Informationen zur Nutzung zugelassener Hilfsmittel
1. Allgemein
Die Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel ist nach §19 FPO eine Täuschungshandlung. Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit “ungenügend” ( = 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei der vorbereiteten Täuschungshandlung, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit “ungenügend” ( = 0 Punkte) bewerten.
Welche Hilfsmittel sind erlaubt?
Es sind alle Hilfsmittel gemäß der Hilfsmittelliste der DIHK für die bundeseinheitlichen Prüfungen in der jeweils aktuellen Fassung erlaubt.
2. Gesetzestexte
Was ist gemeint, wenn die Hilfsmittelliste “Gesetzestexte” zulässt?
In der Prüfung dürfen die genannten Gesetzestexte benutzt werden. Sind nur “Gesetzestexte” zugelassen, dürfen alle unkommentierten handelsüblichen Ausgaben, die Sie zur Lösung benötigen, verwendet werden. Handelsüblich heißt, dass jedermann dieses Werk erwerben kann.
Was ist unter Gesetzestexte “in unkommentierter Fassung” zu verstehen?
“Unkommentiert” heißt, dass das Werk den bloßen Gesetzestext ohne weitere Erläuterungen seitens des Verlages enthält. Es bedeutet aber auch, dass Sie den gedruckten Text nicht mit eigenen Erläuterungen bzw. wörtlichen Ergänzungen versehen dürfen.
Wie darf ich einen Gesetzestext bearbeiten?
Zulässig sind ausschließlich:
- Klebezettel und/oder Klebereiter an den Seitenrändern mit Überschriften von Paragrafen (z.B. „§433 Kaufvertrag“) und/oder Gesetzestitel (z.B. „HGB“)
- Farbliche Markierungen mit Textmarkern o.ä.
- Unterstreichungen
- Verweise auf andere Stellen im Text (z.B. „§119 BGB“)
Was darf ich nicht in einen Gesetzestext hineinschreiben oder diesem hinzufügen?
Nicht zulässig sind:
- von Ihnen hinzugefügte Erläuterungen, Lösungsschemata und sonstige inhaltliche Ergänzungen
- eingelegte, eingeklebte oder in sonstiger Weise hinzugefügte Blätter
Was bedeutet die Rechtsstandangabe für die Gesetzestexte?
Nach dem angegebenen Rechtsstand wird korrigiert. Sollten Sie die Aufgaben nach dem aktuellen Rechtsstand lösen, ist dies ebenfalls korrekt. Die Aufgaben dürfen nur nicht nach einem älteren Rechtsstand, wie angegeben, gelöst werden.
3. Formelsammlung
Darf ich in der Prüfung eine Formelsammlung nutzen?
Sofern eine Formelsammlung zugelassen ist, wird jedem Prüfungsteilnehmer für die Prüfung eine entsprechende Formelsammlung als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Die Formelsammlung wird mit den Prüfungsunterlagen ausgeteilt und ist am Ende der Prüfung wieder abzugeben.
Es ist nicht zulässig, eine eigene Formelsammlung mitzubringen!
4. Tabellenbücher
Darf ich in der Prüfung Tabellenbücher nutzen?
Für einige gewerblich-technische Prüfungen sind Tabellenbücher in einer begrenzten Anzahl zugelassen. In der Hilfsmittelliste des DIHK sind die Tabellenbücher aufgelistet, die grundsätzlich zulässig sind (Positivliste). Bitte beachten Sie, dass nicht alle aufgelisteten Tabellenbücher verwendet werden dürfen, da die Anzahl der Bücher begrenzt ist. Die maximale Anzahl geht ebenfalls aus der Hilfsmittelliste hervor. Welche Bücher Sie aus der erlaubten sogenannten Positivliste auswählen, bleibt Ihnen überlassen.