12.01.2026
Seit 1. Januar 2026 gibt es im Zusammenhang mit der Fachkräftegewinnung aus Drittstaaten eine neue Pflicht für Arbeitgebende. Sie müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinweisen. Hier finden Sie Informationen des Bundesarbeitsministeriums für Sie als Unternehmen und zur Verwendung für Ihre Beschäftigten.
Grundlage für die neue Arbeitgeberpflicht ist § 45c AufenthG, der am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Die neue Regelung gilt für Drittstaatler, die ab Jahresanfang 2026 die Arbeit in Ihrem Unternehmen aufnehmen.
Faire Integration: Neue Pflicht für Arbeitgeber
Grundlage für die neue Arbeitgeberpflicht ist § 45c AufenthG, der am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Die neue Regelung gilt für Drittstaatler, die ab Jahresanfang 2026 die Arbeit in Ihrem Unternehmen aufnehmen.
1. Anwendungsbereich und Inhalt der Regelung:
- Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland
- Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
- Beschäftigung soll in Deutschland erfolgen
2. Bei der Informationspflicht ist zu beachten:
- Beschäftigte müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung informiert werden
- Information muss in Textform (z. B. E-Mail, Vertragsanlage, Brief) erfolgen
- Inhalte der Information:
- Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG (Beratungsangebot „Faire Integration“)
- Angabe von aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle
Zur Erfüllung Ihrer Arbeitgeberpflicht können Sie folgendes Informationsblatt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwenden – zur Verfügung gestellt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Das Informationsblatt für Arbeitnehmende finden Sie auch in weiteren Sprachen (Englisch, Arabisch, Türkisch, Ukrainisch, Russisch) auf der Webseite von „Faire Integration“.
Das Informationsblatt für Arbeitnehmende finden Sie auch in weiteren Sprachen (Englisch, Arabisch, Türkisch, Ukrainisch, Russisch) auf der Webseite von „Faire Integration“.
Im Merkblatt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber finden Sie weitere Informationen.
3. Mögliche Themen der Beratung durch die Beratungsstellen „Faire Integration“:
- Arbeitsvertrag
- Lohn, Mindestlohn
- Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit
- Abmahnung, Kündigung
- Leiharbeit, Saisonarbeit
- Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Unfallversicherung etc.)
- Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden
„Faire Integration“ ist ein bundesweites, unentgeltliches und mehrsprachiges Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige. Das Angebot richtet sich an Drittstaatsangehörige, die sich bereits in Deutschland befinden oder in Deutschland arbeiten möchten.
Übersicht der Beratungsstellen: www.faire-integration.de/beratungsstellen