Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Selbstverständlich können Sie Ihre schriftliche Prüfung einsehen, aber erst nach Abschluss der Prüfung, also nach Erhalt der endgültigen Ergebnismitteilung (Bescheid über die Prüfung). Die Einsichtnahme findet nach vorheriger Antragstellung bei Ihrer Prüfungskoordinator/-in und anschließender Terminabsprache in den Räumen der IHK zu unseren Geschäftszeiten statt.
Bitte stellen Sie hierzu einen Antrag an Ihre/n Prüfungskoordinator/-in. Verwenden Sie hierzu das zum Download zur Verfügung stehende Formular Antrag auf Einsichtnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 91 KB).

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einsichtnahme

Hier erhalten Sie Informationen darüber, wem, wann, wo und wie Einsicht in Prüfungsunterlagen gewährt wird.
  • Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
    Gemäß Art. 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG BW) i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 17. Juli 2020 (FPO) ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des Prüfungsverfahrens auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht jedoch nicht vorbehaltlos. Nachfolgend sollen die Anspruchsvoraussetzungen und das Einsichtsverfahren kurz dargestellt werden.
  • Anspruchsberechtigte
    Der antragstellende Prüfungsteilnehmer kann zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen Einsichtnahme in seine Prüfungsakte beanspruchen. Soweit eine Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt stattfindet, hat daneben auch der Rechtsanwalt Anspruch auf Akteneinsicht. Der Rechtsanwalt hat auf Verlangen der aktenführenden Behörde seine Bevollmächtigung nachzuweisen. Die Entscheidung, ob darüber hinaus andere Personen Einsicht nehmen dürfen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Prüfungsbehörde. Der Antragsteller kann jedoch regelmäßig nicht verlangen, dass z. B. Ehegatten, Vorgesetzte oder andere Prüfungsteilnehmer seine Prüfungsunterlagen einsehen dürfen.
  • Anspruchsinhalt
    Laut Art. 29 Abs. 1 S. 1 LVwVfG BW i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 FPO hat der Antragsteller zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen einen Anspruch auf Einsichtnahme in seine Prüfungsunterlagen. Hierzu zählen insbesondere die Aufsichtsarbeiten aus der schriftlichen Prüfung und das Protokoll der mündlichen Prüfung. Zu den Prüfungsunterlagen zählen nicht die Lösungshinweise – die zudem oft einer Sperrfrist unterliegen – oder persönliche Aufzeichnungen der Prüfer. Während der Einsichtnahme darf sich der Antragsteller stichpunktartige Notizen machen.
  • Antragsform und Antragsfrist
    Die Einsichtnahme ist beim zuständigen Sachbearbeiter unter Angabe der Identifikationsnummer und der jeweiligen Kenn- bzw. Prüfungsnummer zu beantragen. Im Antrag sind die Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird, genau zu bezeichnen. Es ist zum Beispiel anzugeben, ob in alle oder nur in einzelne Aufsichtsarbeiten einer schriftlichen Prüfung Einsicht verlangt wird. Der Antrag ist zeitnah nach dem jeweiligen Prüfungstermin zu stellen, da die Unterlagen andernfalls schon archiviert oder vernichtet sein können (siehe Anspruchsgrenzen).
  • Zeit und Ort der Akteneinsicht
    § 28 Abs. 1 S. 1 FPO enthält die von der Rechtsprechung als zulässig angesehene Einschränkung, dass einem Prüfungsteilnehmer erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens bzw. nach Erhalt eines Prüfungsbescheids oder –zeugnisses Einsicht in seine Prüfungsunterlagen gewährt werden kann. Die Einsichtnahme erfolgt als Einzel- oder Sammeltermin in den Amtsräumen der aktenführenden Prüfungsbehörde. Zeit und Ort der Einsicht werden von den zuständigen Prüfungskoordinatoren festgelegt und den Antragstellern rechtzeitig mitgeteilt. Zum Einsichtstermin ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann ein weiterer Antrag auf Einsichtnahme abgelehnt werden. Organen der Rechtspflege – insb. Rechtsanwälten – können Prüfungsakten zur Einsicht vorübergehend im Original oder als Kopie in deren Geschäftsräumen herausgegeben werden.
  • Anspruchsgrenzen
    Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind laut § 28 Abs. 1 S. 2 FPO ein Jahr aufzubewahren. Spätestens nach dieser Zeitspanne wird der Anspruch auf Akteneinsicht unerfüllbar. Nach Art. 29 Abs. 2 LVwVfG BW ist die Prüfungsbehörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt würde. Es ist daher grundsätzlich zulässig, Einsichtnahmen auf bestimmte Zeiten zu begrenzen. Auch das Ablehnen wiederholter Anträge auf Akteneinsicht ist grundsätzlich zulässig, sofern der Prüfungsteilnehmer schon einmal die Gelegenheit hatte, dieselben Prüfungsunterlagen einzusehen.