10.04.2025

USA verhängen Zölle auf Waren aus China, aus Kanada und aus Mexiko

Für Einfuhren in die USA sollen Zusatzzölle in Höhe von zehn Prozent gelten. Für Einfuhren aus der EU gelten höhere Zollsätze.
Letzte Änderung/Ergänzung des Artikels: 10 April 2025, 13:00 Uhr

1. USA verhängen Zölle auf Waren aus China

Die Zusatzzölle, die seit 5. April 2025 wirksam sind, gelten für Einfuhren aus China zusätzlich zu den bereits bestehenden Zusatzzöllen. Diese Zusatzzölle änderte Präsident Trump mit der Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) vom 3. März 2025 und der Further Amended Notice. Die mit der E.O. 14195 am 4. Februar 2025 eingeführten Zusatzzölle auf Waren aus China und Hongkong in Höhe von 10 Prozent werden auf 20 Prozent erhöht. Demnach werden alle chinesischen Waren ab dem 4. März 2025 mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von 20 Prozent belastet, sofern sie in die USA eingeführt werden.

Keine de-minimis-Behandlung mehr möglich

Ab 2. Mai 2025 um 00:01 Uhr EST gelten die de-minimis-Ausnahmen für Einfuhren aus China, die zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, nicht mehr. Dies gilt auch für Postsendungen. De-minimis-Ausnahmen betreffen Sendungen bis 800 US-Dollar.
Noch vor Inkrafttreten Zusatzzölle auf Einfuhren, für bisher de-minimis-Ausnahmen gelten, erhöht die US-Regierung die Zollsätze:
Der Zusatzzoll für die betroffenen Einfuhren sollte zunächst 30 Prozent betragen, wird jedoch auf 90 Prozent erhöht. Alternativ können Paketdienstleister wählen, ob sie einen spezifischen Zollsatz anwenden:
  • 75 US-Dollar pro Paket-/Postsendung für Einfuhren, die am bzw. ab 2. Mai 2025 um 00.001 EST zum freien Verkehr abgewickelt werden (statt 25 US-Doller wie zunächst angekündigt)
  • 150 US-Dollar pro Paket-/Postsendung für Einfuhren, die am bzw. ab 1. Juni 2025 um 00:01 EST zum freien Verkehr abgefertigt werden (statt 50 US-Dollar wie zunächst angekündigt).
Die mit der E.O. 14195 eingeführte Aussetzung der "de-minimis-Behandlung" gemäß 19 U.S.C. 1321 wurde mit der Amended Notice vom 12. Februar 2025 zunächst rückgängig gemacht. Demnach können Sendungen im Wert von 800 US-Dollar oder weniger weiterhin zollfrei eingeführt werden können. Die Aufhebung der "de-minimis-Aussetzung" sollte von vornherein jedoch nur so lange dauern, bis angemessene Durchsetzungssysteme vorhanden sind, um die Zolleinnahmen für diese Sendungen vollständig und zügig zu verarbeiten und einzuziehen.

Änderungen im US-Zolltarif

Das Department of Homeland Security der U.S. Customs and Border Protection hat eine Mitteilung/Notice herausgegeben, aus der sich die folgenden Änderungen ergeben:
Um die durch die Executive Order 14195, geändert durch die Amended Notice vom 12. Februar 2025, angekündigten Zollsätze umzusetzen, wird Unterkapitel III des Kapitels 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) gemäß des Anhangs (Annex) der oben genannten Amended Notice bzw. Durchführungsverordnung geändert.
Es wird eine zusätzliche HTSUS-Position eingeführt. Die neue HTSUS-Position 9903.01.24 gilt für alle Wareneinfuhren aus China und Hongkong ab dem 4. März 00:01 Uhr EST. Davon sind alle Waren ausgenommen, die in die Positionen 9903.01.21, 9903.01.22 und 9903.01.23 eingereiht werden können, sowie Waren für den persönlichen Gebrauch, die sich im begleiteten Gepäck von Personen befinden. Die HTSUS-Position 9903.01.24 sieht einen zusätzlichen Wertzollsatz von 20 Prozent vor.
Der Zusatzzoll gemäß der HTSUS-Positionen 9903.01.20 und 9903.01.24 wird zusätzlich zu allen bestehenden Zöllen (einschließlich Zölle nach Section 301), Gebühren und Abgaben erhoben. Selbst wenn Waren von den Zöllen gemäß Section 301 ausgenommen sind, unterliegen sie dem zusätzlichen Wertzoll, sofern sie unter die HTSUS-Positionen 9903.01.20 oder 9903.01.24 fallen.
Der in der neuen HTSUS-Position 9903.01.24 festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für chinesische Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").

