03.03.2023

Online-Anmeldung zur Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler - § 34f GewO

Die Erlaubnis nach § 34 f wird nur erteilt, wenn der Vermittler oder Berater die notwendige Sachkunde nachweist. Durch die Sachkundeprüfung soll sichergestellt werden, dass der Vermittler oder Berater über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt.
Dies kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an der Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler - § 34f GewO erfolgen.
Online-Anmeldung
Für die Online-Anmeldung zur Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler - § 34f GewO klicken Sie bitte auf den nachstehenden Link:
Anmeldeformular zur Sachkundeprüfung § 34f GewO.