29.01.2026
Prüfungsablauf der Verfahrensmechaniker/-innen Glastechnik
Dieser Leitfaden soll den Ausbildungsbetrieben und dem Prüfling bei der Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung hilfreiche Informationen geben. Es werden grundsätzliche, immer wiederkehrende Fragen aufgegriffen.
Die Ausbildung beinhaltet eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung.
1. Zwischenprüfung
Allgemeines zur Zwischenprüfung
- Die Zwischenprüfung soll gegen Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden
- Die Anmeldung erfolgt automatisch mit Eintragung des Ausbildungsvertrags
- Die schriftlichen Prüfungstermine werden von der zuständigen Berufsschule mitgeteilt.
- Die Terminbekanntmachung für die praktische Prüfung erfolgt ca. vier Wochen vor der Prüfung seitens IHK per Post. Die Termine sind dann auch im Azubi-Infocenter einzusehen.
- Es gilt die Prüfungsordnung der Kammer in der jeweils gültigen Fassung
- Die Prüfungssprache ist deutsch
Inhalte der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung findet in schriftlicher und praktischer Form statt und erstreckt sich auf:
Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelndem Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Zwischenprüfung beinhaltet zwei Prüfungsbereiche:
- Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Aufgaben aus den Bereichen Elektrotechnik, Metallbearbeitung, Glasherstellung und -weiterverarbeitung sowie Mess- und Steuerungstechnik durchführen.
- Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, lösen.
Ablauf praktischer Prüfungstag
- Die Prüfung wird im Beisein von drei externen Prüfern der IHK abgelegt.
- Identitätsnachweis - Zum Identitätsnachweis ist ein gültiger Lichtbildausweis bereitzuhalten.
- Gesundheitsfrage - Falls der Prüfling aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Prüfung teilnehmen kann, wird ein ärztliches Attest benötigt! Die Prüfung gilt in diesem Falls als nicht abgelegt und wird nicht gewertet.
- Hinweis auf Nichtöffentlichkeit - Geräte, mit denen eine Aufzeichnung der Prüfung erfolgen könnte (z.B. Mobiltelefone), müssen ausgeschaltet sein.
- Täuschungshandlungen
- Täuschungen führen direkt zum Ausschluss von der Prüfung.
- Der Prüfungsteil gilt dann als nicht bestanden (0 Punkte/ Note 6)
Rücktrittsregelungen
Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung, zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt und muss im nächsten Prüfungslauf komplett wiederholt werden.
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, muss er die gesamte Prüfung im nächsten Prüfungslauf wiederholen.
Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung!
2. Abschlussprüfung
Allgemeines Zur Abschlussprüfung
- Anmeldung erfolgt über den Ausbildungsbetrieb
- Die schriftlichen Prüfungstermine werden von der zuständigen Berufsschule mitgeteilt.
- Die Terminbekanntmachung für die praktische Prüfung erfolgt ca. vier Wochen vor der Prüfung seitens IHK per Post. Die Termine sind dann auch im Azubi-Infocenter einzusehen.
- Es gilt die Prüfungsordnung der Kammer in der jeweils gültigen Fassung
- Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden an der zuständigen Berufsschule durchgeführt
- Prüfungssprache ist deutsch
Inhalte der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelndem Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand der Zwischenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- Glasherstellung und -weiterverarbeitung
- Technische Kommunikation
- Wirtschafts- und Sozialkunde
- Praktische Arbeitsaufgaben
Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 sind schriftlich durchzuführen.
- Glasherstellung und -weiterverarbeitung (schriftlich + praktisch) - Prüfungszeit: 180 Minuten
- Technische Kommunikation (schriftlich + praktisch) - Prüfungszeit: 120 Minuten
- Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftlich) - Prüfungszeit: 60 Minuten
- Praktische Arbeitsaufgaben - Prüfungszeit: höchstens sieben Stunden
- Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung vier praktische Aufgaben durchführen. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- Umrüsten, Einrichten und in Betrieb nehmen Anlage zur Be- und Verarbeitung von Glas
- Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich Steuerungs- und Regelungstechnik
- Durchführen einer Arbeit zur Sicherung der Produktqualität
- Durchführen einer Arbeit aus einem der Bereiche Glasveredlung und -weiterverarbeitung, Elektrotechnik, Metallbearbeitung oder Automatisierungstechnik.
- Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit und seine Vorgehensweise aufzeigen kann.
- Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung vier praktische Aufgaben durchführen. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
Rücktrittsregelungen
- Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung, zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
- Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf andere Prüfungsleistungen bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
- Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
- Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Ablauf Praktischer Prüfungstag
- Die Prüfung wird im Beisein von drei Prüferin der IHK abgelegt.
- Identitätsnachweis - Zum Identitätsnachweis ist ein gültiger Lichtbildausweis bereitzuhalten.
- Gesundheitsfrage - Falls der Prüfling aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Prüfung teilnehmen kann, wird ein ärztliches Attest benötigt! Die Prüfung gilt in diesem Falls als nicht abgelegt und wird nicht gewertet.
- Hinweis auf Nichtöffentlichkeit - Geräte, mit denen eine Aufzeichnung der Prüfung erfolgen könnte (z.B. Mobiltelefone, Smartwatsch), müssen ausgeschaltet sein.
- Täuschungshandlungen
- Täuschungen führen direkt zum Ausschluss von der Prüfung.
- Der Prüfungsteil gilt dann als nicht bestanden (0 Punkte/ Note 6)
3. Bestehensregelung
Gewichtung der Prüfungsbereiche
Schriftlicher Teil: 50 %
| Prüfungsbereiche | Gewichtung in Prozent |
|---|---|
| Glasherstellung und -weiterverarbeitung | 50 % |
| Technische Kommunikation | 30 % |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 % |
Praktischer Teil: 50 %
| Prüfungsbereiche | Gewichtung in Prozent |
|---|---|
| Praktische Arbeitsaufgaben | 100 % |
Die Prüfung ist bestanden, wenn erbrachte Leistung wie folgt:
- im Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“
- im Prüfungsbereich „Glasherstellung und -weiterverarbeitung“ mindestens „ausreichend“
- in den schriftlichen Prüfungsteilen insgesamt mindestens „ausreichend“
- im praktischen Prüfungsbereich mindestens „ausreichend“
4. Mündliche Ergänzung
Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
5. Prüfungsergebnisse
Nach der Abschlussprüfung erhält der Prüfling eine Prüfungsbescheinigung, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht.
Die IHK verschickt, sobald die Ergebnisse vorliegen, ein Prüfungszeugnis an den Auszubildenden. Die Ergebnisse sind im Azubi-Infocenter einzusehen. Es erfolgt keine Bekanntgabe der Punkte bzw. Noten am Prüfungstag.
6. Wiederholungsmöglichkeiten
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.