08.12.2022

Ärztliche Untersuchung / Nachuntersuchung

Alle Auszubildenden unter 18 Jahren müssen eine ärztliche Nachuntersuchung vorlegen. Die erforderlichen Unterlagen hierzu müssen gemeinsam mit der Anmeldung zur „Zwischen- oder Abschlussprüfung Teil 1“ eingereicht werden.
Schon zu ihrem Ausbildungsbeginn sind alle Auszubildenden unter 18 Jahren laut Berufsausbildungsgesetz (BBiG), § 35 (1) verpflichtet, zu Beginn ihrer Ausbildung eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte „Erstuntersuchung“, die feststellt, ob die Jugendlichen generell in der Lage sind, ihre Ausbildung anzutreten oder durch die Ausbildung gesundheitlich gefährdet werden könnten.
Die IHK Heilbronn-Franken hat unter anderem die Aufgabe, Ausbildungsverträge auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Deshalb ist auch die ärztliche Bescheinigung über eine erfolgte Erstuntersuchung zusammen mit dem Ausbildungsvertrag vom Arbeitgeber bei der IHK einzureichen. Sofern der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt er ordnungswidrig. Dies hätte zur Folge, dass der Ausbildungsvertrag von der IHK nicht eingetragen werden dürfte.
Ähnliches droht bei der Zulassung zur „Zwischen- oder Abschlussprüfung Teil 1“. Auch hierfür müssen alle Auszubildenden - sofern sie noch nicht volljährig sind – zusätzlich zu den allgemeinen Anmeldungsunterlagen eine Bescheinigung über die erfolgte ärztliche „Nachuntersuchung“ nach § 35 BBiG vorlegen. Die Anmeldungsunterlagen hierzu werden fünf Monate vor der Prüfung verschickt. Diese müssen dann wiederum fristgerecht, kontrolliert und unterschrieben bei der IHK eingereicht werden. Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, muss laut Gesetz auch in dem Fall das eingetragene Ausbildungsverhältnis gelöscht werden.