23.10.2020

Antworten zur Vorregistrierung und Registrierung

1. Für Händler von Erzeugnissen

Die Fa. ZZ handelt mit Produkten, die im chemikalienrechtlichen Sinne Erzeugnisse sind. Die Erzeugnisse beziehen wir vorwiegend von europäischen Lieferanten, in Einzelfällen auch von außereuropäischen Lieferanten (Variante: von europäischen und außereuropäischen Lieferanten).
Nach den Vorgaben der REACH-Verordnung unterliegen wir daher keinerlei Registrierungspflichten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil aus unseren Erzeugnissen keine chemischen Stoffe unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 der REACH-Verordnung). (Anmerkung: ggf. prüfen, ob dies zutrifft. Beispiele für Erzeugnisse mit einer beabsichtigten Freisetzung nach Art. 7 sind z.B. Duftkerzen. Beim Import von Duftkerzen müsste daher ggf. eine Registrierung erfolgen).
Festzuhalten bleibt, dass die Produkte, die Sie von uns beziehen, als Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung nicht registrierungspflichtig sind.
Die in unseren Erzeugnissen enthaltenen möglicherweise registrierungspflichtigen chemischen Stoffe müssen folglich ausschließlich durch unsere Vorlieferanten registriert werden.
Im eigenen Interesse und vor dem Hintergrund einer hohen Liefersicherheit verfolgen wir die Umsetzung von REACH und die daraus resultierenden Anforderungen intensiv. So haben wir bereits mit (etlichen unserer) unseren europäischen Vorlieferanten Kontakt aufgenommen. Bei den von uns vertriebenen Produkten handelt es sich im Wesentlichen um weit verbreitete Produkte, die in sehr großen Stückzahlen und Mengen vertrieben werden. Vor diesem Hintergrund wurde uns bereits jetzt schon von vielen unserer Vorlieferanten signalisiert, dass eine Vorregistrierung bzw. spätere Registrierung der relevanten Stoffe durchgeführt wird!
Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen zur Umsetzung der REACH-Verordnung in unserem Unternehmen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne können Sie sich an unseren Ansprechpartner für Fragen zu REACH, Fr./Hr. XY, E-Mail: xy@xy wenden.
Hinweis:
REACH-Fragebogen vom Kunden ggf. ausfüllen aber nicht unterschreiben, da mit dieser Unterschrift ggf. diverse Verpflichtungen eingegangen werden (z.B. den Kunden bei jeder Änderung in angemessener Zeit zu informieren). Das „Kleingedruckte“ im Fragebogen sollte in jedem Fall genau gelesen werden! Häufig kann es effizienter sein, ein Standardschreiben einzusetzen und den Fragebogen gar nicht auszufüllen.

2. Für Hersteller von Erzeugnissen

Die Fa. ZZ ist als Hersteller von Erzeugnissen (ggf. einige Beispiele von Produkten nennen) im Sinne von REACH „nachgeschalteter Anwender“. Als nachgeschalteter Anwender unterliegt die Firma ZZ grundsätzlich keinerlei Registrierungspflicht nach REACH.
Die Produkte, die Sie von uns beziehen, sind als Erzeugnisse im Sinne von REACH nicht registrierungspflichtig. Die in unseren Erzeugnissen enthaltenen möglicherweise registrierungspflichtigen chemischen Stoffe müssen folglich ausschließlich durch unsere Vorlieferanten registriert werden.
Im eigenen Interesse und für die Gewährleistung einer hohen Liefersicherheit verfolgen wir die Umsetzung von REACH und die daraus resultierenden Anforderungen intensiv. Insbesondere haben wir mit unseren EU-Vorlieferanten Kontakt aufgenommen, von denen wir chemische Stoffe und Zubereitungen beziehen, die wir im Rahmen unseres Produktionsprozesses einsetzen (z.B. Hilfsstoffe wie Schmierstoffe, Klebstoffe, Farben, Lacke etc.). Bei unseren Prozessen handelt es sich im Wesentlichen um weit verbreitete Anwendungen, die in vielen Branchen in hohen Tonnagen durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund wurde uns bereits jetzt schon von vielen unserer Vorlieferanten signalisiert, dass eine Vorregistrierung bzw. spätere Registrierung der relevanten Stoffe durchgeführt wird!
Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen zur Umsetzung der REACH-Verordnung in unserem Unternehmen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne können Sie sich an unseren Ansprechpartner für Fragen zu REACH, Fr./Hr. XY, E-Mail: xy@xy wenden.
Hinweis:
REACH-Fragebogen vom Kunden ggf. ausfüllen aber nicht unterschreiben, da mit dieser Unterschrift ggf. diverse Verpflichtungen eingegangen werden (z.B. den Kunden bei jeder Änderung in angemessener Zeit zu informieren). Das „Kleingedruckte“ im Fragebogen sollte in jedem Fall genau gelesen werden! Häufig kann es effizienter sein, ein Standardschreiben einzusetzen und den Fragebogen gar nicht auszufüllen.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein