29.06.2020

Zulassung zur Prüfung aufgrund beruflicher Tätigkeit (außerordentliche Prüfungsteilnahme, AOT, externe Prüfungsteilnahme)

1. Zulassung externer Prüfungsteilnehmer aufgrund einschlägiger beruflicher Tätigkeit

Grundsätzlich regelt das BBiG (Berufsbildungsgesetz) die Ausbildung und Prüfung von Auszubildenden, die eine geregelte Ausbildung im Dualen System (Betrieb und Berufsschule) durchlaufen haben. In besonderen Ausnahmefällen können jedoch auch Personen ohne Ausbildung an einer Abschlussprüfung teilnehmen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. 
Gemäß § 45 Abs. 2 BBiG (Berufsbildungsgesetz), sind auch solche Personen zur Abschlussprüfung zuzulassen, die mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer für die normale Ausbildung in Betrieb und Berufsschule vorgeschrieben ist,  in diesem Beruf tätig gewesen sind, und hierbei die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben. 
Um eine Zulassung als außerordentlicher Prüfungsteilnehmer zu erhalten, müssen deshalb folgende Voraussetzungen vorliegen: 

1.1 die Zeitdauer der Berufstätigkeit

Hier schreibt das BBiG das Eineinhalbfache der normalen Ausbildungszeit vor. 
Bei 2-jährigen Berufen
3 Jahre Berufserfahrung
Bei 3-jährigen Berufen
4,5 Jahre Berufserfahrung
Bei 3,5-jährigen Berufen
5,25 Jahre Berufserfahrung
Dies bedeutet z.B. bei einem Antrag auf Prüfung im Berufsbild Kaufmann für Büromanagement, dass der Antragsteller mindestens 4,5 Jahre (das Eineinhalbfache) Berufserfahrung nachweisen muss, da die vorgeschriebene Ausbildungszeit in diesem Beruf 3 Jahre beträgt. Bei einem Antrag im Beruf Mechatroniker wären es 5,25 Jahre, da die normale Ausbildungszeit hier 3,5 Jahre beträgt. 

1.2 der Erwerb einschlägiger beruflicher Fertigkeiten und Kenntnisse (berufliche Handlungsfähigkeit)

Hier ist es erforderlich, dass der Antragsteller in der Zeit seiner nachgewiesenen Berufserfahrung auch die wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, welche normalerweise im Rahmen einer Ausbildung vermittelt werden. Dies bedeutet z.B. bei einem Antrag auf Prüfung im Berufsbild Kaufmann für Büromanagement, dass der Antragsteller auch über Berufserfahrung in den Bereichen Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Lohn- und Gehaltsabrechnung verfügen muss, da diese Inhalte einen Schwerpunkt im Beruf Kaufmann für Büromanagement bilden. 
Bei einem Antrag im Beruf Mechatroniker sind entsprechende berufliche Erfahrungen in den Bereichen Montage/Zusammenbau, Programmierung und Inbetriebnahme/Instandhaltung kompletter mechatronischer Systeme nachzuweisen, da diese Inhalte im Berufsbild des Mechatronikers einen Schwerpunkt bilden. Als Anhaltspunkt für die erforderlichen Inhalte in den einzelnen Berufen gelten die jeweiligen Ordnungsmittel (Ausbildungsverordnung und sachlich und zeitliche Gliederung). Diese sind auf der Homepage der IHK Heilbronn-Franken abrufbar. 
Eine Zulassung alleine aufgrund von Vorbereitungskursen, Seminaren oder sonstigen Schulungen ist nicht möglich, da diese nicht als Zeiten der Berufstätigkeit angerechnet werden können. 

2. Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung

Der Antrag auf außerordentliche Zulassung zur Abschlussprüfung (AOT) ist bei der zuständigen Stelle (IHK) mit dem entsprechenden Antragsformular zu stellen. Durch den eingereichten detaillierten beruflichen Werdegang hat der Antragsteller glaubhaft darzulegen, dass er die im Ausbildungsberuf geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) aufgrund seiner mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung erworben hat. Dies muss durch den Antragsteller durch Beifügung entsprechender qualifizierter Arbeitszeugnisse nachvollziehbar belegt werden. 
Bei Berufen, in denen die Prüfungsordnung auch einen praktischen Prüfungsteil im Betrieb vorschreibt (z.B. beim Mechatroniker), muss mit dem Antrag auch eine verbindliche schriftliche Bescheinigung des Unternehmens mit vorgelegt werden, in dem die praktische Prüfung abgelegt werden soll. 
Die IHK prüft die gemachten Angaben und erteilt bei Vorliegen der vollständigen Voraussetzungen die Zulassung zur Abschlussprüfung gem. §45.2 BBiG.

3. Anmeldung zur Abschlussprüfung

Nach erfolgter Zulassung ist die Anmeldung zur außerordentliche Abschlussprüfung (AOT) der zuständigen Stelle (IHK) fristgerecht mit dem entsprechenden Anmeldeformular zu senden. 
Die Prüfungs- und Anmeldetermine sind deckungsgleich mit den Prüfungsterminen der Auszubildenden im jeweils beantragten Beruf.
Prüfungstermine
Sommerprüfung
schriftlich im Mai
mündlich/praktisch im Juli
Winterprüfung
schriftlich im November
mündlich/praktisch im Februar
Eine Prüfung außerhalb dieser Zeiten ist nicht möglich. 
Anmeldetermine
Anmeldeschluss für die Winterprüfung: 
15. August
Anmeldeschluss für die Sommerprüfung:
15. Januar

4. Gebühren

Für die Zulassung und die Anmeldung fallen Gebühren gemäß der aktuell gültigen Gebührenordnung der IHK Heilbronn-Franken an. Den ausführlichen Gebührentarif finden Sie auf unserer Homepage.