07.12.2023

Fehlzeiten während der Ausbildung

Erhöhte Fehlzeiten während der Berufsausbildung können dazu führen, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht erteilt werden kann.
Die Kriterien für die Zulassung zur Prüfung sind im Berufsbildungsgesetz definiert:
  1. Der Auszubildende muss die Ausbildungszeit durchlaufen,
  2. an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung bzw. Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen sowie den schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt haben.
  3. Der Berufsausbildungsvertrag muss in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein.
Das Durchlaufen der Ausbildungszeit darf nicht nur kalendarisch erfolgen, sondern der Auszubildende muss auch tatsächlich ausgebildet worden sein.
Bei Fehlzeiten über 10 % gilt die Ausbildungszeit als noch nicht zurückgelegt. Grundlage sind hier bei einer 5-Tage-Woche ca. 250 Arbeitstage pro Jahr. Fehlzeiten sind alle Tage, an denen Auszubildende entschuldigt oder unentschuldigt der Ausbildung (Betrieb und Schule) ferngeblieben sind. Urlaubstage sind keine Fehlzeiten.
Sollte die IHK die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben halten, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung. 
Bereits bei Bekanntwerden hoher Fehlzeiten des Auszubildenden ist es notwendig darüber zu entscheiden, ob und wie die verpassten Ausbildungsinhalte nachgeholt werden können. 
Eine Verlängerung der Ausbildungszeit zur Erreichung des Ausbildungsziels kann nach § 8 BBiG auf Antrag des Auszubildenden zu jedem Zeitpunkt der Ausbildung erfolgen. Dies ist sicher sinnvoll, wenn bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Ausbildung abzusehen ist, dass auf Grund hoher Fehlzeiten das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann.
Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Heilbronn-Franken unterstützen Sie gern bei der Beratung zum Umgang mit Fehlzeiten.