Formen der Betriebsübergabe

Bei der Unternehmensübergabe gibt es viele verschiedene Formen. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten ist eine allgemeingültige Antwort nicht möglich. Jede Variante bringt unterschiedliche Konsequenzen mit sich, welche mit einem Steuerberater, Unternehmensberater, Rechtsanwalt und der Familie besprochen werden sollte. Bei Fragen zur Unternehmensübergabe hilft die IHK Heilbronn-Franken mit ihrem breit gefächerten Service- und Beratungsangeboten gerne weiter.

1. Familieninterne Nachfolge – Family-Buy-Out (FBO)

Die Übergabe des Unternehmens innerhalb der Familie ist die traditionellste Form der Unternehmensübertragung. Eine gründliche Vorbereitung und offene Gespräche in der Familie tragen dazu bei, Konflikte zwischen den unterschiedlichen Generationen zu vermeiden. Bei der familieninternen Nachfolge unterscheidet man zwischen drei Formen:

1.1 Vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung

Die Übertragung des Unternehmens an einen oder mehrere Erben erfolgt zu Lebzeiten des Unternehmers. Diese Variante ist die unternehmens- und familienfreundlichste Variante, da die frühzeitige Kommunikation Probleme im Keim ersticken kann. Wie bereits erwähnt wird bei der vorweggenommenen Erbfolge die Übertragung von Vermögensgegenständen auf einen oder mehrere Erben bereits zu Lebzeiten vollzogen. Wenn mehrere Erben vorhanden sind und die Übertragung auf einen Nachkommen stattfinden soll, ist ein Erbausgleich erforderlich. Haben die weichenden Erben eine entsprechende Gegenleistung erhalten, so ist es wichtig, dass diese einen Pflichtteilsverzicht erklären. Hierdurch kann das Unternehmen für die Zukunft vor Pflichtteilsansprüchen oder vor einer Erbengemeinschaft geschützt werden. Ähnlich wie bei der vorweggenommenen Erbfolge ist es mit der Schenkung gelagert. Sie ermöglicht eine steueroptimierte Übertragung, da die Schenkungsfreibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können.

1.2 Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen

Bei dieser Variante der Unternehmensübertragung zahlt der Nachfolger den vereinbarten Kaufpreis nicht in einem Betrag, sondern vielmehr wird der Kaufpreis auf Basis von Rentenzahlungen, Raten oder einer dauernden Last über einen längeren Zeitraum beglichen.
Der Vorteil ist, dass bei dieser Variante der Käufer auf keine Fremdfinanzierung angewiesen ist. Der Verkäufer ist jedoch auf den Erfolg seines Nachfolgers angewiesen. Wiederkehrende Leistungen lassen sich z. B. mit einer Hypothek absichern.
Bei Verkauf des Unternehmens gegen eine Rente wird zwischen der Veräußerungsrente und der betrieblichen Versorgungsrente unterschieden. Eine Veräußerungsrente liegt vor, wenn die Rente eine angemessene Gegenleistung für das übertragene Unternehmen bietet. Von einer betrieblichen Versorgungsrente hingegen wird gesprochen, wenn sie für die Sicherung des Lebensunterhalts des ausscheidenden Unternehmers dient. Beide Formen können als Leib- oder Zeitrente gestaltet werden.
Bei wiederkehrenden Aufwendungen über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren spricht man von einer dauernden Last. Diese unterscheidet sich von der Rente insbesondere dadurch, dass keine gleichmäßigen oder gleichbleibenden Leistungen vereinbart sind, sondern beispielsweise von der Umsatzhöhe des Unternehmens oder an den Lebenshaltungskosten des Verkäufers angelehnt sind.

1.3 Verkauf des Unternehmens

Das Familienmitglied übernimmt das Unternehmen gegen einen angemessenen Kaufpreis. Voraussetzung hierfür ist eine solide Gründungsfinanzierung.

2. Unternehmensnachfolge durch Mitarbeiter/Management – Management-Buy-Out (MBO)

Beim Management-Buy-Out erfolgt die Übernahme durch einen leitenden Mitarbeiter (bei mehreren Mitarbeitern Employee-Buy-Out, kurz EBO genannt). Eine Übernahme durch Führungskräfte bietet viele Chancen, da der Übernehmer den Betrieb, Prozesse, Produkte, Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten kennt. Die Gefahr der Betriebsblindheit darf jedoch nicht unterschätzt werden.
Die Übernahme durch mehrere Mitarbeiter schafft eine hohe Bindung des Personals an das Unternehmen. Die Motivation und das Engagement eines Mitinhabers ist in der Regel höher. Diese Variante der Nachfolgeregelung erfordert allerdings eindeutige Regelungen für die Entscheidungsfindung und eine klare Organisation.

3. Externe Unternehmensnachfolge – Management-Buy-In (MBI)

Folgt weder ein Familienmitglied noch ein Mitarbeiter auf den bisherigen Unternehmensinhaber wird vom Management-Buy-In gesprochen. Ein qualifizierter, firmenexterner Übernehmer erwirbt das Unternehmen. Rechtliche Verhältnisse des Unternehmens und steuerliche Erfordernisse bestimmen den Kaufvertrag. Bei ins Handelsregister eingetragene Firmen muss der Kaufvertrag in notarieller Form vorliegen. Notwendige Einzelheiten sind mit einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater zu besprechen.

4. Verpachtung eines Unternehmens

In allen Fällen der Veräußerung und Schenkung geht das Eigentum an den Unternehmensnachfolger über. Ist die übergebende Person noch nicht bereit diesen Schritt zu gehen, besteht die Möglichkeit das Unternehmen zu verpachten. Dem Unternehmer können somit laufende Einnahmen gesichert werden. Die Verpachtung spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle.

5. Vermietung des Unternehmens

Bei einer Vermietung werden dem Nachfolger lediglich die Betriebsräume zur Nutzung gegen Entgelt überlassen. Im Unterschied zur Verpachtung kauft der Nachfolger in diesem Fall beispielsweise die Büroeinrichtung und die Maschinen. Dies bedeutet aber im steuerlichen Sinne eine Unternehmensaufgabe mit der Konsequenz, dass die stillen Reserven aufgelöst und versteuert werden müssen.

6. Schrittweise Übertragung eines Unternehmens

Liegen dem Nachfolger noch nicht alle erforderlichen Qualifikationen vor, muss erst eingearbeitet werden oder die unternehmerische Verantwortung soll noch nicht komplett übergeben werden, kann das Unternehmen schrittweise übertragen werden.
Zunächst wird der Nachfolger als Mitgesellschafter am Unternehmen beteiligt. Die weiteren Geschäftsanteile und die Befugnis zur Geschäftsführung gehen zu einem späteren Zeitpunkt auf den Nachfolger über.
Der Nachfolger hat die Möglichkeit sein können unter Beweis zu stellen, ohne sofort die volle Verantwortung übernehmen zu müssen.
Diese Form der Übertragung kann nur in einer Kapitalgesellschaft verbindlich dargestellt werden und bietet für beide beteiligten Seiten Risiken. Der Nachfolger kann die Motivation verlieren oder der Übergebende traut dem Nachfolger diese nicht mehr zu. Hierdurch kann viel Zeit und auch betriebliches Know-how verloren gehen.

7. Stiftungslösung

Aus verschiedenen Gründen kann die Einbringung des Unternehmens in eine Stiftung sinnvoll sein. Insbesondere steuerliche Vorteile, aber auch die Überbrückung bis ein Nachfolger die entsprechenden Qualifikationen oder das entsprechende Alter erreicht hat, sprechen für eine Stiftung. Eine Stiftungslösung steht mit hohem Aufwand in Verbindung und ist in der Regel erst ab einem Stiftungsvermögen von rund einer Millionen Euro sinnvoll.