08.02.2024

Neue Meldepflichten beim RO e-Transport in Rumänien

Im Jahr 2022 wurde durch die Regierungsnotverordnung Nr. 41/2022 in Rumänien das nationale System RO e-Transport zur Überwachung des Straßengüterverkehrs eingerichtet. Kontrolliert wurden dabei Warentransporte mit einem „erhöhten steuerlichen Risiko“. Betroffen waren nur bestimmte Warengruppen bei der Einfuhr aus einem Drittland oder bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Die Rechtsabteilung der Deutschen Auslandshandelskammer in Bukarest hat bestätigt, dass diese Verordnung im Dezember 2023 dahingehend geändert wurde, dass nun alle Warenkreise von den Meldepflichten erfasst sind.
Dementsprechend besteht ab dem 15. Dezember 2023 die Verpflichtung, den grenzüberschreitenden Straßentransport von Waren (im Zusammenhang mit Einfuhren/ Ausfuhren/ innergemeinschaftlichen Erwerben/ innergemeinschaftlichen Lieferungen) unabhängig von der Kategorie der transportierten Waren (d.h. nicht nur für Waren mit hohem Steuerrisiko) über RO e-Transport zu melden.

Die Verpflichtung zur Meldung der Daten im Zusammenhang mit dem internationalen Warentransport im RO e-Transport System gilt für folgende Nutzer:

  • Den in der Einfuhrzollanmeldung genannten Empfänger bzw. den darin genannten Absender.
  • Den Begünstigten aus Rumänien, wenn es sich um innergemeinschaftliche Käufe von Waren handelt.
  • Den Lieferer aus Rumänien bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren.
  • Den Verwahrer, wenn es sich um Waren handelt, die Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Versandverfahrens sind.
Die neue Meldepflicht führt zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand für die rumänischen Unternehmen und die beteiligten Spediteure.
Laut einer Information der Deutschen Auslandshandelskammer in Bukarest gelten die Sanktionen bei Nichteinhaltung der neuen Meldepflichten für den internationalen Straßengüterverkehr erst ab dem 1. Juli 2024.