05.02.2007

Abfallrechtliche Anzeige- und Erlaubnisverordnung


Die wichtigsten Regelungen sind nachfolgend dargestellt. Besonders hinzuweisen ist auf die vom Bundesrat durchgesetzte Ausnahmeregelung von der Anzeigepflicht für bestimmte Unternehmen (siehe Seite 2).  

1. Anzeige- und Erlaubnisverordnung (ABFAEV) – Artikel 1

Die neue Verordnung gilt für das Anzeigeverfahren nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), also nicht § 18 KrWG, sowie das Erlaubnisverfahren nach § 54 KrWG. Sie ersetzt die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung, welche bis 2012 unter dem Namen Transportgenehmigungsverordnung (TgV) bekannt war. Auch die neue Verordnung ist an Sammler und Beförderer von Abfällen adressiert, darüber hinaus aber auch an Händler und Makler. Konkretisiert werden die Vorgaben aus § 53 und § 54 KrWG, welche - vereinfacht gesagt - im Fall von nicht gefährlichen Abfällen eine Anzeige und im Fall von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis vorschreiben. 
Dort wird u. a. persönliche Zuverlässigkeit gefordert. Diese gilt laut § 3 der Verordnung als nicht erfüllt, wenn der Betriebsinhaber oder das Führungspersonal in den letzten fünf Jahren zu einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro verurteilt worden ist.  
a) Fachkunde-Anforderungen 
§ 4 definiert die erforderliche Fachkunde des Betriebsleiters eines (nur) anzeigepflichtigen Unternehmens, wobei für gewerbsmäßig tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler mehrere Optionen bzgl. Ausbildung oder Studium und Berufserfahrung als ausreichend an-gesehen werden. Alternativ ist für diese Zielgruppe der Besuch eines anerkannten Fachkundelehrgangs möglich. 
Für anzeigepflichtige Unternehmen (vgl. § 7), die nicht gewerbsmäßig, sondern nur im Rahmen anderweitiger „wirtschaftlicher Unternehmen“ an Abfalltransporten beteiligt sind, wird lediglich eine (für den Unternehmenshauptzweck geeignete) berufliche Qualifikation des Betriebsleiters gefordert (ohne Detailvorgaben). 
In begründeten Einzelfällen („zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit“) kann die Abfallbehörde bei allen anzeigepflichtigen Unternehmen den Besuch eines Fachkunde-Lehrgangs vorschreiben. 
§ 5 enthält die Fachkunde-Anforderungen für die Betriebsleiter von erlaubnispflichtigen Unternehmen. Auch hier werden diverse Optionen als geeignet definiert, allerdings ist für diese Zielgruppe der Besuch eines Fachkundelehrgangs und eines Auffrischungslehrgangs alle drei Jahre obligatorisch. Dies entspricht der bisherigen Regelung für Sammler und Beförderer, aber gilt wie oben erwähnt seit Juni 2014 nun auch für 
Händler und Makler (für diese Personen gab es bisher je nach regionaler Abfallbehörde unterschiedliche Vorgaben). Für das weitere Personal von erlaubnispflichtigen Betrieben wird in § 6 keine spezielle Fachkunde, sondern nur ausreichende Sachkunde durch Anwendung eines Einarbeitungsplans verlangt. 
b) Anzeigeverfahren und Befreiung für bestimmte Unternehmen 
§ 7 und § 8 enthalten Detailvorgaben zum Anzeigeverfahren. Die Anzeige muss nur einmalig erfolgen, aber ggf. bei wesentlichen Änderungen wiederholt werden. In Baden-Württemberg ist sie an die unteren Abfallbehörden bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten zu richten. Die Anzeige kann seit Juni 2014 unter Verwendung des neuen Formulars gemäß Anlage 2 der Verordnung abgegeben werden. 
Wichtig sind die Ausnahmeregelungen in Absatz 8 und 9 des § 7. Laut Absatz 8 gilt die Anzeigepflicht nicht für Hersteller und Vertreiber, die nicht gefährliche Abfälle aufgrund einer Rechtsverordnung zurücknehmen (z. B. Verpackungen) und dabei als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler agieren. Auf Drängen der Wirtschaft und der Bundesländer wurde über den Bundesrat ein zusätzlicher Absatz 9 eingefügt. Dieser besagt, 
dass nicht gewerbsmäßig tätige Sammler und Beförderer, die also nur im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern, von der Anzeigepflicht befreit sind, wenn sie pro Jahr maximal 2 Tonnen gefährliche Abfälle und maximal 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen - sammeln oder befördern. (Innerbetriebliche Transporte sind nicht relevant). 
c) Erlaubnisverfahren und Ausnahmeregelungen 
§ 9 bis § 11 regelt das Verfahren zur Beantragung und Erteilung einer Erlaubnis ähnlich wie bisher, jedoch auch mit der Option einer elektronischen Abwicklung über eine bundesweit eingerichtete Plattform. 
§ 12 listet neue Ausnahmeregelungen von der Erlaubnispflicht auf. Schon nach bisherigem Recht ausgenommen waren (gemäß KrWG, Elektro- und Elektronikgerätegesetz-ElektroG und Batteriegesetz-BattG): 
  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 
  • Entsorgungsfachbetriebe, sofern sie für die eigentlich erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind 
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikgeräten und Altbatterien (die jedoch den sonstigen Anforderungen des ElektroG und BattG unterliegen) 
  • Zusätzlich wurden nun laut § 12 folgende Sammler, Beförderer, Händler und Makler von der Erlaubnispflicht ausgenommen: 
    1. diejenigen, die nur im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind 
    2. diejenigen, die tätig sind für einen Hersteller oder Vertreiber, welcher Altprodukte freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurücknimmt (z. B. Lösemittel) 
    3. diejenigen, die Altfahrzeuge im Rahmen der Altfahrzeugverordnung transportieren 
    4. diejenigen, die nach EMAS für eine entsprechende Tätigkeit registriert sind 
  • Ausgenommen wurden außerdem:
    1. Abfalltransporte auf Seeschiffen (nicht auf Binnenschiffen, wie ursprünglich geplant) 
    2. Paket-, Express- und Kurierdienste, soweit sie in ihren Beförderungsbedingungen die geltenden
    3. Gefahrgutvorschriften berücksichtigen
(Der letztgenannte Punkt wurde in der Fachpresse z. T. falsch berichtet. Der Umweltaus-schuss des Bundesrats hatte für eine Streichung dieser Ausnahmeregelung plädiert, aber das Plenum des Bundesrats hat diesen Vorschlag nicht aufgenommen. Die Regelung wurde somit vom Bundesrat und anschließend der Bundesregierung akzeptiert und im Gesetzblatt verkündet. Folglich sind die besagten Transportdienste von der 
Erlaubnispflicht befreit).  
d) Weitere Neuregelungen in der AbfAEV
§ 13 enthält die Pflichten zur Mitführung von Dokumenten (Anzeigenbestätigung, Erlaubnis, etc.) beim Transport. Ein zusätzlich vom Bundesrat als § 13a eingefügter Artikel ermächtigt die Behörden, Ausnahmen von den Fahrzeug-Kennzeichnungspflichten mit dem A-Schild zuzulassen. § 14 verpflichtet die Behörden zur Führung eines bundesweiten Registers aller Anzeigen und Erlaubnisse. § 15 listet die möglichen Ordnungswidrigkeiten auf, § 16 enthält Übergangsbestimmungen vor allem hinsichtlich der Fachkundelehrgänge.  

2. Änderung der Entsorgungsfachbetriebverordnung – Artikel 2

Analog zu § 3 der oben vorgestellten AbfAEV wurden die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Betriebsverantwortlichen in der bestehenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung verschärft. Denn die Bußgeldschwelle, oberhalb derer eine Zuverlässigkeit in der Regel verneint wird, wird von 5.000 Euro auf 2.500 Euro halbiert.  

3. Änderung der Nachweisverordnung – Artikel 4

In der Abfall-Nachweisverordnung wurde eine Reihe von Änderungen vorgenommen: 
  1. Die Verordnung ist laut ihrem § 1 nun auch an Händler und Makler adressiert. 
  2. Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag von gefährlichen Abfällen müssen nun ebenfalls die Übernahme und Abgabe bescheinigen (§ 10 und § 11). 
  3. Abfallentsorger müssen Begleitscheine „unverzüglich nach Annahme“ unterschreiben, d.h. „ohne schuldhaftes Verzögern“ (§ 11).  
  4. Neu aufgenommen aufgrund von EU-Vorgaben wurde mit einem § 16a das Recht eines früheren Abfallbesitzers, der selbst nicht nachweispflichtig war und deshalb nicht automatisch Belege erhalten hat, entsprechend Belege zu verlangen.  
  5. Ebenfalls aufgrund der EU-Abfallrahmenrichtlinie neu aufgenommen wurde § 16b. Dieser verpflichtet Beförderer zur Mitführung von Belegen, jetzt auch im Fall von nicht nachweis-pflichtigen gefährlichen Abfällen. Dies trifft z. B. auf gefährliche Abfälle zu, die gesetzlichen Rückgabevorschriften unterliegen und deshalb von der Nachweispflicht befreit sind.  
  6. Schriftliche Vereinbarungen über eine zeitlich verzögerte elektronische Signierung der Begleitscheine waren bisher nur zwischen Abfallerzeuger und Beförderer möglich. Diese Option in § 19 wurde nun auf die weiteren Beteiligten ausgedehnt.  
  7. § 20 ermöglicht nun eine freiwillige Anwendung des elektronischen Nachweisverfahrens auch bei nicht nachweispflichtigen Abfällen. 
  8. Der neue § 25a regelt die Registerführung von Händlern und Maklern, ähnlich wie bei Abfallerzeugern und Entsorgern. Allerdings wird eine elektronische Registerführung hier ausdrücklich untersagt. 
  9. Außerdem wurden einige Klarstellungen und Fehlerkorrekturen in verschiedenen Paragraphen der Nachweisverordnung vorgenommen.    

4. Inkrafttreten; Außerkrafttreten – Artikel 6

Die gesamte Artikelverordnung trat am 1. Juni 2014 in Kraft, da die Übergangsregelungen des KrWG zum gleichen Zeitpunkt ausliefen und dann weitgehend durch die neue AbfAEV ersetzt werden. Gleichzeitig wurde die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung (frühere TgV) aufgehoben.  

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein