04.02.2025
US-Präsident Trump setzt seine Ankündigungen in die Tat um und verhängt Einfuhrzölle auf chinesische Einfuhren. Die geplanten Einfuhrzölle auf mexikanische und kanadische Waren werden nun vorerst um einen Monat verschoben.
USA verhängen Zölle auf Waren aus China, aus Kanada und aus Mexiko
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1. Zölle auf Waren aus China
Ab dem 4. Februar 2025 werden alle Waren, die Erzeugnisse Chinas sind, bei der Einfuhr in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen von zehn Prozent belegt. Dies hat Präsident Donald Trump am 1. Februar 2025 unter Berufung auf seine Ermächtigung gemäß Section 1702 (a) (1) (B) International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) angeordnet. Aus dieser Durchführungsverordnung gehen auch die Gründe der neuen Einfuhrzölle hervor: Trump begründet den Erlass der neuen Einfuhrzölle mit dem anhaltenden Zustrom illegaler Opioide und anderer Drogen und den daraus resultierenden Folgen für die US-Bürger. Ferner gelten die Zölle als Reaktion auf Chinas Verhaltensweisen in Bezug auf transnationale kriminelle Organisationen mit Ursprung in China.
Zusätzliche Zölle in Höhe von 10 Prozent
Um die durch die Executive Order angekündigten Zollsätze umzusetzen, wird Unterkapitel III des Kapitels 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) durch den Anhang zu der Mitteilung 9111-14 des Department of Homeland Security vom 5. Februar 2025 geändert.
Auf Waren aus China und Hongkong wird der in der neuen HTSUS-Position 9903.01.20 vorgesehene zusätzliche Wertzollsatz erhoben. Die in der neuen HTSUS-Position 9903.01.20 vorgesehenen Zölle werden zusätzlich zu allen bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten (Sec. 2. (b) E.O. vom 1. Februar 2025).
Auch auf Waren, die für eine vorübergehende Zollbefreiung oder -senkung gemäß Unterkapitel II des Kapitels 99 in Betracht kommen, wird der zusätzliche Zoll der Position 9903.01.20 erhoben.
Spezifische Regelungen für Rückwaren
Die zusätzlichen Zölle gemäß Position 9903.01.20 gelten nicht für Waren, für die die Einfuhr ordnungsgemäß unter einer Bestimmung von Kapitel 98 des Zolltarifs (Rückwarenregelung) gemäß den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) geltend gemacht wird, außer für Waren der Positionen 9802.00.80, 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60.
Spezifische Regelungen für Veredelungswaren
Für die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die Zusatzzölle für den Wert der (in China) durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Bearbeitungen, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben. Für Position 9802.00.80 gelten die Zusatzzölle für den Wert der im Ausland (in China) montierten Ware, abzüglich der Kosten oder des Wertes solcher Erzeugnisse der Vereinigten Staaten, in der entsprechenden Unterposition beschrieben.
Zeitpunkt der Einfuhr ist entscheidend
Waren, die am bzw. nach dem 4. Februar 2025 um bzw. ab 00:01 EST (Eastern Standard Time) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz.
Eine Ausnahme kann für Waren gelten, die sich bereits im Transit befinden. Diese Ausnahme ist jedoch zeitlich begrenzt. Sie gilt nur für Waren, die am 4. Februar 2025 nach 00:01 Uhr EST und am 7. März 2025 vor 00:01 Uhr EST in den freien Verkehr überführt oder aus dem Lager genommen wurden. Nach der Ausnahmeregelung kann die Ware nur dann nicht dem zusätzlichen Zoll gemäß der neuen HTSUS-Unterposition 9903.01.20 unterliegen, wenn der Importeur gegenüber CBP bescheinigt, dass die Waren entsprechend der neuen HTSUS-Position 9903.01.23 qualifiziert sind.
Waren aus China und Hongkong betroffen
Die Mitteilung verdeutlicht, dass neben Waren aus China auch Waren aus Hongkong gemeint sind (vgl. Executive Order 13936).
Verordnung nennt Ausnahmen
Von den Einfuhrzöllen sind gemäß Sec. 2. (i) E.O. vom 1. Februar 2025 alle Waren ausgeschlossen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Dies umfasst beispielsweise alle Transaktionen, die typischerweise mit Reisen in ein Land oder aus einem Land verbunden sind, einschließlich der Einfuhr von persönlichem Gepäck.
Eingeführte Waren aus China, die unter 50 U.S.C. 1702 (b) fallen, müssen unter der neuen HTSUS-Position 9903.01.21 oder 9903.01.22 angemeldet und eingeführt werden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.21 umfasst insbesondere die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfassten Waren und die neue HTSUS-Position 9903.01.22 die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfassten Waren.
Keine "de minimis-Behandlung" für betroffene Güter
Für die in Sec. 2. (a) der E.O. vom 1. Februar 2025 beschriebenen Güter entfällt die De-minimis-Behandlung gemäß 19 U.S.C. 1321. Dementsprechend gelten für die Waren der Position 9903.01.20 die entsprechenden Einfuhrzölle und Abfertigungsverfahren (Sec. 2. (g) E.O. vom 1. Februar 2025).
Die sogenannte "De-Minimis"-Ausnahmeregelung ermöglicht die Einfuhr von Warensendungen mit einem Wert unter 800 US$ in einem vereinfachten Abfertigungsverfahren ohne genauere Prüfung durch die Zollbehörde.
Weitere Zölle möglich
Eine weitere Erhöhung der Zölle sowie eine Erweiterung des betroffenen Produktportfolios sind möglich, sofern China mit entsprechenden Gegenmaßnahmen reagiert (Sec. 2. (c) E.O. vom 1. Februar 2025).
China kündigt Sonderzölle auf amerikanische Waren an
Peking reagiert damit auf US-Sonderzölle von 10 Prozent auf chinesische Waren.
Als Reaktion auf US-Sonderzölle auf chinesische Waren reagiert Peking mit Sonderzöllen auf US-Waren. Diese sollen ab dem 10. Februar 2025 in Kraft treten. Kohle und Flüssigerdgas unterliegen künftig einem Sonderzoll von 15 Prozent (Details zum Warenkreis). Auf Rohöl, landwirtschaftliche Maschinen und Pkw sind 10 Prozent zusätzlich zu zahlen (Details zum Warenkreis).
Die veröffentlichten Listen enthalten die chinesischen Zolltarifnummern. Zolltarifnummern werden bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet (HS-Unterposition). Ab der 7. Stelle gibt es nationale Unterschiede. Man kann sich mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes behelfen.
Peking reagiert damit auf US-Sonderzölle von 10 Prozent auf chinesische Waren.
Als Reaktion auf US-Sonderzölle auf chinesische Waren reagiert Peking mit Sonderzöllen auf US-Waren. Diese sollen ab dem 10. Februar 2025 in Kraft treten. Kohle und Flüssigerdgas unterliegen künftig einem Sonderzoll von 15 Prozent (Details zum Warenkreis). Auf Rohöl, landwirtschaftliche Maschinen und Pkw sind 10 Prozent zusätzlich zu zahlen (Details zum Warenkreis).
Die veröffentlichten Listen enthalten die chinesischen Zolltarifnummern. Zolltarifnummern werden bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet (HS-Unterposition). Ab der 7. Stelle gibt es nationale Unterschiede. Man kann sich mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes behelfen.
2. Vorerst keine Zölle auf Waren aus Mexiko
Nachdem die mexikanische Regierung sofortige Maßnahmen unternommen hat, um die Illegale Einwanderung in die USA und den Zustrom illegaler Opioide und anderer Drogen zu verringern, erlässt die USA eine weitere Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.). Mit dieser Durchführungsverordnung wird der zusätzliche Wertzollsatz von 25 Prozent für einen Monat ausgesetzt (§ 3 (a) E.O. vom 3. Februar 2025). Im Laufe der einmonatigen Aussetzung der Strafzölle würden Verhandlungen stattfinden, mit dem Ziel, eine Einigung zu erzielen. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den USA und Mexiko oder zu einer Verschlimmerung der Situation an den Grenzen, ist die Umsetzung der in der Durchführungsverordnung vom 1. Februar 2025 beschriebenen Zölle möglich (§ 3 (c) E.O. vom 3. Februar 2025).
Was war eigentlich zum 4. Februar 2025 geplant?
Ab dem 4. Februar 2025 sollten alle Waren, die Erzeugnisse Mexikos sind, bei der Einfuhr in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen von 25 Prozent belegt werden. Dies hat Präsident Donald Trump am 1. Februar 2025 unter Berufung auf seine Ermächtigung gemäß Section 1702 (a) (1) (B) International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung angeordnet. Aus dieser Durchführungsverordnung geht auch der Grund der neuen Einfuhrzölle hervor: Trump begründet den Erlass der neuen Einfuhrzölle mit der anhaltenden illegalen Einwanderung und dem anhaltenden Zustrom illegaler Opioide und anderer Drogen sowie den daraus resultierenden Folgen für die US-Bürger.
Zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent
Von dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz in Höhe von 25 Prozent wären alle Waren mit mexikanischen Ursprung betroffen gewesen, die am bzw. nach dem 4. Februar 2025 um bzw. ab 00:01 EST (Eastern Standard Time) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt worden wären. Eine Ausnahme sollte nur für Waren gelten, die sich bereits im Transit befinden (Sec. 2. (a) E.O. vom 1. Februar 2025).
Ausnahmen für gewisse Transaktionen
Von den Einfuhrzöllen wurden gemäß Sec. 2. (i) E.O. vom 1. Februar 2025 alle Waren ausgeschlossen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Hierzu gehören beispielsweise alle Transaktionen, die typischerweise mit Reisen in ein Land oder aus einem Land verbunden sind, einschließlich der Einfuhr von persönlichem Gepäck.
