01.02.2024

Prüfung zum zertifizierten Verwalter § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 modernisiert. Dabei wurde der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt. 

Ab dem 1. Dezember 2023 haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Wie wird man zertifizierter Verwalter und was ist zu beachten? 

1. Wer wird zertifizierter Verwalter?

Als zertifizierter Verwalter darf sich künftig bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (vgl. § 26a Abs. 1 WEG).
Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben, oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

2. Warum sollten Sie zertifizierter Verwalter sein?

Ab dem 1. Dezember 2023 haben Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung grundsätzlich einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 WEG). 
Ausnahmen: Die Zertifizierungsregelung gilt nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG)

3. Gleichgestellte Berufsabschlüsse

Laut Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer
  • die Befähigung zum Richteramt,
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
  • einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Diese Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
Eine formale Anerkennung, zum Beispiel mit einer Urkunde durch die IHK oder eine andere Stelle, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Daher darf die IHK mangels Rechtsgrundlage keinen Abschluss bewerten und keine Urkunde erstellen – wir dürfen die Bescheinigung über die Zertifizierung nur an Personen herausgeben, welche auch die entsprechende Prüfung bestanden haben. Gleiches gilt für Juristische Personen und Personengesellschaften, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

4. Gibt es eine Übergangsfrist?

Wenn Sie zum 1. Dezember 2020 bereits zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt waren, gelten Sie gegenüber dieser noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter (vgl. § 48 Abs. 4 S. 2 WEG).

5. Prüfungstermine und Anmeldung 

Termine für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes.
schriftlicher Prüfungsteil
mündlicher Prüfungsteil 
04.06.2024
05.06.2024
25.07.2024
26.07.2024
11.09.2024
12.09.2024
28.11.2024
29.11.2024

6. Gebühren

Der Gebührentarif der IHK Heilbronn-Franken sieht für die Teilnahme an der Prüfung “Zertifizierter Verwalter” folgende Gebührentatbestände ab dem 01.01.2024 vor:
  • schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil – 245,00 €
  • Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils – 147,00 €
  • Bearbeitungsgebühr bei Rücktritt – 54,00 €
Bei Rücktritt spätestens am fünften Kalendertag vor Prüfungsbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 54,00 € erhoben. Bei späterem Rücktritt oder Nichtteilnahme ohne Abmeldung fällt die volle Gebühr an.
Bei Vorlage einer durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Erkrankung wird nur eine Bearbeitungsgebühr von 54,00 € fällig. Mit der Einladung zur Prüfung erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

7. Inhalt und Ablauf der Prüfung

Die Prüfung zum Zertifizierten Verwalter besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Der schriftliche Teil dauert 90 Minuten. Der mündliche Teil dauert mindestens 15 Minuten und soll sich zumindest auf das Wohnungseigentumsgesetz beziehen. Nähere Angaben zur Prüfung ergeben sich aus der Prüfungsordnung.
Die schriftliche Prüfung findet als PC-Prüfung statt.
Folgende Fragetypen sind möglich:
  • Einfachwahlaufgabe (Single Choice) – eine Antwortmöglichkeit ist richtig.
  • Mehrfachwahlaufgabe (Multiple Choice) – mehrere Antwortmöglichkeiten sind richtig.
Der Rahmenplan für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter beschreibt Lernziele und Lerninhalte in vier Themenbereichen:
  1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft
  2. Rechtliche Grundlagen
  3. Kaufmännische Grundlagen
  4. Technische Grundlagen 
Sie sind bereits WEG-Verwalter/-in und wollen sich für die Branche engagieren? Die Prüfung zum zertifizierten Verwalter wird mit der Unterstützung ehrenamtlicher Prüferinnen und Prüfer aus der Branche durchgeführt. Wenn Sie (mehrjährige) Erfahrung in der WEG-Verwaltung haben, idealerweise mit einem Abschluss als Immobilienkauffrau/-mann oder Immobilienfachwirt/-in oder einer anderen vergleichbaren Qualifikation, können Sie sich hier gerne einbringen. Bitte kommen Sie bei Interesse auf uns zu.

8. Prüfungsvorbereitung

Die Vorbereitung auf die Prüfung ist jedem freigestellt. Man kann selbständig lernen oder an einem Vorbereitungskurs bei einem beliebigen Bildungsträger teilnehmen.  Für die Suche nach Anbietern von Vorbereitungslehrgängen für IHK-Prüfungen steht im Internet u.a. das  Weiterbildungs-Informations-System (WIS) der IHKs oder die KURSNET-Datenbank der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Die dortige Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt weder eine Empfehlung dar, noch ist damit eine qualitative oder inhaltliche Bewertung verbunden.

9. Weiterbildungspflicht

Die im Jahr 2018 eingeführte Weiterbildungspflicht bleibt von den neuen Regelungen zum zertifizierten Verwalter unberührt. 
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Deutschen Industrie- und Handelskammertags.