02.08.2021

Einwegkunststoff-Kennzeichnungs-Verordnung in Kraft

Ende Juni ist die „Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – EWKKennzV), datierend vom 24. Juni 2021, im Bundesgesetzblatt verkündet worden, so dass sie wie angekündigt am 3. Juli 2021 in Kraft treten konnte.
Im Fokus steht dabei die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Tabakprodukten und Getränkebechern aus Einwegkunststoff mit entsprechenden Bild- und Texthinweisen. Die EU-Kommission hat dafür hier einheitliche Logos bereitgestellt.
Hersteller dürfen diese Artikel nicht mehr ungekennzeichnet in Verkehr bringen. Allerdings besteht eine Übergangsfrist für bereits produzierte, aber noch nicht gekennzeichnete Artikel. Diese können bis 3. Juli 2022 mit nicht ablösbaren Aufklebern versehen und in Verkehr gebracht werden. Der Abverkauf ungekennzeichneter Ware durch den Handel ist jedoch möglich, um Ressourcenverschwendung zu vermeiden.
Die Verordnung enthält weiter die Regelung, wonach ab 3. Juli 2024 Deckel und Verschlüsse mit den Getränkebehältern aus Kunststoff während der Verwendungsdauer verbunden bleiben müssen.
Sowohl diese Kunststoff-Kennzeichnungs- als auch die zeitgleich in Kraft tretende Kunststoffverbotsverordnung werden in einem neuen DIHK-Merkblatt erläutert, welches hier auf der DIHK-Homepage abrufbar ist.
Quelle: DIHK