27.04.2026
Die Änderung zum Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrecht mit dem die unionsrechtlichen Änderungen an der Verbraucherrechte-Richtlinie ins deutsche Recht umgesetzt werden, bringt u. a. Neuregelungen hinsichtlich des Widerrufsrechts mit sich.
Besondere Herausforderungen für Vermittler im Online-Geschäft
Im Rahmen der Verbändeanhörung hat auch die IHK-Organisation Stellung genommen. Der Bundestag hat am 19. Dezember 2025 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts beschlossen.
Zu den relevanten Neuerungen, die bereits im Referentenentwurf enthalten waren, zählen:
- Begrenzung des ewigen Widerrufsrechts (max. zwölf Monate und 14 Tage; Ausnahme bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung). Bei Lebensversicherungen gilt eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen
- Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche (gilt nur im B2C-Bereich) geschlossen werden
- Neue Informationspflichten
Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 das beschlossene Gesetz gebilligt. Achtung: Wesentliche Teile treten am 19. Juni 2026 in Kraft. Die Informationspflichten treten am 27. September 2026 in Kraft.
Die neue Fassung des § 356a Abs 1 BGB regelt die elektronische Widerrufsfunktion. Darunter zu verstehen ist ein “gut lesbarer” (wahrnehmbarer) Widerrufsbutton mit den Worten “Vertrag widerrufen”. An die Gestaltung werden besondere Anforderungen gestellt. So soll sich die Hervorhebung “Button” von anderen Links unterscheiden und leicht zugänglich und ständig verfügbar sein. Nach dem Klick auf den Button “Vertrag widerrufen” soll eine Widerrufserklärung an den Unternehmer übermittelt werden. Dieser soll unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln. Außerdem besteht weiterhin parallel die Möglichkeit eines Muster-Widerrufsformulars.
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