Änderungen des Chapter 99 HTSUS

HTSUS-Position Beschreibung Zollsatz "General" Zollsatz "Special"
9903.01.20 Chinesische Ware, ausgenommen Waren der HTSUS-Positionen 9903.01.21, 9903.01.22 und 9903.01.23 Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozent Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozent
9903.01.21 Chinesische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfasst sind Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.22 Chinesische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfasst sind Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.23 Erzeugnisse aus China und Hongkong, die vor dem 1. Februar 2025 00:01 EST auf ein Schiff verladen wurden oder sich im Transit auf dem endgültigen Beförderungsmittel befanden und am 4. Februar 2025 nach 00:01 Uhr EST und am 7. März 2025 vor 00:01 Uhr EST in den freien Verkehr überführt oder aus dem Lager genommen wurden. Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.24 Chinesische Waren, ausgenommen Waren der HTSUS-Positionen 9903.01.21, 9903.01.22 und 9903.01.23 Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 20 Prozent Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 20 Prozent
Spalte "General": Zollsätze für Handelsbeziehungen, die keinen Anspruch auf zolltarifliche Sonderbehandlungen haben. Spalte "Special": Zollsätze im Rahmen eines oder mehrerer spezieller Zollbehandlungsprogramme.Quelle: https://www.federalregister.gov/documents/2025/02/05/2025-02293/implementation-of-additional-duties-on-products-of-the-peoples-republic-of-china-pursuant-to-the; https://public-inspection.federalregister.gov/2025-03677.pdf

Spezifische Regelungen für Rückwaren

Die zusätzlichen Zölle gemäß Position 9903.01.20 und 9903.01.24 gelten nicht für Waren, für die die Einfuhr ordnungsgemäß unter einer Bestimmung von Kapitel 98 des Zolltarifs (Rückwarenregelung) gemäß den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) geltend gemacht wird, außer für Waren der Positionen 9802.00.80, 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60.

Spezifische Regelungen für Veredelungswaren

Für die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die Zusatzzölle für den Wert der (in China) durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Bearbeitungen, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben. Für Position 9802.00.80 gelten die Zusatzzölle für den Wert der im Ausland (in China) montierten Ware, abzüglich der Kosten oder des Wertes solcher Erzeugnisse der Vereinigten Staaten, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben.

Ausnahmen für bestimmte Waren

Von den Einfuhrzöllen sind alle Waren ausgeschlossen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Eingeführte Waren aus China, die unter 50 U.S.C. 1702 (b) fallen, müssen unter der neuen HTSUS-Position 9903.01.21 oder 9903.01.22 angemeldet und eingeführt werden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.21 umfasst insbesondere die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfassten Waren und die neue HTSUS-Position 9903.01.22 die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfassten Waren.

Zeitpunkt der Einfuhr ist entscheidend

Waren, die am bzw. nach dem 4. Februar 2025 um 00:01 EST (Eastern Standard Time) und vor dem 4. März 2025 00:01 EST zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz in Höhe von 10 Prozent und somit der HTSUS-Position 9903.01.20.
Waren, bei denen es sich um Produkte aus China und Hongkong handelt, die am bzw. nach dem 4. März 2025 um 00:01 EST zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz in Höhe von 20 Prozent. Für diese Waren findet die neue HTSUS-Position 9903.01.24 Anwendung.

Waren in Freihandelszonen

Waren aus China und Hongkong, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem 4. Februar 2025, 00:01 Uhr Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr den Zöllen gemäß der geänderten Durchführungsverordnung bzw. Amendment to Notice und den geltenden Zollsätzen zum Zeitpunkt der Zulassung in die US-Freihandelszone.
Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.

Quellen und weitere Informationen:

2. China reagiert auf US-Zölle mit Gegenmaßnahmen

Als Reaktion auf die kürzlich erhöhten US-Zölle auf chinesische Waren erhöht China die eigenen Gegenzölle auf US-Waren von 34 um weitere 50 Prozent auf ebenfalls 84 Prozent. Damit antwortet Peking eins zu eins auf die US-Zölle gegen China.
Quelle: Chinesisches Finanzministerium (nur Chinesisch)

China nimmt weitere 16 US-Firmen auf Exportkontrollliste

China stellt den Export von Dual-Use-Gütern an 16 weitere US-Firmen ein. Die Veröffentlichung des chinesischen Wirtschaftsministeriums MOFCOM lässt dennoch Raum für Ausnahmegenehmigungen. Die betroffenen Firmen sind als Anlage zur Veröffentlichung in lateinischen Buchstaben genannt.
Quelle: MOFCOM (nur Chinesisch)

