23.10.2008

Antworten auf Standartfragebögen zu REACH-Pflichten nach Art. 33

1. Für Händler von Erzeugnissen

Die Fa. ZZ handelt mit Produkten, die im chemikalienrechtlichen Sinne Erzeugnisse sind. Die Erzeugnisse beziehen wir vorwiegend von europäischen Lieferanten, in Einzelfällen auch von außereuropäischen Lieferanten (Variante: „von europäischen und außereuropäischen Lieferanten oder „überwiegend von außereuropäischen Lieferanten“). Unseren Kunden gegenüber unterliegen wir damit den Informationspflichten nach Art. 33 der REACH-Verordnung, sofern in einem von uns gelieferten Produkt ein sehr besorgniserregender Stoff (SVHC-Stoff) in einer Massenkonzentration über 0,1 Prozent enthalten ist.
(Anmerkung zum Verständnis: Die 0,1 Massenprozentschwelle bezieht sich stets auf das gesamte Produkt in der gelieferten Form, z.B. eine Jacke inklusive der Knöpfe und Reißverschluss. Werden nur Knöpfe geliefert, bezieht sich die Massenprozentschwelle nur auf den Knopf. Ggf. vorhandene Verpackung wird immer separat betrachtet. So muss z.B. bei einer verpackten Jacke die Verpackung und die Jacke separat betrachtet werden.)
Die Liste der SVHC-Stoffe umfasst derzeit 15 verschiedene Substanzen und ist auf den Internetseiten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht.
Im eigenen Interesse und vor dem Hintergrund einer hohen Liefer- und Produktsicherheit nehmen wir diese Informationspflichten sehr ernst. Den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 33 der REACH-Verordnung kommen wir durch die folgende Vorgehensweise nach:
  • Unsere EU-Lieferanten von Erzeugnissen sind verpflichtet, uns unaufgefordert und ohne Verzögerung zu informieren, sofern in den von ihnen gelieferten Produkten ein SVHC-Stoff über 0,1 Massenprozent enthalten ist. Sofern wir eine diesbezügliche Information von unseren Lieferanten erhalten, geben wir diese Information nach Art. 33 der REACH-Verordnung unverzüglich an Sie weiter. (Falls zutreffend:) Von allen EU-Lieferanten lassen wir uns darüber hinaus noch einmal schriftlich versichern, dass diese gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht tatsächlich erfüllt wird. (alternativ kann auch folgende Formulierung verwendet werden: „…lassen wir uns darüber hinaus noch einmal schriftlich versichern, dass keine SVHC-Stoffe > 0,1 % in den gelieferten Produkten enthalten sind.“)
  • (Falls zutreffend:) Mit allen Nicht-EU-Lieferanten von Erzeugnissen treffen wir gesonderte Vereinbarungen, da sie den REACH-Informationspflichten nicht automatisch unterliegen. Deshalb lassen wir uns von Nicht-EU-Lieferanten schriftlich versichern, dass wir unmittelbar informiert werden, sofern in einem an uns gelieferten Produkt die 0,1 Massenprozentschwelle für einen SVHC-Stoff überschritten wird. (alternativ kann auch folgende Formulierung verwendet werden: „…schriftlich versichern, dass keine SVHC-Stoffe > 0,1 % in den gelieferten Produkten enthalten sind.“)
(Anmerkung zum Verständnis: Zum Beispiel können die Lieferbedingungen mit den Nicht-EU-Lieferanten um einen entsprechenden Passus erweitert werden, so dass der Nicht-EU-Lieferant unmittelbar informieren muss, wenn ein SVHC-Stoff > 0,1 % enthalten ist. Hierbei sollte der Nicht-EU-Hersteller auch darauf hingewiesen werden, dass die Liste der SVHC-Stoffe ständig fortgeschrieben wird. Stets sollte tatsächlich der Bezug auf die 0,1 Massenprozentschwelle erfolgen: Eine Zusicherung, dass „keine“ SVHC-Stoffe, auch nicht in Spuren, in Produkten enthalten sind, ist aus fachlicher Sicht oft nicht möglich.)
  • (Falls zutreffend:) Aus heutiger Sicht und vor dem Hintergrund der Auskünfte unserer Lieferanten ist nicht zu erwarten, dass in unseren Produkten SVHC-Stoffe in einer Massenkonzentration über 0,1 Prozent enthalten sind.
(ggf. können hier weitere fachliche Begründungen erfolgen: z.B. „…da laut den Spezifikationen für unsere Kunststoffprodukte die in der SVHC-Liste gelisteten Weichmacher ohnehin nicht verwendet werden dürfen“.)
Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen zur Umsetzung der REACH-Verordnung in unserem Unternehmen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne können Sie sich an unseren Ansprechpartner für Fragen zu REACH, Fr./Hr. XY, E-Mail: xy@xy wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Das „Kleingedruckte“ eines REACH-Fragebogens sollte in jedem Fall genau studiert werden. Häufig werden mit einer Unterschrift Verpflichtungen eingegangen. Zum Beispiel kann dies eine „rechtsverbindliche“ Unterschrift sein, mit der versichert wird, dass keine im Fragebogen genannten Stoffe in Produkten enthalten sein dürfen. Es muss in solchen Fällen abgewogen werden, ob vor dem Hintergrund der Haftungsrisiken ein Fragebogen tatsächlich ausgefüllt und unterschrieben wird. Ggf. kann es sinnvoller und wesentlich effizienter sein, ein Standardanschreiben zu formulieren und den eigentlichen Fragebogen gar nicht auszufüllen.

