Vorgesehene Änderungen für Versicherungsvermittler
Konkret soll die Ausnahme in § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO aufgehoben werden, die bisher eine Befreiung von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler für Bausparkassen für die Vermittlung von Versicherungen im Rahmen eines Kollektivertrags vorsieht. Darüber hinaus soll auch die Ausnahmevorschrift in § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO für die Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Restschuldversicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen wegfallen.
Für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen sieht der Entwurf jeweils eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes vor.
Hier finden Sie weitere Detailinformationen zu den vorgesehenen Änderungen sowie die Stellungnahme der IHK-Organisation.