China unterstellt weitere Seltenerdmetalle der Exportkontrolle

Die Seltenerdmetalle Samarium, Gadolinium, Terbium, Dysprosium, Lutetium, Scandium, Yttrium sowie ihre Legierungen und chemischen Verbindungen unterliegen seit dem 4. April 2025 der chinesischen Exportkontrolle. Exporteure, die diese Waren aus China ausführen wollen, benötigen eine Lizenz des chinesischen Wirtschaftsministeriums MOFCOM. Sofern die Waren als Dual-Use-Güter auch militärisch nutzbar sind, richtet sich das Antragsverfahren nach den Bestimmungen der chinesischen Dual-Use-Verordnung.
Quelle: MOFCOM (nur Chinesisch)

China reagiert auf US-Zusatzzölle

Ab dem 10. April 2025 erhebt China auf alle Waren mit Ursprung in den USA zusätzliche Zölle von 34 Prozent. Für Waren, die sich am 10. April 2025, 12.01 Uhr, bereits auf dem Weg nach China befinden und dort bis zum 13. Mai 2025, 24.00 Uhr, zum freien Verkehr abgefertigt werden, gilt eine Übergangsregelung. Für diese Waren gelten die Zusatzzölle nicht.
China bietet den USA gleichzeitig Konsultationen zur Abwendung der Zusatzzölle an.
Quelle: Chinesisches Finanzministerium (nur Chinesisch)

China kündigt zusätzliche Zölle auf US-Agrarwaren an

Als Reaktion auf US-Zölle auf chinesische Waren hat China zusätzliche Zölle auf US-Agrarwaren angekündigt. Auf Hühnerfleisch, Weizen, Mais und Baumwolle wird ab dem 10. März 2025 ein zusätzlicher Zoll von 15 Prozent erhoben. Sorghum, Sojabohnen, Schweinefleisch, Rindfleisch, Fischereierzeugnisse, Obst, Gemüse und Milcherzeugnisse werden ab dem 10. März 2025 mit einem zusätzlichen Zoll von zehn Prozent belastet. Für Waren, die vor dem 10. März verschifft wurden und die bis zum 12. April in China eingeführt werden, gilt eine Übergangsregelung und die Zusatzzölle sind nicht anwendbar.

China klagt bei der WTO gegen amerikanische Zölle

Peking hat am 5. Februar 2025 bei der WTO Klage gegen die amerikanischen Sonderzölle in Höhe von zehn Prozent auf chinesische Waren eingereicht. Die WTO muss nun entscheiden, ob die amerikanischen Zölle mit den Regeln der WTO vereinbar sind. Neben der Klage hat China auch bereits Gegenzölle angekündigt.

China kündigt Sonderzölle auf amerikanische Waren an

Als Reaktion auf US-Sonderzölle auf chinesische Waren reagiert Peking mit Sonderzöllen auf US-Waren. Diese sollen ab dem 10. Februar 2025 in Kraft treten. Kohle und Flüssigerdgas unterliegen künftig einem Sonderzoll von 15 Prozent (Details zum Warenkreis). Auf Rohöl, landwirtschaftliche Maschinen und Pkw sind 10 Prozent zusätzlich zu zahlen (Details zum Warenkreis).
Die veröffentlichten Listen enthalten die chinesischen Zolltarifnummern. Zolltarifnummern werden bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet (HS-Unterposition). Ab der 7. Stelle gibt es nationale Unterschiede. Man kann sich mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes behelfen.

3. USA verhängen Zölle auf Waren aus Mexiko

Seit dem 4. März 2025 werden alle mexikanischen Waren bei der Einfuhr in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen von 25 Prozent belegt. Dies hat Präsident Donald Trump am 2. März 2025 unter Berufung auf den International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) angeordnet. Demnach gilt: Waren, die am bzw. nach dem 4. März 2025, 00:01 Uhr EST (Eastern Standard Time) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz gemäß des Anhangs der Notice.
Am 6. März 2025 wurde eine Änderung der Zölle veröffentlicht (Executive Order/Amendment to Notice). Waren aus Mexiko, die unter das sogenannte United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA) fallen, werden vorübergehend von den Zusatzzöllen befreit. Um Beeinträchtigungen der US-Automobilindustrie und ihrer Beschäftigten zu minimieren, hat der Präsident beschlossen, die Zölle auf mexikanische Waren anzupassen. Demnach gilt: Waren, die im Rahmen des USMCA am bzw. nach dem 7. März 2025, 00:01 Uhr (EST) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz gemäß des Anhangs der Notice.

Diese Zölle gelten zurzeit:

  • 25 Prozent auf Waren, die nicht den Ursprungsregeln des USMCA entsprechen.
  • 10 Prozent auf aus Kanada importierte Energieprodukte, die keine USMCA-Präferenzen geltend machen können.
  • 10 Prozent auf aus Kanada und Mexiko importiertes Kali, das keine USMCA-Präferenzen geltend machen kann.
  • Keine Zölle auf Waren aus Kanada und Mexiko, die USMCA-Präferenzen geltend machen können.

Zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent

Um die durch die Executive Order 14194, geändert durch E.O. 14198, angekündigten Zollsätze umzusetzen, wird Unterkapitel III des Kapitels 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) gemäß des Anhangs (Annex) der oben genannten Notice bzw. Durchführungsverordnung geändert.
Auf mexikanische Waren wird der in HTSUS-Position 9903.01.01 vorgesehene zusätzliche Wertzollsatz erhoben. Dieser Zoll wird zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten. Betroffen sind Waren aus Mexiko gemäß Part 102 - Rules of Origin des Code of Federal Regulations sowie Waren, für die Mexiko das letzte Land der letzten wesentlichen Bearbeitung vor der Einfuhr in die USA war.
Der in der neuen HTSUS-Position 9903.01.01 festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für mexikanische Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").

Änderungen des Chapter 99 HTSUS

HTSUS-Position Beschreibung Zollsatz "General" Zollsatz "Special"
9903.01.01 Mexikanische Waren, ausgenommen Waren der HTSUS-Positionen 9903.01.02 und 9903.01.03 Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent
9903.01.02 Mexikanische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfasst sind Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.03 Mexikanische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfasst sind Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.04 Waren, die gemäß der Allgemeinen Anmerkung 11 zum HTSUS zollfrei eingeführt werden, einschließlich jeglicher Behandlung, die in Unterkapitel XXIII von Kapitel 98 und Unterkapitel XXII von Kapitel 99 des HTS im Zusammenhang mit dem USMCA festgelegt ist. keine Änderung Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.05 Kali, mit Ursprung in Mexiko Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozent keine Änderung
Spalte "General": Zollsätze für Handelsbeziehungen, die keinen Anspruch auf zolltarifliche Sonderbehandlungen haben. Spalte "Special": Zollsätze im Rahmen eines oder mehrerer spezieller Zollbehandlungsprogramme (z.B. USMCA).
Quelle: https://public-inspection.federalregister.gov/2025-03665.pdf; https://public-inspection.federalregister.gov/2025-03900.pdf

Zollbefreiung für Waren im Rahmen des USMCA

Waren, die gemäß den Bedingungen der allgemeinen Anmerkung 11 des HTSUS eingeführt werden, einschließlich aller in Unterkapitel XXIII von Kapitel 98 und Unterkapitel XXII von Kapitel 99 des HTSUS aufgeführten Behandlungen in Bezug auf USMCA, unterliegen nicht dem zusätzlichen Zollsatz gemäß HTSUS-Position 9903.01.01 (25 Prozent), sondern werden in die neue HTSUS-Position 9903.01.04 eingereiht.
Kaliumchlorid, das im Rahmen des USMCA nicht zollfrei ist, aber ein Erzeugnis Mexikos ist, und am oder nach dem 7. März 2025, 00:01 Uhr (EST) in den freien Verkehr überführt oder aus einem Lager zum Zwecke des Verbrauchs entnommen wird, unterliegt einem ermäßigten zusätzlichen Zollsatz von 10 Prozent (neue HTSUS-Position 9903.01.05).

Spezifische Regelungen für Rückwaren

Die zusätzlichen Zölle gemäß Position 9903.01.01 gelten nicht für Waren, für die die infuhr ordnungsgemäß unter einer Bestimmung von Kapitel 98 des Zolltarifs (Rückwarenregelung) gemäß den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) geltend gemacht wird, außer für Waren der Positionen 9802.00.80, 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60.

Spezifische Regelungen für Veredelungswaren

Für die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die Zusatzzölle für den Wert der (in Mexiko) durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Bearbeitungen, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben. Für Position 9802.00.80 gelten die Zusatzzölle für den Wert der im Ausland (in Mexiko) montierten Ware, abzüglich der Kosten oder des Wertes solcher Erzeugnisse der Vereinigten Staaten, in der entsprechenden Unterposition beschrieben.

Ausnahmen für bestimmte Spenden und Informationsmaterial

Von den Zusatzzöllen sind alle Waren ausgeschlossen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Eingeführte Waren aus Mexiko, die unter 50 U.S.C. 1702 (b) fallen, müssen unter der neuen HTSUS-Position 9903.01.02 oder 9903.01.03 angemeldet und eingeführt werden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.02 umfasst insbesondere die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfassten Waren, wie etwa bestimmte Spenden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.03 dagegen die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfassten Waren, wie etwa Informationsmaterial.

