04.03.2021

EU Kunststoffstrategie

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 regelt EU-weit Kennzeichnungsvorgaben für bestimmte Einwegkunststoffprodukte, die ab 3. Juli 2021 EU-weit gelten sollen. 
Dabei gilt in Bezug auf die Sprache der Kennzeichnung: Der Informationstext der Kennzeichnung ist in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten abzufassen, in dem/denen der Einwegkunststoffartikel in Verkehr gebracht wird. 
Für die Definition von „Verpackung“ sollte beachtet werden: Für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 bezeichnet der Ausdruck „Verpackung“ Verkaufsverpackungen und Umverpackungen gemäß der Definition in Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62/EG. 
Von den EU-weiten Kennzeichnungsvorgaben ab 3. Juli 2021 betroffen sind folgende Einwegkunststoffprodukte:

1. Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren

Die harmonisierten Kennzeichnungsvorgaben für Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren sind in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 festgelegt.
Verpackungen von Hygieneeinlagen (Binden) mit einer Oberfläche von 10 cm2 oder mehr sind bis zum 3. Juli 2021 mit einem bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 aufgeführten Aufdruck „Produkt enthält Kunststoff“ zu versehen.
Abweichend davon kann die Kennzeichnung auf Verpackungen von Hygieneeinlagen (Binden), die vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden, als Aufkleber angebracht werden.
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 sieht zudem Vorgaben vor für Position der Kennzeichnung, Größe der Kennzeichnung und grafische Gestaltung der Kennzeichnung auf den Verpackungen von Hygieneeinlagen (Binden).

2. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege

Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 festgelegt.
Verpackungen von Feuchttüchern (d. h. getränkte Tücher für Körper- oder Haushaltspflege) mit einer Oberfläche von 10 cm2 oder mehr sind mit einem bestimmten in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 aufgeführten Aufdruck „Produkt enthält Kunststoff“ zu versehen.
Abweichend davon kann die Kennzeichnung auf Verpackungen von Feuchttüchern, die vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden, als Aufkleber angebracht werden.
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 sieht zudem Vorgaben vor für Position der Kennzeichnung, Größe der Kennzeichnung und grafische Gestaltung der Kennzeichnung auf den Verpackungen von Feuchttüchern (d. h. getränkte Tücher für Körper- oder Haushaltspflege).

3. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 festgelegt.

4. Getränkebecher

Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Getränkebecher sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 festgelegt.
Getränkebecher, die teilweise aus Kunststoff bestehen 
Getränkebecher, die teilweise aus Kunststoff bestehen, müssen gemäß Anhang IV Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 mit der dort aufgeführten Aufschrift „Produkt enthält Kunststoff“ versehen werden. Abweichend davon kann die Kennzeichnung auf teilweise aus Kunststoff bestehenden Getränkebechern, die vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden, als Aufkleber angebracht werden.
Die Kennzeichnung von Getränkebechern, die teilweise aus Kunststoff bestehen, müssen zudem den in Nr. 3 des Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 festgelegten Anforderungen entsprechen.
Dies betrifft:
  • die Position der Kennzeichnung auf diesen Getränkebechern (z. B. u. a. horizontal auf der Außenseite des Bechers mit Abstand zum oberen Rand bei herkömmlichen Getränkebechern; z. B. u. a.  horizontal auf der Außenseite des Bechers, einschließlich der Oberseite des Fußes, der den Stiel hält, bei Getränkebecher in der Form von Wein- und Sektgläsern); 
  • die Größe der Kennzeichnung (z. B. auf Bechern mit einem Volumen von weniger/ mehr als 500 ml); 
  • die grafische Gestaltung der Kennzeichnung (z. B. muss der Informationstext „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“ in Großbuchstaben und in der Schriftart Helvetica Bold angebracht werden).
Getränkebecher, die gänzlich aus Kunststoff bestehen 
Getränkebecher, die gänzlich aus Kunststoff bestehen, müssen gemäß Anhang IV Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 mit der dort aufgeführten Aufschrift „Hergestellt aus Kunststoff“ bedruckt oder mit eingravierter/geprägter Aufschrift „HERGESTELLT AUS KUNSTSTOFF“ versehen werden.
Die Kennzeichnung von Getränkebechern, die gänzlich aus Kunststoff bestehen, müssen zudem den in Nr. 4 des Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 festgelegten Anforderungen entsprechen.
Dies betrifft:
  • die Position der Kennzeichnung auf diesen Getränkebechern (z. B. u. a. horizontal auf der Außenseite des Bechers an einer gut sichtbaren Stelle bei herkömmlichen Getränkebechern; die Kennzeichnung darf nicht auf der Unterseite des Becherbodens angebracht werden) 
  • die Größe der Kennzeichnung (z. B. u. a. Form der Kennzeichnung ist rechteckig und das Verhältnis zwischen Höhe und Länge beträgt 1:2) 
  • die grafische Gestaltung der Kennzeichnung (z. B. Unterscheidung zwischen Druck und Gravur/Prägung)