2. Für Hersteller von Erzeugnissen

Die Fa. ZZ produziert „Erzeugnisse“ (ggf. einige Beispiele von Produkten nennen). Unseren Kunden gegenüber unterliegen wir damit den Informationspflichten nach Art. 33 der REACH-Verordnung, sofern in einem von uns gelieferten Produkt ein sehr besorgniserregender Stoff (SVHC-Stoff) in einer Massenkonzentration über 0,1 Prozent enthalten ist. (Anmerkung zum Verständnis: Die 0,1 Massenprozentschwelle bezieht sich stets auf das gesamte Produkt in der gelieferten Form, z.B. eine Jacke inklusive der Knöpfe und Reißverschluss. Werden nur Knöpfe geliefert, bezieht sich die Massenprozentschwelle nur auf den Knopf. Ggf. vorhandene Verpackung wird immer separat betrachtet. So muss z.B. bei einer verpackten Jacke die Verpackung und die Jacke separat betrachtet werden.)
Die Liste der SVHC-Stoffe umfasst derzeit 15 verschiedene Substanzen und ist auf den Internetseiten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht. 
Im eigenen Interesse und vor dem Hintergrund einer hohen Liefer- und Produktsicherheit nehmen wir diese Informationspflichten sehr ernst. Den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 33 der REACH-Verordnung kommen wir durch die folgende Vorgehensweise nach:
  • Mit den Lieferanten relevanter Rohstoffe, die in unseren Produkten verarbeitet werden, stehen wir in Kontakt und lassen uns eine verbindliche Auskunft darüber geben, ob gelistete SVHC-Stoffe über 0,1 Massenprozent in den Rohstoffen enthalten sind. (Anmerkung zum Verständnis: Hiermit gemeint sind Chemikalien, die bezogen auf die 0,1 Massenprozentschwelle in einem relevantem Umfang verarbeitet werden und in das Produkt eingehen.)
  • Die EU-Lieferanten von Erzeugnissen, die in unseren Produkten in relevanter Größenordnung verarbeitet werden, sind ebenso verpflichtet, uns unaufgefordert und ohne Verzögerung zu informieren, sofern in den von ihnen gelieferten Produkten ein SVHC-Stoff über 0,1 Massenprozent enthalten ist. Sofern wir eine diesbezügliche Information von unseren Lieferanten erhalten und dadurch Kenntnis erlangen, dass damit auch in unseren Produkten die 0,1 Massenprozentschwelle für einen SVHC-Stoff überschritten wird, werden wir Sie unverzüglich informieren. (Falls zutreffend:) Von allen relevanten EU-Lieferanten lassen wir uns darüber hinaus noch einmal schriftlich versichern, dass diese gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht tatsächlich erfüllt wird. (alternativ kann auch folgende Formulierung verwendet werden: „…lassen wir uns darüber hinaus noch einmal schriftlich versichern, dass keine SVHC-Stoffe > 0,1 % in den gelieferten Produkten enthalten sind.“)
  • (Falls zutreffend:) Mit allen Nicht-EU-Lieferanten von Erzeugnissen, die in unseren Produkten in relevanter Größenordnung verarbeitet werden, treffen wir gesonderte Vereinbarungen, da sie den REACH-Informationspflichten nicht automatisch unterliegen. Deshalb lassen wir uns von Nicht-EU-Lieferanten schriftlich versichern, dass wir unmittelbar informiert werden, sofern in einem an uns gelieferten Produkt die 0,1 Massenprozentschwelle für einen SVHC-Stoff überschritten wird. (alternativ kann auch folgende Formulierung verwendet werden: „…schriftlich versichern, dass keine SVHC-Stoffe > 0,1 % in den gelieferten Produkten enthalten sind.“) (Anmerkung zum Verständnis: Zum Beispiel können die Lieferbedingungen mit den Nicht-EU-Lieferanten um einen entsprechenden Passus erweitert werden, so dass der Nicht-EU-Lieferant unmittelbar informieren muss, wenn ein SVHC-Stoff > 0,1 % enthalten ist. Hierbei sollte der Nicht-EU-Hersteller auch darauf hingewiesen werden, dass die Liste der SVHC-Stoffe ständig fortgeschrieben wird. Stets sollte tatsächlich der Bezug auf die 0,1 Massenprozentschwelle erfolgen: Eine Zusicherung, dass „keine“ SVHC-Stoffe, auch nicht in Spuren, in Produkten enthalten sind, ist aus fachlicher Sicht oft nicht möglich.)
  • (Falls zutreffend:) Aus heutiger Sicht und vor dem Hintergrund der Auskünfte unserer Lieferanten ist nicht zu erwarten, dass in unseren Produkten SVHC-Stoffe in einer Massenkonzentration über 0,1 Prozent enthalten sind. (ggf. können hier weitere fachliche Begründungen erfolgen: z.B. „…da laut den Spezifikationen für unsere Kunststoffprodukte die in der SVHC-Liste gelisteten Weichmacher ohnehin nicht verwendet werden dürfen“.)
Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen zur Umsetzung der REACH-Verordnung in unserem Unternehmen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne können Sie sich an unseren Ansprechpartner für Fragen zu REACH, Fr./Hr. XY, E-Mail: xy@xy wenden.

Hinweis: Das „Kleingedruckte“ eines REACH-Fragebogens sollte in jedem Fall genau studiert werden. Häufig werden mit einer Unterschrift Verpflichtungen eingegangen. Zum Beispiel kann dies eine „rechtsverbindliche“ Unterschrift sein, mit der versichert wird, dass keine im Fragebogen genannten Stoffe in Produkten enthalten sein dürfen. Es muss in solchen Fällen abgewogen werden, ob vor dem Hintergrund der Haftungsrisiken ein Fragebogen tatsächlich ausgefüllt und unterschrieben wird. Ggf. kann es sinnvoller und wesentlich effizienter sein, ein Standardanschreiben zu formulieren und den eigentlichen Fragebogen gar nicht auszufüllen.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein