12.02.2023

Gründung aus der Arbeitslosigkeit

1. Gründungszuschuss für Bezieher von Arbeitslosengeld I

Antragsberechtigte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Arbeitslosigkeit 1) durch eine hauptberufliche 2) selbständige Tätigkeit 3) (Existenzgründung) im gewerblichen oder freiberuflichen Bereich beenden, wenn er/sie
  • einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat, 
  • bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen hat,
  • der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle 4) nachweist (unter Umständen auch zu Phase 2) und
  • seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
    • Zwischen Arbeitsverhältnis und Selbständigkeit muss mindestens ein Tag der Arbeitslosigkeit liegen.
    • Die selbständige Tätigkeit wird dann nicht hauptberuflich ausgeübt, wenn andere abhängige oder selbständige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Die selbständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
    • Eine selbständige Tätigkeit – dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit – ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Der Selbständige arbeitet in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Zum Unternehmerrisiko gehört regelmäßig der Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr des Verlustes. Das Unternehmerrisiko kann aber auch schon im ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft liegen. In diesem Fall muss die Belastung mit Risiken aber mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergehen.
    • Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Aufzählung der fachkundigen Stellen in § 93 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) ist nicht abschließend, nach wie vor gehören dazu auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Regionaler Bereich
Gesamtes Bundesgebiet.
Verwendungszweck
Sicherung des Lebensunterhalts und soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung, wenn die Förderung dazu erforderlich ist. So ist beispielsweise bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Art der Förderung
Zuschuss (steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)) im eigenen Ermessen der Arbeitsagentur.
Seit Januar 2023 ist der sogenannte Vorrang der Vermittlung, weggefallen. Der Rest-Anspruch auf Arbeitslosengeld I wird während der Förderung eins zu eins aufgebraucht. Eine freiwillige Weiterversicherung ist aber unter Umständen möglich.
Konditionen
Das Förderinstrument umfasst zwei Phasen:
  1. Förderphase (sechs Monate): Förderung in Höhe des bislang bezogenen, individuellen Arbeitslosengeldes I, zuzüglich monatlich pauschal 300 € für die Sozialversicherung.
  2. Förderphase (neun weitere Monate): pauschal 300 € monatlich. Voraussetzung ist, dass die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
Bitte beachten Sie, dass der Gründungszuschuss eine “Ermessensleistung” ist.
Bei Eigenkündigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wird die Arbeitslosigkeit und der Bezug von Arbeitslosengeld selbst herbeigeführt. In der Regel wird daher eine Förderung nicht möglich sein.
Vor einer entsprechenden Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte eine Klärung mit der Vermittlungsfachkraft erfolgen.
Antragstellung
Vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der für den Wohnsitz des Existenzgründers zuständigen Agentur für Arbeit. Die Bewilligung wird zunächst nur für die erste Phase erteilt.
Der Antrag auf die zweite Förderphase muss dann rechtzeitig neu gestellt werden.

2. Einstiegsgeld für Bezieher von Bürgergeld

Wer Bürgergeld bezieht und gründet, kann in bestimmten Fällen Einstiegsgeld beantragen. 
Voraussetzungen:
  • Bürgergeldbezieher
  • Bislang keine hauptberuflich Selbständigkeit
  • Selbständige Ausübung mindestens 15 Stunden pro Woche  
  • Persönliche Eignung
  • Gute Chancen künftig kein Bürgergeld mehr zu beziehen.
Zuständiger Träger ist das Jobcenter. Es besteht  kein Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld.
Was ist das Einstiegsgeld?
Einstiegsgeld ist eine staatliche Beihilfeleistung des Jobcenters, die u. a. bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zuschuss erbracht werden kann. 
Daneben gibt es den Gründungszuschuss, den Personen beantragen können, die Arbeitslosengeld I beziehen. Wenn dieses bewilligt wird, wird es anstelle des Arbeitslosengeldes I gezahlt. Das Einstiegsgeld ist geregelt in § 16 SGB II.  Das Einstiegsgeld kann höchstens 24 Monate erbracht werden; seine Höhe richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten und den persönlichen Lebensumständen des Bürgergeldbeziehers. Darüber hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Die Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie viel“ der Existenzgründungsförderung nach dem SGB II liegt im Ermessen der Integrationsfachkraft bzw. Vermittlungsfachkraft beim zuständigen Träger.
Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.