01.03.2021

Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung sowie vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

In der Ausbildungsordnung ist für jeden Ausbildungsberuf die Dauer der Ausbildung verbindlich geregelt (Regelausbildungszeit). Sie beträgt je nach Ausbildungsberuf zwischen 24 und 42 Monaten.
Nur in begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden. Dies gilt sowohl für eine kürzere Ausbildungsdauer als auch für eine längere Ausbildungsdauer.
Hinsichtlich einer gekürzten Ausbildungsdauer ist grundsätzlich zwischen zwei Sachverhalten zu unterscheiden:
  • Verkürzung zu Beginn der Ausbildung i.d.R. bei Vertragsschluss z.B. aufgrund einer Vorbildung
  • Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gegen Ende der Ausbildung aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen die in der Ausbildung sowohl in Betrieb als auch in der Berufsschule gezeigt wurden

1. Verkürzung der Ausbildung zu Beginn der Ausbildung

Diese wird durch den Ausbildenden und den Auszubildenden gemeinsam, entweder bereits bei Vertragsschluss im Ausbildungsvertrag oder im laufenden ersten Ausbildungsjahr, durch eine Vertragsänderung mit Hilfe entsprechender Nachweise beantragt.
Alle Ausbildungsinhalte müssen dann in gekürzter Ausbildungszeit vermittelt werden um das Ausbildungsziel zu erreichen. Hierfür ist es erforderlich, dass der betriebliche Ausbildungsplan angepasst wird. In der Berufsschule sollte, falls vorhanden, eine Kurzzeitklasse besucht werden. Je nach Umfang der Verkürzung ist es jedoch auch denkbar, das die erste Berufsschulklasse übersprungen wird und die Auszubildenden sich in Selbstlernphasen die relevanten Inhalte individuell aneignen müssen.
Über den Verkürzungsantrag entscheidet die zuständige Stelle.

Verkürzungs- bzw. Anrechnungsmöglichkeiten

Anrechnungsmöglichkeiten
Anrechnungszeit
mittlerer Bildungsabschluss
bis zu 6 Monate
Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur)
bis zu 12 Monate
Fachhochschulreife
bis zu 12 Monate
Einjährige Berufsfachschule (je nach Fachrichtung)
bis zu 12 Monate
abgeschlossene Berufsausbildung
bis zu 12 Monate
einschlägige Ausbildungszeiten
teilweise oder voll
fachlich einschlägige Lernleistungen hochschulischen Ursprungs mit mindestens 30 ECTS
bis zu 6 Monate
Auszubildende/-r ist älter als 21 Jahre                                                                     
12 Monate
Mehrere Anrechnungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden.
Ebenso ist auch zusätzlich noch eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung möglich, wenn die Mindestausbildungszeit nicht unterschritten wird und das Erreichen der Handlungsfähigkeit möglich erscheint.

Mindestausbildungszeiten in Abhängigkeit der Regelausbildungszeit

  • 42 Monaten: 24 Monate
  • 36 Monaten: 18 Monate
  • 24 Monaten: 12 Monate.

2. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung – Beantragung und Anmeldung zur Abschlussprüfung

Auszubildende können in begründeten Fällen vor Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Die Leistungen in Betrieb und Berufsschule müssen überdurchschnittlich sein, d.h. jeweils besser als 2,5 bzw. besser als 80 Punkte gemäß dem IHK Notenschlüssel.
Bei der Beurteilung der Leistungen sind darüber hinaus weitere Kriterien wie das Ergebnis der Zwischenprüfung bzw. Abschlussprüfung Teil 1 einzubeziehen.
Weiter spielt der Fortschritt bei der Vermittlung der betrieblichen Ausbildungsinhalte (Fertigkeiten und Kenntnisse) sowie der Umfang von Fehlzeiten eine Rolle bei der Entscheidung über die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung durch die zuständige Stelle.

Der Antrag für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

muss
  • für die Sommerprüfung bis spätestens 15. Januar
  • für die Winterprüfung bis spätestens 15. August
eingereicht werden. 
Das Formular für den Antrag finden Sie auf dieser Seite unter „Weitere Informationen“. Je nach Ausbildungsberuf sind mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung ggf. weitere Dokumente einzureichen.

3. Verlängerung der Ausbildung

Grundsätzlich ist auch eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Diese muss erforderlich sein, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Hierzu zählen u.a. längere vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z.B. längere Krankheit), oder wenn das Erreichen des Ausbildungszieles aus anderen Gründen gefährdet ist.
Gemäß Berufsbildungsgesetz wird die Ausbildungszeit auf Antrag des Auszubildenden verlängert. Da eine Verlängerung der Ausbildung jedoch auch eine Vertragsänderung erforderlich macht, kann diese anhand des Formulars „Einzelvertragliche Änderung“ unter „Weitere Informationen“ der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Bitte behalten Sie bei der Verlängerung der Ausbildung sowohl die neuen Prüfungszeiträume als auch die Berufsschule im Blick.
Bitte sprechen Sie Ihren Ausbildungsberater an, wenn Sie Unterstützung benötigen.