21.05.2026
Der Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen und mit dem neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) die Erlaubnispflicht der Verbraucherkreditvermittlung in Deutschland grundlegend neu geregelt. Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft.
Neuer § 34k GewO für Verbraucherkreditvermittler
Mit der Änderung wird künftig die bislang erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO entfallen. Diese wird aus dem § 34c GewO herausgelöst.
Betroffen sind Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen im B2C-Bereich. Reine B2B-Vermittlungen ohne Verbraucherbezug fallen nicht unter die Erlaubnispflicht.
Die Erlaubnis gemäß § 34k Absatz 3 GewO setzt voraus:
- Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkundenachweis
Übergangsregelungen gemäß § 162 GewO:
Gewerbetreibende, die vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 19. November 2026 geltenden Fassung haben, welche zur Darlehensvermittlung berechtigt, und die Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 34k Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 beantragen und sich selbst sowie die nach § 34k Absatz 8 Nummer 1 einzutragenden Personen unverzüglich nach Erlaubniserteilung in dem Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 registrieren lassen.
Der Wechsel von § 34c auf § 34k GewO kann frühestens ab dem 20. November 2026 auf Antrag erfolgen und nur bis zum 31. Mai 2027 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorgenommen werden. Weitervermittlung mit § 34c GewO längstens bis 19.11.2027. In Baden-Württemberg sind die IHKs zuständig.
Wer vom 1. Januar 2021 bis zur Antragstellung ununterbrochen Darlehensverträge vermittelt hat, kann ggf. von der “Alte-Hasen-Regelung” Gebrauch machen. Sie gilt jedoch nur bis 31. Mai 2027 und muss mit entsprechenden Nachweisen zur ununterbrochenen Tätigkeit belegt werden.
Details z.B. zur Sachkunde, Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen und zur regelmäßigen Weiterbildung sollen in einer Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) geregelt werden.
Im Rahmen der Verbändeanhörung hat auch die IHK-Organisation eine Stellungnahme zum Entwurf abgegeben. Im nächsten Schritt wird der Bundesrat über die Verordnung beraten.
Bitte beachten Sie in laufenden Gesetzgebungsverfahren kann es noch zu Änderungen kommen.
Bitte beachten Sie in laufenden Gesetzgebungsverfahren kann es noch zu Änderungen kommen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Deutscher Bundestag - Bundestag beschließt Gesetz zu Verbraucherkrediten und E-Auto-Förderung (Regelungstext.pdf)
Deutscher Bundestag - Bundestag beschließt Gesetz zu Verbraucherkrediten und E-Auto-Förderung (Regelungstext.pdf)
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Heilbronn-Franken für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall nicht ersetzen.