Waren in Freihandelszonen

Waren aus Mexiko, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem 4. März 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr den Zöllen gemäß der geänderten Durchführungsverordnung bzw. Amendment to Notice und den geltenden Zollsätzen zum Zeitpunkt der Zulassung in die US-Freihandelszone.

De minimis-Behandlung für bestimmte Güter weiterhin möglich

Mit der Durchführungsverordnung und Notice vom 2. März 2025 wird die mit der E.O. 14194 eingeführte Aussetzung der "de-minimis-Behandlung" gemäß 19 U.S.C. 1321 geändert. Demnach können Waren der HTSUS-Position 9903.01.01, 9903.01.04 und 9903.01.05 weiterhin von der de minimis-Behandlung profitieren. Sendungen im Wert von 800 US-Dollar oder weniger können weiterhin zollfrei eingeführt werden. Die Aufhebung der "de-minimis-Aussetzung" gilt jedoch nur so lange, bis angemessene Durchsetzungssysteme vorhanden sind, um die Zolleinnahmen für diese Sendungen vollständig und zügig zu verarbeiten und einzuziehen.
Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.

Quellen und weitere Informationen:

4. USA verhängen Zölle auf Waren aus Kanada

Ab dem 4. März 2025 werden kanadische Waren mit Einfuhrzöllen von 25 bzw. 10 Prozent belastet. Es gelten Ausnahmen für Waren, die im Rahmen des USMCA eingeführt werden.
Seit dem 4. März 2025 werden zahlreiche kanadische Waren bei der Einfuhr in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen von 25 bzw. zehn Prozent belastet. Dies hat Präsident Donald Trump am 2. März 2025 unter Berufung auf den International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung angeordnet. Demnach gilt: Waren, die am bzw. nach dem 4. März 2025, 00:01 Uhr EST (Eastern Standard Time) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz gemäß des Anhangs der Notice.
Am 6. März 2025 wurde eine Änderung der Zölle veröffentlicht (Executive Order/Amendment to Notice). Demnach werden Waren aus Kanada, die unter das sogenannte United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA) fallen, von den Zusatzzöllen vorübergehend befreit. Der Grund für die Änderung ist, Beeinträchtigungen der US-Automobilindustrie und ihrer Beschäftigten zu minimieren. Demnach gilt: Waren, die im Rahmen des USMCA am bzw. nach dem 7. März 2025, 00:01 Uhr (EST) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz gemäß des Anhangs der Notice.

Diese Zölle gelten zurzeit:

  • 25 Prozent auf Waren, die nicht den Ursprungsregeln des USMCA entsprechen.
  • 10 Prozent auf aus Kanada importierte Energieprodukte, die keine USMCA-Präferenzen geltend machen können.
  • 10 Prozent auf aus Kanada und Mexiko importiertes Kali, das keine USMCA-Präferenzen geltend machen kann.
  • Keine Zölle auf Waren aus Kanada und Mexiko, die USMCA-Präferenzen geltend machen können.

Zusätzliche Zölle in Höhe von 25 bzw. 10 Prozent

Um die durch die Executive Order 14193, geändert durch E.O. 14197, angekündigten Zollsätze umzusetzen, wird Unterkapitel III des Kapitels 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) gemäß des Anhangs (Annex) der oben genannten Notice bzw. Durchführungsverordnung geändert.
Auf kanadische Waren werden die in den neuen HTSUS-Positionen 9903.01.10 und 9903.01.13 vorgesehenen zusätzlichen Wertzollsätze erhoben. Diese Zölle werden zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten. Betroffen sind Waren aus Kanada gemäß Part 102 - Rules of Origin des Code of Federal Regulations sowie Waren, für die Kanada das letzte Land der letzten wesentlichen Bearbeitung vor der Einfuhr in die USA war.
Der in den neuen HTSUS-Positionen 9903.01.10 und 9903.01.13 festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für kanadische Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").
Änderungen des Chapter 99 HTSUS
HTSUS-Position Beschreibung Zollsatz "General" Zollsatz "Special"
9903.01.10 Kanadische Ware, ausgenommen Waren der HTSUS-Positionen 9903.01.11, 9903.01.12 und 9903.01.13 Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent
9903.01.11 Kanadische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfasst sind Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.12 Kanadische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfasst sind Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.13 Kanadische Energieprodukte: Rohöl, Erdgas, Leasing-Kondensate, flüssiges Erdgas, raffinierte Erdölerzeugnisse, Uran, Kohle, Biokraftstoffe, geothermische Wärme, die kinetische Bewegung von fließendem Wasser und kritische Mineralien gemäß der Definition in 30 U.S.C. 1606(a)(3). Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozent Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozent
9903.01.14 Waren, die gemäß der Allgemeinen Anmerkung 11 zum HTSUS zollfrei eingeführt werden, einschließlich jeglicher Behandlung, die in Unterkapitel XXIII von Kapitel 98 und Unterkapitel XXII von Kapitel 99 des HTS im Zusammenhang mit dem USMCA festgelegt ist. keine Änderung Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition
9903.01.15 Kali, mit Ursprung in Kanada Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozent keine Änderung
Spalte "General": Zollsätze für Handelsbeziehungen, die keinen Anspruch auf zolltarifliche Sonderbehandlungen haben. Spalte "Special": Zollsätze im Rahmen eines oder mehrerer spezieller Zollbehandlungsprogramme (z.B. USMCA).
Quelle: https://public-inspection.federalregister.gov/2025-03664.pdf; https://public-inspection.federalregister.gov/2025-03901.pdf