Keine "de-minimis-Regelung" für betroffene Güter
Die Durchführungsverordnung sah ebenfalls vor, für die in Sec. 2. (a) der Durchführungsverordnung beschriebenen Güter nicht länger die sogenannte De-minimis-Behandlung gemäß 19 U.S.C. 1321 zu gewähren, sodass auch für diese Güter die entsprechenden Einfuhrzölle und Abfertigungsverfahren zur Anwendung gekommen wären (Sec. 2. (g) E.O. vom 1. Februar 2025).
Zölle wären zusätzlich angefallen
Die neuen Zölle wären zusätzlich zu allen bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben worden, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten (Sec. 2. (b) E.O. vom 1. Februar 2025).
USA haben sich eine Erhöhung offen gelassen
Eine weitere Erhöhung der Zölle sowie eine Erweiterung des betroffenen Produktportfolios wären gemäß Sec. 2. (c) der Durchführungsverordnung vom 1. Februar 2025 möglich gewesen, sofern Mexiko mit entsprechenden Gegenmaßnahmen reagiert hätte.
3. Vorerst keine Zölle auf Waren aus Kanada
Nachdem die kanadische Regierung sofortige Maßnahmen unternommen hat, um die Illegale Einwanderung in die USA und den Zustrom illegaler Opioide und anderer Drogen zu verringern, erlässt die USA eine weitere Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.). Mit dieser Durchführungsverordnung werden die zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 25 Prozent bzw. 10 Prozent für einen Monat ausgesetzt (Sec. 3. (a) E.O. vom 3. Februar 2025). Im Laufe der einmonatigen Aussetzung der Strafzölle würden Verhandlungen stattfinden, mit dem Ziel, eine Einigung zu erzielen. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den USA und Kanada oder zu einer Verschlimmerung der Situation an den Grenzen, ist die Umsetzung der in der Durchführungsverordnung vom 1. Februar 2025 beschriebenen Zölle möglich (§ 3 (c) E.O. vom 3. Februar 2025).
Was war eigentlich zum 4. Februar 2025 geplant?
Ab dem 4. Februar 2025 sollten alle Waren, die Erzeugnisse Kanadas sind, bei der Einfuhr in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von 25 bzw. 10 Prozent belastet werden. Dies hat Präsident Donald Trump am 1. Februar 2025 unter Berufung auf seine Ermächtigung gemäß Section 1702 (a) (1) (B) International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) mit einer entsprechenden Executive Order/Durchführungsverordnung angeordnet. Aus dieser Durchführungsverordnung geht auch der Grund der neuen Einfuhrzölle hervor: Trump begründet den Erlass der neuen Einfuhrzölle mit dem anhaltenden Zustrom illegaler Opioide und anderer Drogen und den daraus resultierenden Folgen für die US-Bürger.
Zusätzliche Zölle in Höhe von 25 bzw. 10 Prozent
Von dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz in Höhe von 25 Prozent wären alle Waren mit kanadischen Ursprung betroffen gewesen, die am bzw. nach dem 4. Februar 2025 um bzw. ab 00:01 EST (Eastern Standard Time) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt worden wären. Eine Ausnahme sollte nur für Waren gelten, die sich bereits im Transit befinden (Sec. 2. (a) E.O. vom 1. Februar 2025).
Eine weitere Ausnahme sollte für Energie-Einfuhren aus Kanada gelten. Diese wären gemäß Sec. 2. (b) E.O. vom 1. Februar 2025 mit zusätzlichen Zöllen in Höhe von 10 Prozent belastet worden. Gemäß Section 8 der Executive Order 14156 vom 20. Januar 2025 zählen zu diesen Einfuhren unter anderem Rohöl, Erdgas und Kohle.
Von den Einfuhrzöllen wären gemäß Sec. 2. (j) E.O. vom 1. Februar 2025 auch alle Waren ausgeschlossen gewesen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Hierzu gehören beispielsweise alle Transaktionen, die typischerweise mit Reisen in ein Land oder aus einem Land verbunden sind, einschließlich der Einfuhr von persönlichem Gepäck.
Keine "de-minimis-Regelung" für betroffene Güter
Die Durchführungsverordnung sah ebenfalls vor, für die in Sec. 2. (a) der Durchführungsverordnung beschriebenen Güter nicht länger die sogenannte De-minimis-Behandlung gemäß 19 U.S.C. 1321 zu gewähren, sodass auch für diese Güter die entsprechenden Einfuhrzölle und Abfertigungsverfahren zur Anwendung gekommen wären (Sec. 2. (h) E.O. vom 1. Februar 2025).
Zölle wären zusätzlich angefallen
Die neuen Zölle wären zusätzlich zu allen bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben angefallen, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten (Sec. 2. (c) E.O. vom 1. Februar 2025).
USA haben sich eine Erhöhung offen gelassen
Eine weitere Erhöhung der Zölle sowie eine Erweiterung des betroffenen Produktportfolios wären gemäß Sec. 2. (d) der Durchführungsverordnung vom 1. Februar 2025 möglich gewesen, sofern Kanada mit entsprechenden Gegenmaßnahmen reagiert hätte.
Quellen: Germany Trade & Invest (GTAI) & Executive Order, February 3 2025: “Progress on the situation at our northern border.”