21.01.2021

SCIP-Meldepflicht und SCIP-Datenbank der ECHA

Viele Unternehmen kennen Artikel 33 der REACH-Verordnung, welcher Informationspflichten längs der Lieferkette für in Erzeugnissen enthaltene „substances of very high concern (SVHC)“ vorschreibt.
Diese und weitere Informationen sollen von allen Beteiligten in die „SCIP-Datenbank“ eingetragen werden. SCIP steht für „substances of concern in articles, as such or in complex objects (Products)“. Zur SCIP Datenbank und zu Iuclid6.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) stellt die Datenbank im Internet zur Verfügung stellen. Die damit vorgesehenen Pflichten werden entgegen dem eigentlichen Wortlaut von Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie über die nach Artikel 33 der REACH-Verordnung erforderlichen Informationen hinausgehen. In Deutschland wird die Regelung zur SCIP-Meldepflicht durch den neuen Paragraphen 16f des Chemikaliengesetzes umgesetzt. In dessen Wortlaut heißt es hierzu sinngemäß, dass die nach der Abfallrahmenrichtlinie erforderlichen Informationen der Europäischen Chemikalienagentur “zur Verfügung zu stellen“ sind.
Der Helpdesk der ECHA steht betroffenen Unternehmen für individuelle Anfragen zu SCIP zur Verfügung. Auf der Seite der ECHA finden Sie ein Kontaktformular sowie die Telefonnummer des Hepldesks.