16.12.2024
THG-Emissionen des eigenen Unternehmens offenzulegen, ist heute mehr gefordert denn je. Das neue Infoblatt des Umweltgutachterausschusses (UGA) geht der Frage nach, welche Anforderungen EMAS dazu stellt und worauf in Umwelterklärungen zu achten ist. Es bietet Unternehmen Orientierung und Umweltgutachter*innen eine Handlungsempfehlung bei der Prüfung.
Umgang mit Treibhausgasemissionen in Umwelterklärungen
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In der täglichen Praxis sind Umweltgutachter*innen mit unterschiedlichen Informationstiefen zu THG-Emissionen von Organisationen konfrontiert. Mal behandeln Umwelterklärungen ausschließlich direkte Emissionen, mal sind ebenfalls Angaben zu bezogener Energie oder zu indirekten Emissionen in der Lieferkette enthalten.
Durch gesetzliche Entwicklungen wie die Green Claims Directive wächst auch der Anspruch an umweltbezogene werbliche Aussagen wie z.B. „klimaneutral“.
Das UGA-Infoblatt soll als Handlungsempfehlung Klarheit darüber schaffen, was hinsichtlich Aussagen zu THG-Emissionen in der Umwelterklärung von Organisationen und Umweltgutachter bei der Prüfung zu beachten ist.
Es fasst Vorgaben aus der EMAS-Verordnung zusammen, die den Umgang mit THG-Emissionen adressieren, und stellt dar, was Organisationen leisten müssen und was Umweltgutachter fordern dürfen. Dabei behandelt das Infoblatt Teilbereiche wie die Wesentlichkeitsbewertung, quantitative und qualitative Berichtspflichten und -standards, Kompensation von Emissionen sowie Klimaneutralitätsaussagen.
Das vorliegende Infoblatt folgt dem hohen Prüfanspruch von Umweltgutachter, mit der Umwelterklärung valide und glaubhafte Daten, Informationen und Aussagen zur Umweltleistung von Unternehmen und Organisationen zu veröffentlichen. Konkrete Handlungsanleitungen bieten Einblick in die Prüftiefe von Umweltgutachter zu THG-Emissionen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier: Umweltberichterstattung - glaubwürdig und transparent und Umwelterklärung erstellen.