Anforderungen an Händler/Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten durch das novellierte ElektroG

1. Wer oder was ist betroffen?

Produkte, die mit elektrischem Strom oder Batterien betrieben werden („E-Geräte“), fallen größtenteils unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Ausgenommen sind zum Beispiel ortsfeste industrielle Großwerkzeuge (vgl. den Beitrag „Überblick über das ElektroG“: Interner Link).
Als Vertreiber gelten Sie, wenn Sie E-Geräte anbieten bzw. an Dritte verkaufen (z. B. online) oder verschenken (z. B. Werbeaktionen, Weihnachtsgeschenke).

2. In welchem Staat sitzen Ihre Lieferanten?

Wenn Sie alle Ihre E-Geräte von in Deutschland ansässigen Lieferanten beziehen, dann müssen diese (oder deren Vorlieferanten) die Herstellerpflichten einhalten. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register EAR (www.stiftung-ear.de). Als Vertreiber sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass die an Sie gelieferten E-Geräte von der Registrierung des Lieferanten vollständig erfasst sind.
Wenn Sie E-Geräte in anderen Staaten einkaufen und dann erstmals in Deutschland in Verkehr bringen, dann müssen Sie neben Ihren Vertreiberpflichten auch die Pflichten der Hersteller und Importeure erfüllen. Alternativ müsste Ihr ausländischer Lieferant eine Niederlassung in Deutschland haben oder einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten bestimmen (z. B. eine Kanzlei), der dann alle Herstellerpflichten erfüllen muss.

3. Verkaufen Sie auch E-Geräte in andere Staaten?

Analog gilt das oben Gesagte für Sie, falls Sie E-Geräte ins Ausland an Endnutzer verkaufen. Dann müssen Sie zuvor im jeweiligen Staat eine Niederlassung gründen oder einen dort ansässigen Bevollmächtigten bestimmen, der all Ihre dortigen Pflichten übernimmt.

4. Rücknahmepflichten für Altgeräte und Randbedingungen

Sie sind zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet, sofern Ihre Verkaufsfläche für E-Geräte min. 400 Quadratmeter groß ist. Mit Verkaufsfläche ist die Grundfläche Ihres Geschäfts (bzw. des Teilbereichs, in dem E-Geräte angeboten werden) gemeint. Beim Versandhandel wird stattdessen die Größe der Versand- und Lagerflächen betrachtet, wobei ggf. mehrere Regalflächen übereinander wohl zu addieren sind (was umstritten ist).
Sie sind verpflichtet, Privatkunden auf deren kostenloses Rückgaberecht aufmerksam zu machen. Dabei gilt: Kunden können bis zu fünf E-Geräte pro Geräteart unabhängig von einem möglichen Neukauf abgeben, sofern diese E-Geräte maximal 25 Zentimeter lang, hoch und breit sind. Bei Geräten mit größeren Abmessungen sind Sie dagegen nur dann zur Rücknahme verpflichtet, wenn der Kunde gleichzeitig ein Neugerät mit ähnlicher Funktion kauft (z. B. Kauf eines Gefrierschranks und Rückgabe einer alten Gefriertruhe).
Die Rücknahme hat bei Ihrem Kunden oder in Ihrem Laden oder in davon zumutbarer Entfernung zu erfolgen; im Fall des Versand-/Onlinehandels durch Post-/Paket-Rückversand oder durch ein neu zu schaffendes dichtes Netz an Rücknahmestellen. Dieses Netz muss unabhängig von den kommunalen Wertstoffhöfen aufgebaut und betrieben werden, obwohl letztere auch künftig gebrauchte E-Geräte annehmen.

5. Anzeige- und Berichtspflichten bei verpflichteter oder freiwilliger Rücknahme

Wenn Sie aufgrund der 400-Quadratmeter-Regelung zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Rücknahmestelle der Stiftung EAR anzeigen und jährliche Mengenmeldungen abgeben. Gleiches gilt, wenn Sie die 400 Quadratmeter zwar unterschreiten, aber freiwillig Altgeräte zurücknehmen. Anstelle einer freiwilligen Rücknahme dürfen Sie Kunden jedoch auch an bestehende Rücknahmestellen (z. B. die kommunalen) verweisen.
Die Mengenmeldungen für das Vorjahr sind jeweils bis 30. April online abzugeben, wobei die Mengen je Gerätekategorie abgefragt werden; die Angabe fundierter Schätzwerte ist zulässig. Die Berichtspflicht gilt unabhängig davon, an wen Sie zurückgenommene Altgeräte weitergeben. Sie haben hierbei die Wahl zwischen den Herstellern bzw. deren Bevollmächtigten oder den öffentlichen Sammelstellen (z. B. Wertstoffhöfe). Letzteres hat den Vorteil, dass Sie bei den öffentlichen Stellen praktisch alle Gerätetypen und -marken abgeben können, die Sie zuvor zurückgenommen haben.
Als dritte Option können Sie die zurückgenommenen E-Geräte in eigener Verantwortung einer Verwertung zuführen, wobei jedoch zusätzliche Bestimmungen einzuhalten sind (u. a. erweiterte Berichtspflichten, keine Abgabe an „fliegende Händler“, keine Teil-Demontage in Eigenregie).

6. Ergänzende Hinweise

Die hier skizzierten Vertreiber-Pflichten gelten streng genommen auch für Hersteller und Importeure, die nicht an Endkunden, sondern an Weiterverkäufer liefern. Denn die im ElektroG von 2005 enthaltene Definition, wonach ein Vertreiber (nur) an Endkunden liefert, findet sich so im aktuellen ElektroG von 2015 nicht wieder.
Vertreiber selbst sind in der Regel auch Nutzer einiger E-Geräte, die irgendwann zu Abfall werden und entsorgt werden. Dann greifen zusätzliche Berichtspflichten für die Nutzer von E-Geräten, sofern es sich um Gerätearten handelt, die üblicherweise keine Verwendung in Privathaushalten finden. Hier empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Entsorgungsunternehmen, das bei Ihnen den „Elektroschrott“ abholt.

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein