22.07.2020

CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Die EU-Chemikalien-Verordnung CLP (EG) Nr. 1272/2008 (Classification, Labelling and Packaging) regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen sowie Gemischen und bringt die bisherige EU-Gesetzgebung in diesem Bereich mit dem GHS-Globally Harmonised System in Einklang.
Nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden Hersteller und Importeure gefährlicher Stoffe verpflichtet, Informationen zu diesen Stoffen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach CLP zu melden.

1. Welche Stoffe sind betroffen?

  • Stoffe, die nach REACH-Verordnung (REACH-VO) registrierungspflichtig sind;
  • als gefährlich eingestufte Stoffe, die als solche oder in einem als gefährlich eingestuften Gemisch in Verkehr gebracht werden. (Art. 3: Ein Stoff oder ein Gemisch ist gefährlich, wenn es den in Anh. I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht.)

2. Was ist zu tun?

Jeder Hersteller oder Importeur der einen in Artikel 39 genannten Stoff in Verkehr bringt, teilt der ECHA folgende Informationen zur Aufnahme ins Verzeichnis mit:
  • Identität des Anmelders, der für das Inverkehrbringen des Stoffes verantwortlich ist;
  • Identität des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitt 2.1 bis 2.3.4;
  • Einstufung des Stoffes gemäß Art. 13;
  • Im Fall einer nicht vollständigen Einstufung, einen Hinweis warum Daten fehlen;
  • Ggf. spezielle Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren gemäß Art. 10
  • Kennzeichnungselemente gemäß Art. 17 (1) d-f und die Gefahrenhinweise nach Art. 25 (1).
Diese Informationen sind nicht erforderlich, wenn sie der Agentur als Teil der Registrierung gemäß REACH-VO übermittelt wurden. Stoffe, die ab dem 01.12.2010 in Verkehr gebracht werden, sind gemäß Absatz 1 innerhalb eines Monats nach ihrem Inverkehrbringen zu melden. Stoffe, die vor dem 01.12.2010 in Verkehr gebracht werden, können auch vor diesem Zeitpunkt gemeldet werden, müssen aber spätestens bis zum 03.01.2011 gemeldet sein.

3. Wenn mehrere Unternehmen denselben Stoff anmelden

Werden für einen Stoff mehrere unterschiedliche Einträge nach Art. 40 (1) in das Verzeichnis (nach Art. 42) vorgenommen, so sollten sich die Anmelder um Einigung bemühen und die Agentur unterrichten.

4. Was geschieht mit den Informationen zu angezeigten Stoffen?

Die Agentur erstellt und unterhält ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis in Form einer Datenbank. In das Verzeichnis werden die nach Art. 40 (1) gemeldeten und die von REACH-Regis-trierungen übermittelten Informationen aufgenommen. Diese REACH-Informationen sind öffentlich zugänglich. Die anderen Daten sind nur für die Anmelder zugänglich, die selbst Daten zu diesem Stoff vorgelegt haben (Art. 29 (1) REACH-VO).
Zusätzlich zu den oben genannten Informationen nimmt die Agentur ggf. für jeden Eintrag folgende Informationen auf:
  • ob es für diesen Eintrag eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung gibt;
  • ob es sich bei diesem Eintrag um eine gemeinsamen Eintrag von Registranten für denselben Stoff nach Art. 11 (1) REACH handelt;
  • ob es sich um einen einvernehmlichen Eintrag von zwei oder mehr Anmeldern gemäß Art. 41 handelt;
  • ob der Eintrag  von einem anderen Eintrag desselben Stoffes abweicht.
Die genannten Informationen werden aktualisiert, wenn eine Entscheidung zur Harmonisierung der Einstufung durch die Kommission (Art. 57 (5)) getroffen wurde.

5. Wie wird angemeldet?

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat eine Praxisanleitung für die „Meldung von Stoffen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis“ erstellt, das als pdf-Datei von der IHK-Homepage heruntergeladen geladen werden kann. In dieser Anleitung ist das Vorgehen detailliert beschrieben. Es gibt 3 Möglichkeiten:
  1. Alle verlangten Informationen können über die Software IUCLID 5 (dort werden auch die Daten für die REACH-Registrierungen eingegeben) eingegeben werden. Für die Nutzung von IUCLID gibt es ein spezielles sehr umfangreiches Datenübertragungshandbuch Teil 12 „Anleitung zum Erstellen und Übertragen einer Meldung der Einstufung und Kennzeichnung mittels IUCLID“. Dies erscheint nur sinnvoll für diejenigen Unternehmen, die bereits mit IUCLID gearbeitet haben oder sehr viele Datensätze eingeben müssen.
  2. Man kann über eine XML-Sammeldatei mehrere Einstufungs- und Kennzeichnungsmeldungen zusammenfassen. XML-Sammeldateien können nur genutzt werden für Stoffe, die durch eine EG- oder CAS-Nummer eindeutig definiert sind.
  3. Die Daten können online direkt in REACH-IT eingegeben werden. Sind nur wenige Stoffe zu melden, kann die online-Meldung über REACH-IT die günstigste Option sein.

Quelle: "Umwelt-Dienst-IHK" , IHK Südlicher Oberrhein