Ausblick auf vorgesehene Änderungen für Kreditvermittler

Mit der Novellierung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie im Jahr 2023 wurden neben Transparenz- und Informationspflichten beispielsweise auch die so genannten „Buy now, pay later“-Modelle reguliert. Dadurch sollen Verbraucher vor Überschuldung geschützt werden.
Bis zum 20. November 2025 muss nun die EU-Richtlinie über Verbraucherkredite in deutsches Recht umgesetzt werden. Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie soll u. a. eine umfassende Überarbeitung der Regelungen in der Gewerbeordnung (GewO) stattfinden. Die Erlaubnispflicht für gewerbliche Darlehensvermittler (bislang in § 34c GewO geregelt) soll dann in einen § 34k GewO-neu eingefügt werden, wobei die Erlaubnispflicht für gewerbliche Vermittler von Unternehmensdarlehen, die bislang in den Anwendungsbereich des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO fallen, nach dem Regierungsentwurf aufgehoben werden soll. Zudem ist eine Registerpflicht beabsichtigt. Darüber hinaus ist ein IHK-Sachkundenachweis als Erlaubnisvoraussetzung sowie eine Weiterbildungspflicht vorgesehen.

Wer ist betroffen?

Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Verbrauchern Kreditverträge
  • vorstellen
  • anbieten
  • bei deren Vorbereitung behilflich sind oder
  • für den Kreditgeber abschließen.
Die Erlaubnispflicht nach § 34k GewO soll künftig nur die selbständigen Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen betreffen.
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen soll eine Erlaubnis nach § 34i GewO weiterhin erforderlich bleiben, auch wenn sie eine Erlaubnis nach § 34k GewO-neu erteilt bekommen haben.

Keine Erlaubnis nach § 34k GewO benötigen u. a. (§ 34k, Absatz 4, Nummer 3 GewO-E)

Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten (d.h. weniger als 250 Beschäftigte, mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro) und die lediglich zur Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen tätig werden, benötigen keine Erlaubnis.
Die gewerberechtlichen Regelungen sollen grundsätzlich am 20. November 2026 in Kraft treten.
Im Rahmen der Verbändeanhörung hat auch die IHK-Organisation eine Stellungnahme abgegeben.