Zollbefreiung für Waren im Rahmen des USMCA

Waren, die gemäß den Bedingungen der allgemeinen Anmerkung 11 des HTSUS eingeführt werden, einschließlich aller in Unterkapitel XXIII von Kapitel 98 und Unterkapitel XXII von Kapitel 99 des HTSUS aufgeführten Behandlungen in Bezug auf USMCA, unterliegen nicht dem zusätzlichen Zollsatz gemäß HTSUS-Position 9903.01.10 (25 Prozent), sondern werden in die neue HTSUS-Position 9903.01.14 eingereiht.
Kaliumchlorid, das im Rahmen des USMCA nicht zollfrei ist, aber ein Erzeugnis Kanadas ist, und am oder nach dem 7. März 2025, 00:01 Uhr (EST) in den freien Verkehr überführt oder aus einem Lager zum Zwecke des Verbrauchs entnommen wird, unterliegt einem ermäßigten zusätzlichen Zollsatz von 10 Prozent (neue HTSUS-Position 9903.01.15).Spezifische Regelungen für Rückwaren
Die zusätzlichen Zölle gemäß Position 9903.01.10 und 9903.01.13 gelten nicht für Waren, für die die Einfuhr ordnungsgemäß unter einer Bestimmung von Kapitel 98 des Zolltarifs (Rückwarenregelung) gemäß den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) geltend gemacht wird, außer für Waren der Positionen 9802.00.80, 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60.

Spezifische Regelungen für Veredelungswaren

Für die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die Zusatzzölle für den Wert der (in Kanada) durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Bearbeitungen, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben. Für Position 9802.00.80 gelten die Zusatzzölle für den Wert der im Ausland (in Kanada) montierten Ware, abzüglich der Kosten oder des Wertes solcher Erzeugnisse der Vereinigten Staaten, in der entsprechenden Unterposition beschrieben.

Ausnahmen für bestimmte Spenden und Informationsmaterial

Von den Zusatzzöllen sind alle Waren ausgeschlossen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Eingeführte Waren aus Kanada, die unter 50 U.S.C. 1702 (b) fallen, müssen unter der neuen HTSUS-Position 9903.01.11 oder 9903.01.12 angemeldet und eingeführt werden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.11 umfasst insbesondere die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfassten Waren, wie etwa bestimmte Spenden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.12 umfasst dagegen die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfassten Waren, wie etwa Informationsmaterial.

Waren in Freihandelszonen

Waren aus Kanada, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem 4. März 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr den Zöllen gemäß der geänderten Durchführungsverordnung bzw. Amendment to Notice und den geltenden Zollsätzen zum Zeitpunkt der Zulassung in die US-Freihandelszone.

De minimis-Behandlung für bestimmte Güter weiterhin möglich

Mit der Durchführungsverordnung bzw. Notice vom 2. März 2025 wird die mit der E.O. 14193 eingeführte Aussetzung der "de-minimis-Behandlung" gemäß 19 U.S.C. 1321 geändert. Demnach können Waren der HTSUS-Positionen 9903.01.10, 9903.01.13, 9903.01.14 und 9903.01.15 weiterhin von der de minimis-Behandlung profitieren. Sendungen im Wert von 800 US-Dollar oder weniger können weiterhin zollfrei eingeführt werden. Die Aufhebung der "de-minimis-Aussetzung" gilt jedoch nur so lange, bis angemessene Durchsetzungssysteme vorhanden sind, um die Zolleinnahmen für diese Sendungen vollständig und zügig zu verarbeiten und einzuziehen.

Quellen und weitere Informationen:

5. Kanada reagiert auf US-Zölle mit Gegenmaßnahmen

Kanada kündigt 25 Prozent Zusatzzölle auf KFZ und KFZ-Teile an. Es bestehen bereits Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent auf bestimmte US-Importe sowie Stahl- und Aluminiumprodukte.

Kanada kündigt Zusatzzölle auf KFZ an

Kanada plant folgende Zusatzzölle auf Einfuhren von PKW aus den USA:
  • KFZ, die nicht den USMCA-Ursprungsregeln entsprechen, sollen mit einem Zusatzzoll in Höhe von 25 Prozent belegt werden.
  • Bei KFZ, die die USMCA-Ursprungsregeln erfüllen, gilt der Zusatzzoll nur für den US-amerikanischen Anteil des Fahrzeugs.
Das Datum des Inkrafttreten dieser Maßnahmen steht noch nicht fest.

Kanada reagiert auf Stahl- und Aluminiumzölle

Ab dem 13. März 2025, 00:01 Uhr Eastern Standard Time (EST), werden bestimmte Stahl- und Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in den USA bei der Einfuhr in Kanada mit zusätzlichen Zöllen in Höhe von 25 Prozent belegt. Die zusätzlichen Zölle sind eine Reaktion auf die am 12. März 2025 von den USA eingeführten Zusatzzölle von 25 Prozent auf kanadische Stahl- und Aluminiumerzeugnisse sowie -derivate. Die Gegenmaßnahmen bleiben bestehen, bis die USA ihre Zölle auf Stahl- und Aluminiumprodukte aufheben.
Die kanadische Regierung hat die Liste der betroffenen Waren mit entsprechender Zolltarifnummer und Beschreibung veröffentlicht. Diese Liste sollte stets in Verbindung mit dem kanadischen Zolltarif gelesen werden.

Kanada erhebt zusätzliche Zölle von 25 Prozent

Ab dem 4. März 2025 ab 00:01 Uhr Eastern Standard Time (EST) werden für bestimmte Waren mit Ursprung in den USA bei der Einfuhr in Kanada zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent erhoben. Die zusätzlichen Zölle sind eine Reaktion auf die am 4. März 2025 von den USA eingeführten Zusatzzölle von 25 Prozent auf kanadische Waren und 10 Prozent auf kanadische Energielieferungen.
Kanada möchte Stück für Stück auf die Zusatzzölle der USA reagieren. Die erste Tranche sieht Waren im Wert von 30 Milliarden US-Dollar vor, darunter Elektrofahrzeuge, Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Milchprodukte, Elektronik, Stahl, Aluminium, Lastwagen und Busse. Die kanadische Regierung hat die Liste der betroffenen Waren mit entsprechender Zolltarifnummer und Beschreibung veröffentlicht. Diese Liste sollte stets in Verbindung mit dem kanadischen Zolltarif gelesen werden.
In einer Pressemitteilung des kanadischen Finanzministeriums vom 4. März 2025 wird erklärt, dass der Umfang der kanadischen Gegenzölle auf 155 Milliarden US-Dollar ausgeweitet wird, falls die bestehenden US-Zölle weiterhin bestehen bleiben. Der Geltungsbereich könnte auch erweitert werden, wenn neue Zölle eingeführt werden.

Waren mit Ursprung in den USA betroffen

Die von Kanada eingeführten Zusatzzölle gelten nur für Waren mit Ursprung in den USA. Der Ursprung der eingeführten Ware ist nachzuweisen. Dies erfolgt bei Handelswaren durch einen Ursprungsnachweis, zumeist in Form einer Handelsrechnung oder eines anderen Dokuments mit den entsprechenden Datenelementen. Gelegenheitswaren sowie persönliche Einfuhren gelten dann als US-Ursprungsware, wenn die Ware als US-Ware gekennzeichnet ist oder die Ware keine Herkunftslandkennzeichnung hat und kein Beweis dafür vorliegt, dass es ein Produkt eines anderen Landes als den USA ist.
Die Zusatzzölle finden auch dann Anwendung, wenn sie aus einem anderen Land als den USA nach Kanada exportiert werden, sofern die Waren einen US-Ursprung aufweisen.

