Aufwandsentschädigung und steuerliche Aspekte
Als Prüfer/in erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis. Dies bedeutet, Sie erhalten einen Stundensatz und zuzüglich einer Tagespauschale bei Einsätzen über acht Stunden. Zusätzliche Kosten (Fahrt, Porto etc. ) werden ebenfalls erstattet. Eine Entschädigung für die ausgefallenen Einkünfte wird nicht gewährt.
1. Einkommensteuergesetz maßgeblich
Die Tätigkeit als ehrenamtliche/r Prüfer/in, als Aufsichtsperson bei der Prüfung oder als Prüfungsaufgabenersteller/in wird von den IHKs mit einer Entschädigung vergütet. Die Steuerfreiheit der Entschädigung für Zeitversäumnis für ehrenamtlich Prüfende oder Prüfungsaufgabenerstellende richtet sich nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ist bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei, sog. Übungsleiterfreibetrag.
Entschädigung für Zeitversäumnis für ehrenamtliche Prüfungsaufsicht richtet sich nach § 3 Nr. 26 a EStG. Bei dieser sogenannten „Ehrenamtspauschale“ sind 840 Euro pro Jahr steuerfrei.
Überschreiten die Einnahmen aus den oben bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3 c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Die Steuerfreiheit der Erstattung zusätzlicher tatsächlich entstandener Kosten richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und ist in voller Höhe steuerfrei.
2. Einnahme in Steuererklärung angeben
Auch wenn Sie unterhalb dieses Freibetrags bleiben, sollten Sie die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei der IHK in der Steuererklärung angeben. Der Grund: Bei der Steuerprüfung der IHKs werden von den Finanzämtern zum Teil Kontrollmitteilungen an die örtlichen Finanzämter der ehrenamtlichen IHK-Mitarbeiter gesendet und die Angaben gegenüber den Finanzbehörden abgeglichen. Ein Schreiben des Wohnsitzfinanzamts kommt dann für die ehrenamtlich Mitarbeitenden unerwartet und hat die große Enttäuschung zur Folge, dass man sich ehrenamtlich engagiert und dafür noch Probleme mit der Steuer bekommt. Hat man den Steuerfreibetrag überschritten, drohen Nachforderungen des Finanzamtes.