Nachteilsausgleich bei Sachkundeprüfungen

Die wichtigsten Informationen rund um das Thema “Nachteilsausgleich bei Sachkundeprüfungen”.

1. Was ist ein Nachteilsausgleich?

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Prüfungs-Bedingungen für einen Menschen mit Behinderung nicht schlechter und nicht besser sind als die Prüfungs-Bedingungen der anderen Prüfungsteilnehmer (§ 8 Abs. 8 bzw. 9 der jeweiligen IHK-Prüfungsordnung).

2. Wie ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist mit dem Antrag auf Zulassung (Anmeldung) zur Prüfung zu stellen. Die Art der Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

3. Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?

Prüflinge mit einer erheblichen und dauerhaften (länger als sechs Monate) Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die dazu führt, dass die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

4. Wie kann der Nachteilsausgleich bei Sachkundeprüfungen aussehen?

Den Belangen von Behinderten kann - im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten - durch besondere Gestaltung der Prüfung sowie Zulassung spezieller Hilfen Rechnung getragen werden.
  • Eine besondere Gestaltung der Prüfung kann z. B. durch Zeitverlängerung erfolgen.
  • Unter Zulassung spezieller Hilfen z. B. die Verwendung größerer Schriftbilder.

5. Welche Unterlagen müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden?

Die Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken muss als zuständige Stelle feststellen, ob und wie ein Nachteilsausgleich durchzuführen ist.
Es ist daher grundsätzlich eine konkrete fachärztliche/psychologische Bescheinigung erforderlich, aus der sich Art und Schwere der Behinderung ergeben.
Die Bescheinigung soll allgemein verständlich sein und neben der Beschreibung der Behinderung aufzeigen, wie der Nachteilsausgleich erfolgen soll. Zum Beispiel bei einer erforderlichen Zeitverlängerung, die Angabe wie viel „%“ mehr Zeit in Bezug auf die entsprechende Prüfung benötigt wird.
Das Attest muss den aktuellen Gesundheitszustand beschreiben, und sollte daher nicht älter als 6 Monate sein.
Ein Nachteilsausgleich wird gewährt, wenn die abzuprüfende Kompetenz nicht betroffen ist, sondern nur der Nachweis bzw. die Darstellung der vorhandenen Befähigung erschwert ist (z. B. Sehstörungen, Behinderungen beim Schreiben).
Eine dauerhafte Einschränkung der persönlichen Leistungsfähigkeit oder eine Leistungsschwäche können dagegen nicht ausgeglichen werden.
Bitte beachten Sie: In Fällen akuter Prüfungsunfähigkeiten bzw. vorübergehend eingeschränkter Prüfungsunfähigkeit ist der Prüfling nicht dauerhaft beeinträchtigt. Nach Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit kann ein neuer Prüfungstermin wahrgenommen werden.

6. Wie wird der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der IHK bearbeitet?

Bei der Beurteilung des erforderlichen Nachteilsausgleichs werden durch die IHK alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt. Es können nur Maßnahmen zugelassen werden, die die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch solche, die die Prüfung qualitativ verändern.