ 271 StGB).
Prüfen Sie deshalb sehr sorgfältig, ob die Waren „im eigenen Betrieb“ hergestellt wurden!
Beachten Sie ferner, dass die IHK Heilbronn-Franken Aussteller des Ursprungszeugnisses ist. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen, die ohne Mitwirkung der IHK vorgenommen werden, erfüllen daher den Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Reichen Sie deshalb notwendige Korrekturen stets der Kammer zur Bearbeitung ein.

7. Gebühren

Für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses sowie die Bescheinigung von sonstigen Handelsdokumenten berechnet die IHK Heilbronn-Franken eine Bearbeitungsgebühr von derzeit 16 Euro. Für jede Mehrfertigung (gelbe Durchschrift) im manuellen Verfahren wird eine Gebühr von 2 Euro erhoben.
Kopien werden im elektronischen (eUZ) als auch im volldigitalen (dUZ) Verfahren nicht berechnet.