Zölle gelten zusätzlich zu allen bestehenden Abgaben

Die Zölle in Höhe von 25 Prozent werden zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten.
Die kanadische Regierung stellt Berechnungsbeispiele für gewerbliche Einfuhren zur Verfügung:

Ausnahmen für bestimmte Wareneinfuhren

Die kanadischen Gegenmaßnahmen finden keine Anwendung auf US-Waren, die sich vor Inkrafttreten der Zusatzzölle oder am Tag ihres Inkrafttretens bereits auf dem Weg nach Kanada befanden. Importeure müssen beispielsweise in Form eines Versanddokuments (Konnossement) nachweisen können, dass die Waren auf dem Weg nach Kanada waren, um von den Zusatzzöllen befreit zu werden.
Von den zusätzlichen Zöllen sind bestimmte Rückwaren, Veredelungswaren und Waren, die unter Position 40.11 des kanadischen Zolltarifs fallen, befreit.

Verfahren zur Beantragung von Zollbefreiungen

Um die Auswirkungen dieser Gegenmaßnahmen auf kanadische Arbeitnehmer und Unternehmen abzumildern, soll die Befreiung von der Zahlung der Zusatzzölle oder auch die Erstattung bereits gezahlter Zusatzzölle ermöglicht werden.
Weitere Informationen zur Beantragung stellt die kanadische Regierung zur Verfügung.
Quelle und weitere Informationen:

Kanada bringt US-Zusatzzölle vor die WTO

Am 13. März 2025 gab die Welthandelsorganisation (WTO) bekannt, dass sich Kanada an das WTO-Streitbeilegungsgremium gewendet hat, um gegen die zusätzlichen Zölle der USA auf Stahl- und Aluminiumwaren aus Kanada vorzugehen. Die US-Maßnahmen seien nicht mit den Verpflichtungen der USA aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 vereinbar.
Schon am 5. März 2025 richtete Kanada eine Beschwerde an das WTO-Streitbeilegungsgremium, um gegen die von den USA auferlegten zusätzlichen Zölle auf kanadische Waren vorzugehen. Kanada argumentiert, dass die zusätzlichen Zölle der USA in Höhe von 25 Prozent auf Waren und 10 Prozent auf Energielieferungen aus Kanada nicht mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 sowie des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen übereinstimmen.
Mit dem Ersuchen um Konsultationen wird förmlich ein WTO-Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Das vermeintlich vertragsverstoßende Mitglied, hier die USA, kann nun auf die Anschuldigungen des beschwerdeführenden Mitglieds, hier Kanada, reagieren und anschließend eine Verhandlung zur Konfliktlösung aufnehmen. Das Ziel dieser bilateralen Konsultation soll die Streitschlichtung ohne Hinzuziehung des Dispute Settlement Bodys (DSB) sein. Wird innerhalb von 60 Tagen keine Lösung erreicht, kann ein Panel eingesetzt werden.
Quelle und weitere Informationen:

6. EU kündigt Gegenmaßnahmen gegenüber den USA an

Als Reaktion auf die US-Zölle auf Stahl und Aluminium treten erste Zusatzzölle ab April in Kraft.
Die EU-Kommission hat am 12. März 2025 in einer Pressemitteilung angekündigt, mit Gegenmaßnahmen auf die US-Zölle auf Stahl und Aluminium zu reagieren. Das Maßnahmenpaket besteht aus zwei Teilen: Zum einen läuft die Aussetzung bisheriger Maßnahmen Ende März aus. Zum anderen soll es neue Maßnahmen ab Mitte April geben.

Bestehende Zusatzzölle treten wieder in Kraft

Bereits 2018 während der ersten Trump-Präsidentschaft führte die EU Zusatzzölle ein. Nach Verhandlungen mit den USA setzte die EU diese befristet aus. Die aktuelle Aussetzung gilt bis 31. März 2025. Sie wird nicht verlängert, sodass die Zusatzzölle ab 1. April 2025 wieder in Kraft gesetzt werden. Dies betrifft die Maßnahmen, die mit den Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 sowie (EU) 2020/502 eingeführt wurden:

Neue Maßnahmen ab Mitte April

Zudem sind zusätzliche Gegenmaßnahmen geplant, die ab Mitte April gelten sollen. Ziel ist es sicherzustellen, dass der Gesamtwert der EU-Maßnahmen dem Wert der US-Zölle entspricht.
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Warenliste vorgelegt. Auf dieser Liste finden sich sowohl gewerbliche Waren wie Stahl- und Aluminiumprodukte, Textilien oder Lederwaren, als auch landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Nüsse, Zucker und Rindfleisch. Die Liste wird nach einer Konsultation mit Stakeholdern finalisiert und Mitte April in Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten verabschiedet. Beteiligung an der Konsultation ist bis zum 26. März 2025 möglich.

Quellen:

  • Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 12. März 2025;
  • FAQ der Europäischen Kommission zu den Gegenmaßnahmen vom 12. März 2025.
Quellen: Germany Trade & Invest (GTAI)